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sandten Proben zeigen auch dem erfahrenen Fachmann, dass Sulfitpapier vorliegt. Wie es kommt, dass nur ein kleiner Theil des Papiers leim fest oder nicht saugfähig ist, kann nur der Fabrikant erklären. Nach dem Handelsgesetz kann der Käufer auch nach In gebrauchnahme der Waare den Verkäufer für solche Fehler in Anspruch nehmen, die sich vorher nicht ermitteln liessen, also vielleicht auch in diesem Falle. Wir bitten um Aussprache erfahrener Fachgenossen. D. Red. Brief- B., 21. September 1892. Hochgeehrter Herr! Ein Arbeiter macht sich einer Wahrheit Zeugniss- Vielen Dank zum voraus! Ihr ergebener Y. Zeugnisse für Arbeiter in der Schweiz. Von einem Leser unseres Blattes wurde in Nr. 9 die kastenfrage 22 mit folgenden Ausführungen richtiggestellt: dass der Fabrikant aber die volle Verantwortlichkeit für die seiner Auffassung auf sich zu nehmen hat. Schlussfrage: Ist die Freiheit der Art und Weise des ausstellens auch in der Schweiz gesetzlich beschränkt? Es können Fälle eintreten, wie der folgende: schweren Pflichtvergessenheit schuldi Nach § 113 der Gewerbeordnung ist der Arbeitgeber zur Ertheilung eines Zeugnisses verpflichtet, wenn dasselbe verlangt wird. Das Gesetz schreibt vor: »Beim Abgänge können Arbeiter ein Zeugniss über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugniss ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.« Es liegen Fälle vor, wo auf Ertheilung eines Zeugnisses gerichtlich erkannt worden ist. Dabei ist es dem Arbeitgeber natürlich un benommen, ein Zeugniss der Führung entsprechend auszustellen und - wenn auch für den Arbeiter nachtheilige — Bemerkungen anzufügen. In solchen Fällen hat dann der Arbeitgeber in der Regel die Richtig keit seines Zeugnisses vor Gericht zu beweisen. Ein tüchtiger schweizer Papierfabrikant hat seitdem mit einem in hoher Stellung bei der Regierung der Schweiz befindlichen Sachverständigen folgende Briefe gewechselt, die für weitere Kreise, besonders aber für unsere schweizer Fachgenossen von Werth sein dürften: wird eindringlich gewarnt, begeht trotzdem denselben Fehler in Bälde wieder, sodass ihm gekündigt wird. Der Arbeiter — ein frecher Mensch war er immer lauert noch am gleichen Tage auf eine Gelegenheit, den Prinzipal allein zu treffen, findet diese und prügelt seinen Prinzipal durch nach allen Regeln der Prügelkunst. Dann — verlangt er ein Zeugniss. Wenn nun der Prinzipal so handeln könnte, wie er meinen Ge fühlen nach handeln sollte, so würde er antworten: »Ihr sollt von mir ein Zeugniss haben, d. h. eine Wiedergabe meiner Auffassung Eurer ge- sammten Handlungsweise, soweit sich die letztere auf Eure Stellung als Arbeiter bezieht. Ich werde durch Wiedergabe meiner Anschauung der Thatsachen ein Bild meiner Auffassung Eures Charakters zu ent werfen suchen.« Frage: Stehen einer solchen Zeugnissauffassung gesetzliche Be stimmungen entgegen? In Deutschland ja, sofern ich nicht irre. Liegt aber dem deutschen Verbote nicht eine Einseitigkeit zu Grunde, ist die Objektivität der deutschen Bestimmungen nicht nur scheinbar? Je gebildeter ein Charakter ist, umsomehr vertritt er die Interessen der Ge- sammtheit. Je gebildeter der Charakter eines Fabrikanten ist, umso mehr sucht der letztere seine Industrie vor der Benachtheiligung durch ein einzelnes Individuum zu schützen, umsoweniger verschweigt er die Gefährlichkeit einzelner Subjekte. Man sagt: Das braucht nicht durch das Zeugniss zu geschehen, der Fabrikant kann sich ja über den Mann erkundigen, ehe er ihn anstellt. Welchen Werth hat dann das Zeugniss? Es sinkt herab zu einer blossen Angabe von Quellen, bei denen man sich erkundigen kann. Anderseits ist eine durch eine Erkundigungsanfrage hervorgerufene Auskunft über einen Arbeiter auch ein Mittel, das dem Arbeiter schaden kann, so dass eine Benachtheiligung des Arbeiters durch den Prinzipal doch nicht ausgeschlossen ist. Wenn man sagt, der Fabrikant urtheile sehr oft subjektiv und könne daher im Ausstellen von Zeugnissen sehr vergängliche Auffassungen zu Tage fördern, so sage ich: Zugegeben, aber die Mittel sind dem Arbeiter gegeben, durch die er den Prinzipal verantwortlich machen kann für die Schädigung seiner Zukunft durch Ausstellen eines unwahren Zeugnisses. Das Zeugniss ist eine das Einzel subjekt und die Gesammtheit verbindende Kraft. In der durch das Verschweigen seiner Gefährlichkeit verursachten einseitigen Beurtheilung des Einzelsubjekts sehe ich eine Schädigung der Gesammtheit. Ich halte es für gerecht, dass das Gesetz dem Fabrikanten gestattet, durch jedes Mittel, das den gemeinsamen Interessen zu dienen hat, seine In dustrie zu warnen vor solchen Arbeitern, die er für gefährlich hält, Antwort : A., 29. September 1892. Sehr geehrter Herr! Es steht fest, dass von Bundeswegen keine gesetzlichen Be stimmungen darüber bestehen, dass und wie der Fabrikherr dem aus tretenden Arbeiter ein Zeugniss zu verabfolgen habe. Damit ist Ihre Frage beantwortet. Verfahren Sie beim Abfassen des Zeugnisses nach Ihrer ehrlichen Ueberzeugung in objektiver Weise, so wird Ihnen Niemand begründete Vorwürfe machen können. Mit freundlichem Gruss Ihr ergebener Dr. jur. X. Neue Briefumschlagmaschine. Die Firma Carl Claassen in Berlin SO. hat die nachstehend in Abbildung gezeigte neue Briefumschlagmaschine für Doppel- gummirung fertiggestellt. An den vorgeschnittenen Blättern werden die beiden grossen Klappen durch zwei parallel und gleichzeitig arbeitende Stempel mit Klebstoff versehen, während die Stempel ihrerseits den Kleb stoff von zwei auf gemeinsamer Axe sitzenden Gummiwalzen empfangen, die zwischen zwei im Klebstoff laufenden Metallwalzen beständig hin- und hergehen. Die Stempel senken sich auf die aus 1000 bis 3000 Bogen bestehende Schicht und heben den obersten Bogen empor. Ein Greiferschlitten schiebt sich darauf zwischen Stempel und Blatt und führt letzteres zum sogenannten »Format«. Dort wird das Blatt durch einen niedergehenden Stempel in einen rechteckigen Ausschnitt gedrückt, dessen Grösse der Grösse des gewünschten Briefumschlagformats entspricht. Zwei in Scharnieren bewegliche, von den Schmalseiten her wirkende dreieckige Metallklappen drücken erst die kleinen Klappen nieder, dann kommt von hinten her eine grössere Metallklappe und presst die an den Rändern mit Klebstoff versehene grosse Unterklappe auf die Seitenklappen. Ein eigenartiges, »Knipp« genanntes Organ biegt gleichzeitig die gummirte grosse Oberklappe im Falz und drückt sie im spitzen Winkel nach der Mitte hin, ohne sie jedoch die Papierfläche be rühren zu lassen. Die so behandelten Briefumschläge fallen, einer nach dem andern, in die an dieser Stelle fächerförmig geöffneten Arme der sogenannten Transportkette, welche sie auf der links sichtbaren, etwas über 1 m langen Bahn in U-Form herumführt und nach der auf dieser Bahn sicher erfolgenden Trocknung auf dem vorn sichtbaren Auslegetisch ablegt. Die Glieder der Führungskette sind so geformt, dass die abstehende, nach oben gerichtete Oberklappe vor jeder Berührung mit den übrigen Theilen des Briefumschlags bewahrt bleibt. Rasch bewegte Windflügel über der Trockenbahn beschleunigen das Trocknen. Das Zählen und Abtheilen der fertigen Briefumschläge wird in einfacher Weise dadurch bewirkt, dass der vorn sichtbare kleine Auslegekasten nach je 25 Touren der Maschine je eine Bewegung nach links oder nach rechts macht. Auf solche Weise sind die Briefumschläge gleich in Stössen zu 25 Stück geordnet. Während der Besichtigung lieferte die zunächst für Geschäfts briefumschläge eingerichtete Maschine 68 bis 70 Briefumschläge in der Minute, also über 4000 Stück in der Stunde.