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2306 PAPIER-ZEITUNG. No. 80. Höflichkeit im Geschäftsverkehr. Durch die Zeitungen ging die Nachricht, dass Jemand wegen Beleidigung bestraft worden sei, weil er in einem Briefe die Formel »Hochachtungsvoll« weggelassen habe. Die Mittheilung, so wie sie vorliegt, verdient keinen Glauben; die Entscheidung wäre ja haarsträubend und eine Sünde gegen den gesunden Menschen verstand. Die Nachricht giebt aber vielleicht den Fall nicht er schöpfend wieder. Es ist deshalb eine kurze Erörterung am Platze. Zu den allgemeinen Rechten des Menschen gehört der An spruch auf Ehre, d. h. auf äussere Anerkennung seiner sittlichen und rechtlichen Würdigkeit. Die Gesetze erkennen aber diesen Anspruch nur insoweit an, als sie die Verletzungen der Ehre durch Strafen und sonstige Nachtheile ahnden. Die Gesindeordnung gestattet im § 117 Nr. 1 die sofortige Entlassung eines Gesindes, wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Schimpf- und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt. Ein Handlungsgehilfe, welcher sich erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht, erwirkt nach Art. 64 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs sofortige Entlassung. Das preussische Straf gesetzbuch von 1851 charakterisirte die Verleumdungen und Be leidigungen (in den Ueberschriften des Titels 13 Thl. II u. Tit. 3. Thl. III) als »Verletzungen der Ehre« bezw. als »Uebertretungen in Beziehung auf die persönliche Ehre«. Man sollte meinen, dass rechtswidrige Verletzungen der Ehre nur durch Aeusserungen und Handlungen begangen werden können, also durch eine positive Thätigkeit. Aber Ehrverletzungen können auch durch Unterlassungen begangen werden. (Temme, Lehrbuch des Strafrechts, Berlin 1853 S. 854.) Deshalb hat das jetzt gü tige deutsche Strafgesetzbuch den Ausdruck Verletzung der Ehre« vermieden und den umfassenderen Ausdruck »Beleidigung« ge wählt. Desgleichen die Gewerbeordnung, welche im § 123, Nr. 5 die Entlassung von Gesellen und Gehilfen gestattet, wenn sie sich grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter schuldig machen. Die vorstehenden Grundsätze, auf das praktische Leben an gewendet, ergeben folgende Regeln: Niemand hat einen Anspruch auf eine Ehrenbezeigung, auch Behörden nicht. Wer es nicht über sich gewinnen kann, im brieflichen Verkehr das empfangene Schreiben als das geehrte« und sein Verlangen oder seine Bitte als die »ganz ergebenste« oder »höflichste« zu bezeichnen und mit »Hochachtungsvoll« zu schliessen, und sich dieser Formeln enthält, ferner wer in seinen Eingaben an Behörden seine Anträge sachlich und schlechthin stellt, ohne sie als »gehorsamste« zu bezeichnen, und wer den sonst üblichen Submissionsstrich weglässt, weil er in der Tiefer stellung’ seiner Unterschrift eine Erniedrigung der eigenen Per sönlichkeit (oder einen thörichten alten Zopf; d. Red.) erblickt, beleidigt nicht. Anders gestaltet sich die Sache bei Verträgen, welche die persönliche Ergebenheit des Einen an den Andern zur Voraus setzung haben, also namentlich bei Dienstverträgen der Beamten und der im kaufmännischen Betriebe Angestellten. Hier ergiebt sich aus dem Vertrage die Pflicht, nicht bloss den Dienst sachlich angemessen zu verrichten, sondern auch im schriftlichen und persönlichen Verkehre mit der vorgesetzten Behörde, dem be- sondern Vorgesetzten und dem Prinzipal die hergebrachten Formen zu beobachten, zu welchen die Ehrenbezeigung gehört. Was sonst freiwillig, zwanglos geschieht, wird hier zum Gebot, und eine Unterlassung kann je nach den Umständen beleidigend wirken. Der Beamte, welcher über die Ausführung eines Auftrags an seine vorgesetzte Behörde berichtet, kann sich jeder Höflich keitsform enthalten, nicht aber, wenn er um Urlaub bittet. Wenn der vielbeschäftigte Reisende, welcher seinen Bericht kurz vor Abgang der Post fertigstellen muss, die Höflichkeitsformel weg lässt, so wird sich der Prinzipal dadurch nicht gekränkt fühlen, wohl aber, wenn derselbe brieflich eine Gehaltserhöhung oder einen Ferien-Urlaub in geschäftlich trockener Weise ohne jeden Ausdruck der Achtung gegen seinen Chef nachsucht. Es gilt vielfach als Anstandspflicht, Aufträge des Chefs stehend entgegen zunehmen; man wird es aber dem Zeichner, welcher gerade mit dem Zirkel arbeitet, nicht verargen, wenn er beim Herannahen des Prinzipals und bei der Auftragsertheilung auf seinem Platze sitzen bleibt und ununterbrochen weiter arbeitet. Zu den Höflichkeitsäusserungen gehört der Gruss. Die Unter lassung desselben im Geschäftslokale wird von einem einsichtigen Geschäftsinhaber entschuldigt, weil bei ihm die Rücksicht auf ununterbrochene geschäftliche Thätigkeit Aeusserlichkeiten über wiegt, nicht aber ausserhalb des Geschäftslokals, zumal in Gegen wart eines Familienmitgliedes. In allen solchen Fällen kann die Unterlassung einer Ehren bezeigung, besonders wenn sie auffällig geschieht, den Charakter einer Beleidigung annehmen und den Prinzipal zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses berechtigen. 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