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No. 69. PAPIER-ZEITUNG. 1975 Rindenschälmaschine. Die Sundwiger Eisenhütte in Sundwig- bei Iserlohn fertigt Rindenschälmaschinen von der aus nachstehender Figur ersicht lichen Bauart. Die Maschinen bestehen aus einem Lagerständer mit Lagern, in denen eine Welle mit Antrieb-Riemscheiben horizontal gelagert ist. An den beiden Enden der Welle sitzt je eine Messerscheibe, in denen je vier Hobelmesser befestigt sind, die aus der Fläche der Scheiben nicht weiter hervorragen, als die Messer eines Tischlerhobels. Die Scheiben sind, wie die Fi gur zeigt, am Rande stark abgerundet. In gleicherweise sind auch die Messer gestaltet. Der Arbeiter legt beim Schälen den Holzklotz auf den Tisch, drückt ihn leicht an die Scheibe an und dreht ihn mit der Hand. Bei einiger Aufmerksamkeit soll es für den Arbeiter ebenso leicht sein, den Klotz, seiner Form entsprechend, an die Scheibe zu drücken, wie das Handmesser über den Klotz hinzuziehen. Die Abrundung der Scheiben und Messer am Rande gestattet, an allen unebenen Stellen des Holzes die Rinde ohne grösseren Holzverlust zu beseitigen. Da die Messer an den Scheiben nur wenig hervorragen, so sind gefährliche Verletzungen des Arbeiters nicht zu befürchten. Ein Arbeiter soll in der Stunde etwa einen Raummeter Holz reinigen können. Die Maschinen werden sowohl mit zwei, als auch mit einer Messerscheibe geliefert. Auch können dieselben ohne Holzgerüst bezogen werden. (Näheres durch die Anzeige in Nr. 67, Seite 1943.) Drei Monat Ziel mit oder ohne Accept? »Bei uns in Süddeutschland richtet man sich im anständigen Geschäftsverkehr nicht nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten.« So sagte, wie bereits in den Briefkästen der Nrn. 65 und 68 mitgetheilt ist, am 10. Juni d. J. ein als Sachverständiger ver nommener Papierfachmann vor dem Amtsgericht einer bayrischen Stadt. Dieser Ausspruch hat begreifliches Aufsehen erregt und wird voraussichtlich zu Erörterungen im Verein Deutscher Papier fabrikanten und hoffentlich zu einer Verständigung über den streitigen Punkt (16 der Verkaufsbedingungen) führen. Inzwischen dürfte es den Fachgenossen interessant sein, Näheres über den Fall zu erfahren, der zu jenem Ausspruche Anlass gab. Der Düten- und Papierwaarenfabrikant X. in A. bestellte am 16. Oktober vorigen Jahres bei der Papierfabrik Y. mehrere Posten Bastpapier im Betrage von etwa 328 Mark. Die Geschäfts verbindung zwischen den beiden Firmen bestand schon einige Zeit; die Waare wurde bestellungsgemäss geliefert und unbean standet abgenommen. Die Rechnungen trugen die Daten vom 27. Oktober und 9. November 1891 und waren mit dem vor gedruckten Vermerk versehen: »per comptant mit 2 pCt. Skonto.« Die Rechnung vorn 9. November trug noch den handschriftlichen Zusatz: »Da wir in nächster Zeit grössere Zahlungen zu leisten haben, so wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns die zugesagte Baar-Anschaffung machen wollten.« Am 17. November sandte der Lieferant Y. an den Abnehmer X. eine Zahlungs-Aufforderung, worauf dieser für kurze Zeit um Geduld bat. Als im Laufe der Monate November und Dezember keine Zahlung erfolgte, auch ein Vorschlag, Accept zu geben, abgelehnt wurde, reichte Y. Klage ein, und zwar am 5. Januar auf 245 M. 60 Pf. nebst Zinsen zu 6 pCt. vom 6. Januar ab, und am 25. Januar auf 182 M. 70 Pf. nebst Zinsen zu 6 pCt. vom 10. Januar ab. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht zu A. behauptete der Kläger, laut des seiner Rechnung aufgedruckten Vermerks »per comptant mit 2 pCt. Skonto« sei Baarzahlung bedungen, und zwar werde hierunter nach Handelsbrauch Zahlung innerhalb eines Monats verstanden. Der Beklagte behauptete: Der Vermerk »per comptant mit 2pCt. Skonto« sei, wie üblich, so zu verstehen, dass der Baarzahler eine Vergünstigung von 2 pCt. erhalte, die in Fortfall komme und einer dreimonatlichen Zahlungsfrist weiche, wenn er davon keinen Ge brauch mache. Zum Beweise, dass es sich um ein Baargeschäft handle, legte der Kläger eine Anzahl Briefe vor, aus welchen u. a. auch die Geneigtheit des Abnehmers zur Baarzahlung hervorgehen sollte. Der Anwalt des Beklagten wies darauf hin, dass diese Ge neigtheit seinen Klienten nicht verpflichte. Derselbe habe die Absicht gehabt, dem Wunsche des Lieferanten nach Baarzahlung zu entsprechen, habe aber, als P. drängte, die erforderlichen Gelder nicht flüssig gehabt. Der Beklagte habe auch bei früheren Ge schäften mit dem Kläger 3 Monat Ziel für sich in Anspruch genommen und bewilligt erhalten, sei daher auch im vorliegenden Falle berechtigt, nach diesem Grundsatz zu verfahren. Hierauf erwiderte der Anwalt des Klägers, die ursprüngliche Gewährung von 3 Monat Ziel sei als Entgegenkommen gegen über dem neuen Geschäftsfreund aufzufassen, aber für den Kläger nicht verbindlich. Als Norm könne nur die gedruckte Bedingung gelten: »per comptant mit 2 pCt. Skonto«. Zur Unterstützung der Behauptung des Beklagten, dass dieser dreimonatliches Zahlungsziel für sich in Anspruch nehmen dürfe, bezog sich der Anwalt desselben auf folgende Punkte: 1) auf die früheren Handelsbeziehungen der streitenden Parteien, bei welchen 3 Monat Ziel gewährt sei; 2) auf den Handelsgebrauch' im Papierfach, wonach 3 Monat Ziel allgemein gebräuchlich sei; 3) auf Korrespondenzen und mündliche Besprechungen zwischen dem Beklagten und dem Reisenden des Klägers, worüber er aber nichts Näheres mittheilen könne. Der klägerische Anwalt verwies äusser auf die melhfach erwähnte Zahlungsbedingung seines Klienten auch auf die Ver kaufsbedingungen des »Vereins Deutscher Papierfabrikanten«, deren Punkt 16 wie folgt laute: »Die Preise verstehen sich ab Fabrik, bezw. deren nächster Ladestelle. Ziel 3 Monat gegen Accept vom Tage der Faktura oder baar mit 2 pCt. Skonto.« In Anwendung dieser Bestimmung habe auch Kläger dem Beklagten Wechsel zum Accept vorgelegt, dieser aber habe die Acceptirung wiederholt und ausdrücklich zurückgewiesen. Hierauf erwiderte der Vertreter des Beklagten: Die Verkaufs bedingungendes »Vereins Deutscher Papierfabrikanten«, könne er nicht anerkennen; dieselben hätten vielleicht Geltung für Frankfurt a. M., aber nicht für die Stadt A. Die Urtheilsverkündigung wurde hierauf vertagt und im neuen Termin beschlossen, dass über die Behauptung des Beklagten, 3 Monat Ziel ohne Accept seien im Papierfach üblich, der Kauf mann H. FI. als Sachverständiger zu vernehmen sei. Am 10. Juni fand diese Vernehmung statt. Der Sachver ständige äusserte sich wie folgt: Im Papierfach ist es Handelsgebrauch, dass, wenn nicht sofortige Zahlung bedungen ist, oder die Faktura etwas Anderes enthält, 3 bis 4 Monate Zahlungsziel gewährt wird, ohne dass der Verkäufer berechtigt wäre, mit Erfolg Klage auf Zahlung zu erheben. Und zwar bezieht sich dies nicht nur auf die Fälle, in denen eine Tratte ausgestellt ist, sondern auch auf die Fälle, in denen Bezahlung zu erfolgen hat. Wenn die Faktura die Worte enthält, »per comptant mit 2pCt. Skonto«, so ist dies so auszulegen, dass, wenn sofort d. h. nach Handels gebrauch in 4 Wochen, bezahlt wird, 2pCt. Skonto gewährt werden. Wird in dieser Weise nicht sofort bezahlt, so ist der Käufer berechtigt, die mindestens 3 Monate betragende Zahlungsfrist auszunützen. Auf Vorzeigen der bei den Akten befindlichen Verkaufs bedingungen des »Vereins Deutscher Papierfabrikanten« sagte der Sachverständige: Bei uns in Süddeutschland richtet man sich im anständigen Ge schäftsverkehr nicht nach diesen Statuten, sondern wird es so, wie ich schon ausgesagt habe, gehalten. Wenn aber Einer diesen bei uns üblichen Brauch nicht einhalten will, so meine ich, dass er sich auf diese Statuten wird stützen können. Bei dem »Verein Deutscher Papier fabrikanten« sind die meisten Papierfabrikanten Deutschlands, auch Süddeutschlands. Die Mitglieder dieser Vereinigung müssen natürlich auch die Statuten als für sich bindend erachten. Bei uns wird, wie schon gesagt, nicht nach solchen verfahren. Bei uns ist das durchweg so selbstverständlich, und zwar in ganz Süddeutschland, dass, wenn garnichts ausgemacht wird, vor 3 Monaten keine Zahlung verlangt werden kann. Wenn frühere Zahlung erfolgen soll, muss das ausdrück lich bedungen werden. Auf den Fakturen steht in solchen Fällen Rein Netto per Kasse«. Auf Vorzeigen der bei den Akten befindlichen Fakturen äusserte sich der Sachverständige wie folgt: Auf diesen Fakturen steht allerdings nicht, wie dies sonst die Fakturen zu enthalten pflegen: • Ziel 3 Monate«; aber auch wenn dies fehlt, ist nach meiner Ansicht doch die 3 monatliche Zahlungsfrist, so wie ich sie geschildert, anzunehmen, da sich das »per comptant mit 2 pCt.