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1496 PAPIER-ZEITUNG. gewendete Maass regel, neue Bestimmungen durch andere Schrift hervorzuheben, nicht angewendet hat. Man kann dies als eine Bestätigung der vielfach erhobenen Behauptung auffassen, dass der deutschen Reichspostverwaltung der Sinn für zweckmässige und einfache Verständigung mit dem Publikum mehr und mehr verloren geht. Wer wissen will, was die Postordnung Neues bringt, muss sie von Anfang bis Ende durchlesen und mit der bisherigen vergleichen. Was wir beim mühsamen Durchlesen und Vergleichen als neu erkannten, ist Folgendes: § 14, IX. Unfrankirte Postkarten oder solche Postkarten, welche den äusseren Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. (Früher wurden sie nicht befördert.) Für un zureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei der Betrag auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet wird. § 15. Die auf Drucksachen zulässigen schriftlichen Vermerke, Zu sätze usw., welche bisher in 10 Gruppen aufgeführt wurden, umfassen jetzt 14 Gruppen. Neu hinzugekommen sind folgende Bestimmungen: Auf gedruckten Besuchskarten dürfen die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte hand schriftlich eingetragen werden. Auf der Aussenseite der Drucksachen- Sendung dürfen alle auf Briefen zulässigen Vermerke angebracht werden. Einzelne Stellen des Textes dürfen durchstrichen und unleserlich ge macht werden. § 15, IV. Gedruckte Karten können als Drucksachen befördert werden, sofern sie nicht als »Postkarten« bezeichnet sind. Sind mit den offenen Karten Antwortkarten verbunden, so dürfen diese, keine Freimarke tragen. § 21, I. Postnachnahmen sind bis zu 400 M. einschliesslich bei Briefen, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 g, sowie bei Postkarten und Paketen zulässig. (Bei Drucksachen und Waarenproben war schon früher einmal Nachnahme gestattet. Die Bestimmung wurde aber vor einigen Jahren aufgehoben und ist jetzt wieder eingeführt. Nachnahme auf Postkarten ist etwas ganz Neues.) Für Buchhändler ist der § 23 wichtig, welcher die Einziehung des Betrages von Büchersendungen durch beigegebenen Postauftrag gestattet. Die Bestimmungen lauten folgendermaassen: § 23. (Postaufträge zu Bücherpostsendungen.) I. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§ 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 g haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermässigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. II. Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: »Postauftrag zur Bücherpostsendung Nr. . . (Geschäftsnummer) nach (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)«. In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschläge ist der Sendung ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Ein ziehung von Geldbeträgen, sowie ein ausgefülltes Postanweisungs- Formular so fest beizufügen, dass unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular muss der Ueber- schrift »Postauftrag« der Vermerk »zur Bücherpostsendung« zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig. Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpost sendung muss entweder der Vermerk »Ohne Frist« oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: »Die Anlagen dieses Post- auftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geld betrages empfangen « III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Ein- lieferungsbescheinigung nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§ 18) ausdrücklich verlangt hat. IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 22/ Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk »Ohne Frist« trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht ge leistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geld betrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. ' Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von sieben Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftrags summe vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungs-Formular ohne Anschreiben als Postsache an den Ab sender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Empfänger überlassen. V. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung über mittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmässigen Frankos für letztere. VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige Vor zeigung, Bestellung, Rücksendung usw. wird nicht, geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt. Sulfitkocher-Explosion. Ende Mai explodirte in dem dreistöckigen Gebäude der West Carrollton Pulp Mill bei Dayton in Ohio einer der dortigen 4 Bronce-Sulfitkocher aus »deoxydized bronce.« Derselbe sollte, wie der Bericht sagt, in 30 Tagen durch einen neuen ersetzt werden, vermuthlich weil er schon zu sehr abgefressen war. Hier mit scheint der Beweis erbracht, dass solche Bronce-Kocher der schwefligen Säure nicht widerstehen und sehr gefährlich sind. Der Kocher explodirte bei etwa 4 Atmosphären innerem Dampf druck. Die beiden Leiter der Fabrik sahen, dass der Kocher grosse Erschütterungen erlitt und warnten die Arbeiter, so dass alle das Haus verlassen konnten, wurden aber selbst von der Explosion überrascht. Der zweite Leiter, Herr Blud, wurde 100 Fuss weit vom Hause fortgeschleudert und ist todt, der erste, Herr Stebbins, wurde unter den Trümmern des Hauses begraben, lebt aber noch. Durch die Explosion wurde der obere kegel förmige Theil des Kochers abgerissen. Deutsche Erzeugnisse in Belgien. Dem »Iserlohner Tageblatt« geht aus Antwerpen folgende Mittheilung zu: »Seitdem Abschlusse des deutsch-belgischen Handelsvertrages treffen hierselbst fortwährend deutsche Kaufleute ein, die mit Erfolg ihre Waaren absetzen. Dieser Absatz ist so stark, dass viele Läden ein ganz anderes Aussehen angenommen haben. Während man früher vorzugsweise französische Erzeugnisse aller Art mit französischen Aufschriften er blickte, sind heute an deren Stelle deutsche Erzeugnisse mit deutschen Aufschriften getreten, was um so auffallender erscheinen kann, als die deutsche Sprache hier verhältnissmässig wenig bekannt ist. Ganz be deutend ist vor allem der Import von deutschen Esswaaren (speziell Konserven) aller Art, von billigen Geweben, fertigen Kleidern, Spiel- waaren, Papier, Druckereiutensilien usw. Diese Einfuhr beschränkt sich nicht etwa auf Antwerpen und Belgien, sondern erstreckt sich auch auf den belgischen Kongo, wo bereits zahlreiche deutsche Produkte sich eingebürgert haben. Was die Deutschen hier und am Kongo gewinnen, geht in erster Linie den Franzosen verloren. Die jetzt vorhandene Vor liebe für deutsche Fabrikate erleichtert die Einführung, und unsere Produzenten und Fabrikanten sollten sich die jetzt in Belgien herrschende Stimmung zu Nutzen machen. Es wird ihnen bei einiger Mühe und wenn sie Gutes liefern sicher gelingen, sich nicht nur in Belgien, sondern auch im Kongostaate ein ergiebiges und bleibendes Absatzfeld zu schaffen.« Zur Geschäftslage. Von dem anonymen Einsender des in Nr. 48, Seite 1375, ab gedruckten Aufsatzes »Zur Geschäftslage« erhielten wir noch eine weitere Zuschrift, in welcher derselbe seine Vorschläge, be treffend den Verkauf von Wasserkräften an Elektrizitätsgesell schaften, wiederholt und nochmals dieVorstände der fachtechnischen Vereinigungen als geeignetste Vermittler hinstellt. Da diese Zuschrift nichts Neues enthält, auch wenig Sach- verständniss bekundet, unterlassen wir den Abdruck. Der Ein sender übersieht, dass die Inhaber der in Deutschland nicht allzu häufigen guten und starken Wasserkräfte vermöge ihrer billigen Betriebskraft meist noch recht gute Geschäfte machen, dass anderseits die Wasserkräfte der nothleidenden Fabrikanten meist nicht derart sein werden, dass sie eine Gesellschaft für centralen Kraftbetrieb locken könnten.