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Dietz, Maschinenfabrik Köpenicker-Strasse 153 Berlin SO [56689 SB = =: SS ^brauchten Sieben zu höchsten Preisen No. 98. PAPIER-ZEITUNG. 2852 Briefumschlag - Maschinen Herm. Köhler für Dampf- und Fussbetrieb fertigen alsSpecialität: - Export Dampf-u.Wasserbetrieb. „GEGRÜNDET 1877. Angemessene Beschäftigung. Man hört nicht selten die Meinung vertreten, dass die Ver pflichtung des Geschäftsinhabers sich darauf beschränke, sein Hilfspersonal vertragsmässig zu besolden, dass es ihm aber frei stehe, von dessen Diensten Gebrauch zu machen oder nicht. Der höchste Gerichtshof hat indess dahin entschieden, dass zwar ein Zwang gegen den Prinzipal zur Annahme der Dienste eines Angestellten nicht stattfinde, aber die Annahmeweigerung des Geschäftsinhabers den Angestellten seiner dienstlichen Ver pflichtungen enthebe, und er nicht verpflichtet sei, in Unthätigkeit zu verharren oder sich einer unangemessenen Beschäftigung zu widmen, vielmehr das Recht habe, entweder seinem Berufe in anderer Weise nachzugehen und gleichwohl nach wie vor sein Gehalt zu beanspruchen, oder vom Vertrage abzugehen und Ent schädigung zu fordern. Der Fall, welcher zu dieser Entscheidung Anlass gab, war folgender: Ein Chemiker war in den Dienst einer Aktiengesellschaft ge treten. Infolge entstandener Differenzen verbot sie ihm, bis auf Weiteres die Fabrik zu betreten mit Ausnahme der Kasse, wo ihm das Monatsgehalt gezahlt werden würde. Der Chemiker erhob Klage gegen die Gesellschaft mit dem Anträge, das erwähnte Verbot aufzuheben und die Beklagte zu verurtheilen, ihm in ihrer Anstalt die Ausübung der Thätigkeit als zweiter Betriebsdirektor, ins besondere den Besuch und das Arbeiten in dem Laboratorium auf die Dauer des Vertrages zu gestatten. Die Klage wurde zwar abgewiesen, das Reichsgericht hat sich aber in seinem die Ent scheidung bestätigenden Urtheile vom 5. November 1890 I 195/90 über die Folgen, welche sich aus dem Verhalten des Prinzipals ergeben, wie folgt ausgesprochen: »Ein Anspruch des Gehilfen auf Annahme seiner Dienste findet regelmässig nicht statt. Es würde beim Mangel einer dahin gehenden ausdrücklichen Beredung sehr zwingender Gründe für solche Annahme bedürfen. Das Interesse des Klägers, sich in der Fabrik der Beklagten weiter fortzubilden und daselbst neue Erfahrungen zu sammeln, war nur Beweggrund zum Abschlusse des Dienstvertrages. Daraus, dass Kläger sich anheischig gemacht hatte, seine ganze Thätigkeit dem Geschäfte der Beklagten zu widmen, die Methoden und Einrichtungen der Fabrik Dritten gegen über geheim zu halten, keine Patente für chemische Verfahren oder Produkte für sich zu nehmen, sondern dieselben auf Erfordern der Beklagten zu überlassen, ergebe sich eine Verpflichtung der Prinzipalin, von der Thätigkeit des Klägers Gebrauch zu machen. Das Verbot, bis auf Weiteres das Fabrikgrundstück zu betreten, ist nicht als Entlassung des Klägers anzusehen. Allein da sich die Beklagte damit geweigert hat, die Dienste des Klägers anzunehmen, so ist derselbe zu einem wiederholten Anerbieten oder zu einer dauernden Bereithaltung derselben nicht verbunden. Der Kläger ist deshalb der Verpflichtungen enthoben, welche voraussetzen, dass die Be klagte von seiner Thätigkeit Gebrauch machen will. Dahin gehört die Verpflichtung, seine ganze Thätigkeit dem Geschäfte der Be klagten zuzuwenden, sowie die Verbindlichkeit, der Beklagten das Anrecht auf Patentirung etwaiger Erfindungen zu überlassen. Die betreffenden Vertragsbestimmungen können, auch wenn der Vertrag bestehen bleibt, nicht gegen den Kläger geltend gemacht werden, so lange die Beklagte nicht zu erkennen giebt, dass sie von ihrer Weigerung Abstand nimmt. Daraus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Annahme seiner Dienste hat, ist nicht die Konsequenz zu ziehen, dass er genöthigt sei, während der Fort dauer des Vertrages in Unthätigkeit zu verharren. Er kann, ohne sich einer Vertragsverletzung schuldig zu machen, nicht bloss sich in^Laboratorien wissenschaftlich beschäftigen, sondern auch seinen Beruf anderweit praktisch ausüben. Er würde auch durch das Verhalten der Beklagten berechtigt sein, vom Vertrage zurück zutreten und die ihm nach § 410 I 5 Allg. Land-Rechts zustehenden Entschädigungsansprüche geltend zu machen, ohne an die im Vertrage für den Fall seiner Kündigung übernommene Verpflichtung gebunden zu sein, in 2 Jahren nach Aufhebung des Vertrages keine Beschäftigung in einer ähnlichen Fabrik zu nehmen. Die Beklagte handelte vertragswidrig, weil sie, wenn sie bei dem Vertrage beharren will, nicht befugt ist, dem Kläger eine Situation aufzunöthigen, welche weder der Lebensstellung des Klägers noch dem Vertragsverhältniss entspricht; sie würde also den Rücktritt des Klägers verschuldet haben«. Aus dieser Entscheidung ergiebt sich die wichtige Folgerung, dass ein Gehilfe, welcher sich bei hoher Konventionalstrafe ver pflichtet hat, beim Verlassen seiner Stellung in kein Konkurrenz geschäft einzutreten, der dann wegen ungenügender Beschäftigung abgeht und einem Konkurrenten dient, von Zahlung der Strafe frei ist. Gebrüder Tellschow Maschinenfabrik, [61552 Berlin SO., Grünauer-Strasse 27. Ausstanz-Maschinen,Ausstanzmesser, Kartenabschräg-Maschinen. Illustr. 1 reisliste versenden auf Wunsch. 82 aF Lc - 5 ö Hagen -get ---Spec2 ’ Die Metallgewebe-Fabrik Martel, Catala & Cie. in Schlettstadt (Elsass) [68395 AX empfiehlt ihre Mpsphinensiebe und alle Sorten Gewebe ’m ÄJ'ÄU,. HalzstrT-FabFication Ausschuss-Siebe zum F;ltr;.10 1..