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2454 PAPIER-ZEITUNG. No. 88. Briefkasten. 244. Frage: Ich habe am 14. Juni von einer Pappenfabrik 250 kg kaschirte Strohpappen bezogen und dafür Faktura er halten. Da sich herausstellte, dass die Waare nicht nach Be stellung geliefert war, stellte ich sie zur Verfügung. Die Pappen wurden mir nämlich im Format von 52/78 geliefert, statt wie be stellt, 104/78; also in der Mitte zerschnitten. Ich habe nach ver geblichen Bemühungen, die Sache zu ordnen, die Pappen bei mir liegen lassen. Nun wurde mir vor 14 Tagen ein Wechsel mit 50 M. — dem Betrage der Rechnung — zur Zahlung präsentirt, dessen Annahme ich verweigerte mit der Angabe, dass ich die Waare zur Verfügung gestellt habe und hauptsächlich, weil mir der Wechsel nicht avisirt worden sei. Die Pappenfabrik verlangt nun die Bezahlung der Waare und Ersatz der Protestkosten unter Androhung der gerichtlichen Verhandlung. Ich habe seit Be stehen meines Geschäftes, d. h. seit 26 Jahren, niemals eine Diffe renz gehabt und sandte daher, um die Sache aus der Welt zu schaffen, an die Lieferanten die 50 M. ein, annehmend, dass letztere damit zufrieden seien. Darauf erhielt ich die Aufforderung, noch 2 M. 50 Pf. an Zinsen und Inkasso, sowie 9 M. Protestkosten zu zahlen, obwohl von ersteren nie die Rede war, und ich die Tratte nicht acceptirt habe. Genügt die handschriftliche Bemerkung auf der Faktura »gegen unsere Tratte per 15. September«, um mich zu zwingen, letztere einzulösen? Antwort: Falls Sie binnen 3 Tagen nach Empfang der Waare den Verkäufern die vertragswidrige Beschaffenheit der selben angezeigt und ihnen erklärt hatten, dass Sie die Pappen deshalb zur Verfügung stellten, waren Sie zur Zeit der Protest aufnahme zur Einlösung der Tratte nicht verpflichtet, haben also weder Zinsen noch Inkassospesen und Protestkosten zu zahlen. Erst nach geschehener Protestaufnahme, anscheinend Ende September, haben Sie die 50 M. eingesandt und nunmehr die Waare in Gebrauch genommen. Erst zu dieser Zeit entstand Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kapitals, und da Sie die Schuld sogleich beglichen haben, waren Sie nie im Verzüge. Aus der nicht auf vorheriger Vereinbarung beruhenden einseitigen Be merkung der Lieferanten auf der Faktura folgt gegen Sie nichts. 245. Frage: Bei Inbetriebsetzung der aus 8 Cylindern be stehenden Trockenpartie einer z. Z. neuangelegten Zellstofffabrik hatte ich als Werkführer die Verpflichtung, Dichtungsringe für die Trocken-Cylinder anzufertigen, da von der Maschinenfabrik keine mitgeliefert waren, und von auswärts bezogene Probedich tungsringe sich als unbrauchbar erwiesen. Ich fertigte nun von einem mir zur Verfügung stehenden Material Dichtungsringe an, welche noch nach einem Jahre, bei ununterbrochenem Betriebe, tadellos funktionirten. Was kann ich nun in dieser Angelegenheit, die vielleicht mit Erfindung zu bezeichnen wäre, am besten thun, zum Schutze und behufs Ausnutzung derselben? Antwort: Sie verlangen Rath ohne zu erklären, woraus Ihr Dichtungsring besteht. Möglicherweise ist er bekannt und dann garnicht schutzberechtigt, oder etwas ganz Neues durch neues Verfahren Hergestelltes und vielleicht patentfähig. Wenn es nur die Anwendung einer bekannten Sache zu diesem Zweck ist, wäre vielleicht Gebrauchsmusterschutz dafür zu nehmen. Wir bedauern jedoch, Ihnen keinen Rath geben zu können, wenn Sie uns auch den Dichtungsring beschreiben. Wenden Sie sich gefälligst an einen der in diesem Blatte anzeigenden Patent agenten, wenn Sie nicht selbst entscheiden und handeln wollen. Letzteres ist stets das Beste und Billigste — selbst ist der Mann; 246. Frage: Ich bitte um gefl. Nachricht, wie weisse Flocken in dunkelgefärbtes Papier nach beiliegender Probe gebracht werden können. Antwort: Wenn Sie mit dem Federmesser einige der weissen Flocken aus dem rothbraunen Packpapier ausheben, werden Sie finden, dass dieselben aus sehr langen weissen Fasern bestehen, die aussehen, als ob sie aus roher Baumwolle beständen. Unter dem Mikroskop wird sich deren Natur genau feststellen lassen. Derartige weisse Fasern oder Flocken können Sie leicht ins Papier bringen, wenn Sie weissen langfaserigen Papierstoff, vielleicht auch fein gerupfte rohe Baumwolle dem gefärbten und geleimten fertigen Ganzzeug kurz vor dem Ablassen im Holländer zusetzen. Der Zusatz muss so spät erfolgen, dass die weissen Flocken keine Zeit mehr finden, Farbe aus dem Stoff aufzunehmen, also weiss bleiben. ussr (ngrisrnu Ausstanmesser {fabricirt als Specialität: KARLWEBER,Berlin^.Sebastiand't Brief hüllen aus Normal-Papieren empfehle ich nebst meinen übrigen bekannten Sorten zu geneigter Abnahme. [61625 Heilbronn a/N. . ERNST MAYER. 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