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2956 PAPIER-ZEITUNG. No. 101. Ausfuhr nach England. Die Sachverständigen-Kommission für gewerbliche Angelegen heiten zu Berlin fand in ihrer Sitzung vom 25. November, dass die Bestimmungen der Britischen Merchandise Marks Akt von 1887 in Deutschland immer noch viel zu wenig bekannt sind. Die Kommission erachtete es daher für zweckmässig, dass folgende Zusammenstellung von praktisch besonders wichtigen Bestimmungen des genannten Gesetzes allgemeine Beachtung finde: Nach dem erwähnten Gesetze sind von der Einfuhr nach Gross britannien ausgeschlossen und, wenn gleichwohl eingeführt, der zoll amtlichen Beschlagnahme und nachfolgender Konfiskation ausgesetzt: A. Alle Waaren, welche bei Verkauf innerhalb Grossbritanniens auf Grund der Bestimmungen des englischen Waarenzeichengesetzes der Konfiskation unterliegen würden: Dazu gehören 1) Waaren mit gefälschten, verfälschten oder ohne Ermächtigung des Markeneigenthümers angebrachten Handelsmarken. 2) Waaren mit falscher Handelsbezeichnung. B. Alle Waaren aus ländischer Fabrikation, welche den Namen oder die Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Grossbritannien tragen, bezw. zu tragen den Anschein erwecken. Die unter die Kategorie A 1) fallen den Thatbestände bedürfen keiner näheren Erklärung: anders der bei A 2) in Frage kommende Thatbestand der • falschen Handelsbezeichnung « (false trade description). Als solche hat nach dem Gesetz zu gelten jede Bezeichnung einer Waare, welche in einem wesentlichen Punkte unrichtig ist. Welche Punkte als »wesentlich« im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu betrachten sind, bleibt der Auslegung überlassen. Für den deutschen Importeur ist es vor allem wichtig zu wissen, dass zu den » wesentlichen« Punkten in erster Linie das Herkunftsland gehört, und dass daher eine Waare deutschen Ursprungs wegen falscher Handelsbezeichnung der Beschlagnahme verfällt, wenn sich auf oder an derselben eine Bezeichnung befindet, welche die Waare als das Produkt eines anderen Landes als Deutschland erscheinen lässt. Dass gerade Grossbritannien als solches anderes Ursprungsland erscheint, ist dabei nicht Bedingung, wenn auch die britischen Zoll behörden falschen Handelsbezeichnungen dieser Art naturgemäss eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Die falsche Handelsbezeichnung kann »direkt« oder »indirekt« sein, ohne dass hierdurch die Frage der Beschlagnahme berührt würde. Eine die Herkunft der Waare be treffende falsche Handelsbezeichnung liegt daher nicht nur dann vor, wenn auf der Waare bezw. deren Umhüllung geradezu ein anderes als das wirkliche Herkunftsland oder ein in einem andern als dem wirk lichen Herkunftslande gelegener Ort verzeichnet ist, es gilt vielmehr als falsche Handelsbezeichnung jede Bezeichnung, welche in irgend einer Weise geeignet scheint, den Käufer der Waare zu dem Glauben zu ver anlassen, dass die letztere in einem anderen als dem wirklichen Herkunfts lande erzeugt sei. In dieser Beziehung ist es namentlich von Wichtigkeit, dass schon der blosse Gebrauch einer andern Sprache als derjenigen des Ursprungs landes in der Bezeichnung einer Waare von der britischen Zollverwaltung im allgemeinen als geeignet erachtet wird, bei dem kaufenden Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob die Waare innerhalb des Gebietes jener andern Sprache hergestellt worden sei. Englische, französische, spanische und dergleichen Aufschriften auf Waaren deutschen Ursprungs gelten daher als falsche Handelsbezeichnungen und ziehen die Beschlag nahme der Waaren nach sich. Die Ungesetzmässigkeit einer solchen Waarenbezeichnung wird indess aufgehoben durch Hinzufügung eines Vermerks über das wirkliche Ursprungsland. Ein deutscher Fabrikant, der sich veranlasst sieht, auf Waaren, welche für die Ausfuhr nach England bestimmt sind, eine solche »falsche Handelsbezeichnung« anbringen zu lassen, kann der Beschlagnahme dieser Waaren seitens der englischen Zollbehörden dadurch vorbeugen, dass er der fraglichen Bezeichnung die Worte »Made« oder »Manufactured in Germany« hinzufügen lässt. Die Hinzufügung eines solchen Vermerks ist daher in allen irgendwie zweifelhaften Fällen dringend zu empfehlen. Hierbei ist jedoch wohl zu beachten, dass der gedachte Ursprungsvermerk in unmittelbarer Nähe der anstössigen Bezeichnung, und ferner, dass er in ebenso augenfälliger und in gleich unzerstörbarer Weise, wie die Bezeichnung selbst, angebracht sein muss. Es genügt mithin nicht, falls die falsche Handelsbezeichnung den Waaren selbst aufgedruckt, eingebrannt oder eingewirkt ist, dass die letzteren mit Etiketten beklebt oder in Kartons verpackt werden, welche den Vermerk »made in Germany« tragen; vielmehr muss dieser Vermerk gleichfalls den Waaren selbst und zwar unmittelbar neben, über oder unter der Bezeichnung in gleich lesbaren Schriftzeichen aufgedruckt, eingebrannt oder eingewirkt sein. Findet sich dagegen die falsche Handels bezeichnung nur auf den Etiketten oder Kartons der Waarensendung, so braucht der Ursprungsvermerk auch nur auf diesen angebracht zu werden. Ist überhaupt keine falsche Handelsbezeichnung zur Anwendung gekommen, so bedarf es nach Lage der zur Zeit maassgebenden englischen Vorschriften auch nicht der Anbringung des Ursprungsvermerkes. Von den Rechtsfolgen der falschen Handelsbezeichnung ausdrücklich aus genommen sind Bezeichnungen, welche schon beiinkrafttreten des Waaren- zeichen-Gesetzes für bestimmte Arten von Waaren oder bestimmte Fabrikationsweisen allgemein üblich waren. Solche Bezeichnungen ziehen daher, auch wenn sie an und für sich unter den Begriff der falschen Handelsbezeichnung fallen würden, die Beschlagnahme der Waaren[nicht nach sich, und es bedarf nicht der Hinzufügung eines l rsprungs-Vermerkes, um die Beschlagnahme abzuwenden. Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung auf Bezeichnungen der gedachten Art, welche den Namen eines Orts oder eines Landes einschliessen und dadurch geeignet scheinen, über das wirkliche Ursprungs land der Waaren zu täuschen. In diesem Falle ist vielmehr, wie bei jeder anderen falschen Handelsbezeichnung, die Hinzufügung des Ursprungsvermerkes erforderlich, wenn die Beschlagnahme abgewendet werden soll. Wenn Waaren, die als Produkt eines bestimmten Landes bezeichnet sind, aus einem anderen Lande nach England eingeführt werden, so gilt das letztere Land als wirkliches Ursprungsland der Waaren, sofern nicht der Beweis erbracht wird, dass die Waaren that- sächlich in dem Lande, auf welches die Bezeichnung hindeutet, ver fertigt worden sind. Der oben unter B aufgeführte Fall einer Bezeichnung von Waaren mit dem Namen oder der Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Grossbritannien bedarf an sich keiner näheren Er klärung. Hervorzuheben ist nur, dass das gegen so bezeichnete Waaren gerichtete Einfuhrverbot wesentlich darauf berechnet ist, britische Firmen daran zu verhindern, dass sie im Auslande angefertigte Waaren als britisches Produkt auf den Markt bringen. Es heisst daher den Zweck der bezüglichen Gesetzesbestimmung verkennen, wenn deutsche Fabrikanten die Bezeichnung ihrer Waaren mit der Firma des englischen Bestellers durch den Hinweis darauf rechtfertigen zu können glauben, dass die fragliche Bezeichnung ihnen seitens des Bestellers ausdrücklich vorgeschrieben worden sei. Die einzige Möglichkeit, Waaren, welche mit dem Namen oder der Handelsmarke einer englischen Firma be zeichnet sind, vor der Beschlagnahme durch die britischen Zollbehörden zu schützen, besteht — ebenso wie im Falle der falschen Handels bezeichnung — in der Hinzufügung des Ursprungsvermerks, bei dessen Anbringung die oben näher erörterten Modalitäten zu berücksichtigen sind. Eine für die Waarenkategorieen A und B gleichmässig giltige Be stimmung ist die, dass die gesetzwidrige Bezeichnung auch nur eines Stückes einer Waarensendung die Beschlagnahme der ganzen Sendung nach sich zieht. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass Waaren, welche Gross britannien nur auf dem Transit nach ihrem Bestimmungslande berühren, den nach Grossbritannien eingeführten Waaren hinsichtlich der Be handlung nach den Vorschriften des Waarenzeichengesetzes völlig gleichstehen. Der Umstand, dass Waaren nach einem anderen Lande bestimmt waren und nur infolge eines Zufalls oder Versehens über britische Häfen expedirt wurden, vermag nicht eine Aufhebung der auf Grund des Waarenzeichengesetzes erfolgten Beschlagnahme derselben zu bewirken. I oe000eeeeceeeeceeeoeeeeeeeeeeeeecoeeeeveeee! I ] [ Hochfeine ] [ ; Löschcartons, Copircartons und ; ; Löschpapiere, ii ], vorzügliches 3 • 2 Bierfiltrirpapier und Bierfiltrirstof ö fabriziren als Spezialität [58111 2 [ ; Schleipen & Erkens, 2 Jülich (Rheinland). < [ Sieler & Vogel, Papier-Lager, Hamburg. Leipzig. Berlin SW. Eigene Fabriken in Gölzern u. Böhlen i. Sachsen feinste und mittelfeine Druck- und Notendruckpapiere, Bunt-, Licht- und Kupferdruckpapiere, färbige Umschlag- und Prospect- papiere, Post-, Schreib- und Conceptpapiere, Spitzenpapiere. > EXPORT. *— [57579