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2452 PAPIER-ZEITUNG. No. 85. Unlauterer Wettbewerb. Wie nöthig in unserem Strafgesetzbuch eine Bestimmung zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb ist, wie solche im »Code pnal« des französischen Rechts durch die Strafbestimmungen gegen »Concurrence dloyale« vorgesehen sind, beweist folgen der Fall: Die Kaufleute Flemming und Schlitte waren am 23. Mai d. J. vom Landgericht Hannover verurtheilt worden, und zwar der erstere wegen Untreue zu 14 Tagen Gefängniss und 200 M. Geld strafe, der letztere wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Woche Gefängniss und 100 M. Geldstrafe. Ursprünglich waren sie des Diebstahls und der Unterschlagung bezw. der Anstiftung hierzu angeklagt, das Gericht hatte aber die inkriminirten Handlungen in der zuerst erwähnten Weise charakterisirt. Bei der ganzen Angelegenheit handelt es sich um ein Konkurrenz manöver, wie es vielfach bei gewissenlosen Geschäftsleuten vor kommen mag. Der Angeklagte Flemming war in einem grossen Kohlengeschäfte thätig und mit Schlitte, der eine andere Firma vertrat, befreundet. Um nun der Firma, für welche Flemming engagirt war, die Kunden abspenstig zu machen, hatte Schlitte den Flemming angestiftet, eines Abends die Kundenliste aus dem Geschäfte mitzunehmen. Dies hatte Flemming gethan, eine Ab schrift von der Liste genommen und sie am andern Morgen wieder an den für sie bestimmten Ort gelegt. Das Landgericht Hannover hatte, um überhaupt zu einem strafbaren Thatbestand zu kommen, angenommen, dass die Liste ein Werthobjekt sei, dessen Beschaffung Zeit, Mühe und Kosten verursacht habe. Ueber dieses ihm anvertraute Werthobjekt sollte dann Flemming nach § 266 Str.-G.-B. zum Nachtheile seines Chefs verfügt haben. Die Angeklagten hatten Revision eingelegt, die in folgender Weise begründet wurde: Das Landgericht nenne am Schlusse seiner Urtheilsgründe das Gebahren der Angeklagten eine »illoyale Konkurrenz«. Illoyale Konkurrenz sei aber bis jetzt bei uns nicht strafbar. Das Landgericht wolle die bestehende Lücke im Gesetz dadurch ausfüllen, dass es den Paragraphen von der Un treue anwende und eine solche Kundenliste für ein Vermögens stück erkläre, über welches Flemming unter Beihilfe des Schlitte dadurch verfügt hätte, dass er die Liste dem Konkurrenten zu gänglich machte. Diese Auffassung sei aber unhaltbar, da keine Aneignung fremden körperlichen Eigenthums erfolgt sei. Das Reichsgericht erkannte auf Aufhebung des Urtheils und kostenlose Freisprechung beider Angeklagten mit der Begründung, dass ein strafbarer Thatbestand nicht festgestellt sei. Schreibwaaren-Verbrauch der Berliner Stadt verwaltung. An Schreibwaaren usw. wurden von der städtischen Ver waltung im Jahre 1891—92 verbraucht: 1 164 941 Bogen Papier (Schreib-, Aktendeckel- usw. Papier), 27 Bund Federposen (zu 25 Stück), 3281/16 kg Siegellack, 25641/2 Gross Stahlfedern, 367/6 kg Oblaten, 6922 Federhalter, 4657/8 kg Bindfaden, 21 025 Stück Blei stifte, 21127/3 1 Tinte, 5692 farbige Stifte, 560 g Heftseide, Heft zwirn 1464 Stück, Heftnadeln 3288, Ziehfedern 123, Lineale 193, Federmesser 129 und Papierscheeren 85 Stück, ferner 463 Flaschen Stempelfarbe, 356 614 Couverts und 1899 Stück Radir- resp. Blei gummi. An Druckpapier waren erforderlich 6 747 167 Bogen. Zur Herstellung des Gemeindeblattes, welches im Berichtsjahre bis zu einer Auflage von 8900 Exemplaren (gegen 8650 Exemplare im Vorjahre) gestiegen ist, waren 1 700 062 Bogen Papier erforderlich. [57357 $ Lampenschirmen, Lichtschirmen, Lichtschützern, Vorsetzern usw. feinen und feinsten Genres. = Stets Neuheiten. = Deutsche Lampenschirm-Fabrik Tuchband & Fritsch, BERLIN S., Prinzessinnenstr. 26, offeriren ihre Erzeugnisse von Plakate, Wandsprüche, Adresskarten, Etiquetten in Gold, Aluminium und F arbtiefprägung. olde-H"02 ufe35 1 gtisabetb- • • 1-m SO- Pressvergoldungen +ge Be-- jeder Art. ottoHerstellung v Buchdecken in Gold- und Farbdruck, Musterkarten, Katalog-UmsLtn .L Liniir-Maschinen-Fabrik Förstes Tromm Leipzig Musterlager in w LONDON u •m PARIS • bei bei . _ --cc9 W. C. Horne, E. Houpied, [566" 2 White Horse Alley Coweross Street, E.C. 16 Rue Royer Collard.