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Geschäftsgeheimnisse. Die Papier-Zeitung brachte in Nr. 85, S. 2452 ein Reichs gerichtsurtheil, welches in dem Missbrauche einer Kundenliste zu Gunsten eines Konkurrenten nichts Strafbares fand. Der nun mehr vorliegende Wortlaut der Entscheidung des dritten Straf senats des Reichsgerichts vom 6. Oktober 1892 Nrn. 2377—92 bietet äusser der Erörterung der Straflosigkeit des unlautern Wett bewerbs noch anderes Interesse. Ein werthvolles Besitzthum jeder Firma ist das Verzeichniss ihrer in jahrelangem redlichem Verkehr erworbenen treuen Kunden, und dasselbe bildet mit Recht ein Geschäftsgeheimniss. Ein Ver- rath desselben müsste strafbar sein. Das fordert die Verkehrs sitte. Wie aber jene Entscheidung zeigt, hat die Gesetzgebung den Verrath von Geschäftsgeheimnissen noch nicht erfasst und lässt derartige Missbräuche straflos. Die Entscheidung wurde, wie folgt, begründet: Der § 266 Strafgesetzbuch ist irrthümlich angewendet. Der An geklagte mag als Geschäftsreisender Bevollmächtigter seines Prinzipals gewesen sein: allein die Kundenliste war ihm nicht in seiner Eigen schaft als Geschäftsreisender zugänglich, sondern in seiner Eigenschaft als Kontorist. Dass er als solcher ein Bevollmächtigter war, ist nicht ersichtlich; keinesfalls stand ihm eine Verfügung über Geschäfts urkunden zu, wie der § 266 vom Bevollmächtigten voraussetzt. Ob die Kundenliste ein Vermögensstück des Geschäftseigenthümers war, kann dahin gestellt bleiben, jedoch verfügte der Angeklagte über die Liste nicht im Sinne des § 266 Nr. 2: denn es änderte sich nichts an dem Verhältniss des Prinzipals zur Liste nach wie vor der That. Auch diejenige Handlung, welche in gewissem Sinne als das Geschäft be- nachtheiligend gelten kann, war nur ein eigenmächtiger Gebrauch der Liste, tun eine Abschrift herzustellen, welche allein zur Benachtheiligung des Geschäftsherrn benutzt wurde. Diese Benachtheiligung lag aber nicht in einer Verfügung über das Vermögensstück, sondern in der Be kanntmachung des Inhalts an eine Konkurrenzfirma. Dass ein Nach theil wirklich entstanden sei, ist nicht festgestellt. Die That enthält lediglich den Verrath eines Geschäftsgeheimnisses. Es besteht aber zur Zeit dafür kein Strafgesetz. Dies gilt jedoch nur für den Privat-Verkehr. Für den Verkehr mit Beamten und staatlich anerkannten Genossenschaften be stehen folgende Schutz Vorschriften: Nach §§ 107, 108 des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 werden die Mitglieder der Vorstände der Berufsgenossenschaften und deren Beauftragte be straft, wenn sie Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniss gelangt sind. .Unter Betriebsgeheimnissen werden jedoch nach §§ 83, 84 nur geheim gehaltene Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen sowie Fabrik geheimnisse verstanden, sodass Geschäftsgeheimnisse, welche den Vertrieb betreffen, durch diese Vorschriften nicht geschützt sind. Dagegen verpflichtet der § 139 b der Gewerbeordnung die mit der Revision der Fabrikanlagen betrauten Beamten zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniss gelangenden Geschäfts- und Be triebsverhältnisse, also auch der Geschäftsgeheimnisse. Eine Straf vorschrift fehlt, so dass eine Uebertretung nur im Aufsichtswege gerügt' wird. Für den Privatverkehr fehlt jede civil- oder strafrechtliche Bestimmung. Diese Lücke in unseren Gesetzen auszufüllen, wird sich wohl bei Berathung des in Nrn. 70 und 71 der Papier-Zeitung in den Grundzügen mitgetheilten neuen Markenschutzgesetzes Ge legenheit bieten, welches den Auswüchsen des Wettbewerbes wirksam zu begegnen sucht. HERMANN FINCKH Metalltuch-Fabrik in Reutlingen empfiehlt = endlose Metalltücher = Stuttgart 18817"! in bester, schwerster Qualität. | Silberne Medaille.J Alle Sorten Gewebe aus Messing, Kupfer, Phosphor- und Aluminium-Bronce-Draht, verzinntem, verbleitem oder vernickeltem Draht in Breite bis zu 3500 mm. Vordruekwaizen velin u. gerippt m. Wasserzeichen für Normalpapiere Rotirende Knotenfänger. Vordruckwalzen, hohl oder mit durchgehender Welle und Spirale aus 3kantigem Draht, Rippenwalzen mit Spiral- oder Parallel-Rippen unter Garantie guter Rippung, Wasserzeichen jeder Art zum Aufnähen oder Löthen, Holländermesser aus ächter Phosphor-Bronce, Waschtrommeln, Zeugfänger, Pappen-Cylinder, Cellulose-Reiniger aus harter Phosphor- oder Aluminium-Bronce für Natron- um! Sulfitstoff. Ersatz-Cylinder. — Prima Referenzen. —— [56653 Geschaftsbucher-Fabrik Fr. Wilh. Ruhfus, Dortmund.