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1490 PAPIER-ZEITUNG. No. 51. Briefkasten. 158. Frage: Ist ein Oberdrucker berechtigt, sich auch ohne ausdrückliche Genehmigung seiner Chefs Muster der während seines Engagements unter seiner Oberleitung von anderen Kräften gefertigten Andrucke, Lithographieen und Auflagen, Neuheiten usw. anzueignen? Antwort: Ob diese wichtige Frage schon vor Gericht ent schieden und mit Bezug darauf ein Rechtsgrundsatz aufgestellt wurde, ist uns nicht bekannt. Im praktischen Leben wird sie gewöhnlich im bejahenden Sinne beantwortet. Man hat im all gemeinen nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Mitarbeiter in leitender Stellung sich Beläge der von ihm selbst oder unter seiner Leitung gefertigten Arbeiten sammelt und aufbewahrt. Solche Abzüge haben für die Geschäftsleitung geringen oder keinen, für den Drucker ziemlich erheblichen Werth, da derselbe sich dadurch innerhalb gewisser Grenzen über seine Leistungs fähigkeit ausweisen kann. Wir wären Lesern, welche uns aus dem Bereich ihrer Erfahrung Mittheilungen über die in grösseren Anstalten und bei Gericht herrschenden Ansichten über diese Angelegenheit machen wollten, sehr dankbar. , Unser juristischer Beirath äusserte sich über die Frage wie folgt: Was Jemand in abhängiger Stellung leistet, geschieht für den Prinzipal, und was er hervorbringt, erwirbt er dem Prinzipal, so dass dieser Eigenthümer des Produktes wird. Die Humanität erheischt wohl in neuerer Zeit eine freiere Stellung des Produzirenden; jeder Sklaverei abhold, will sie, dass der begabte Arbeiter das, was er durch hervor ragende geistige Regsamkeit oder durch besondere Fertigkeit schafft, für sich selbst nutzbar machen dürfe. Die Gesetzgebung hat sich indess zu diesem Standpunkte noch nicht aufgeschwungen, behandelt vielmehr den Dienst- und Werkvertrag nach den Grundsätzen des Vollmacht vertrages. Nach dem Preussischen Landrecht (§§ 62, 63 I 13) kommen alle aus einem aufgetragenen Geschäfte entstehenden Vortheile dem Machtgeber allein zu Statten, und der Bevollmächtigte darf den er haltenen Auftrag nicht dazu brauchen, sich dadurch eigene Vortheile zu verschaffen. Dasselbe gilt nach dem bayerischen und' sächsischen Landesrechte. In den Gebieten, in welchen das gemeine Recht gilt (z. B. Neuvorpommern, Frankfurt a. M., Hamburg), besteht die Vorschrift in voller Strenge, da dort auf den Werkvertrag aus Mangel neuerer V orschriften die römisch - rechtlichen Bestimmungen über Sklaven, welche nur dem Herrn erwerben, angewendet werden. Daraus folgt, dass, wenn ein Angestellter während seiner Stellung in den Räumen des Prinzipals unter Zuhilfenahme der dort gesammelten Erfahrungen und mit Benutzung der dort befindlichen Werkzeuge etwas Eigen artiges erfindet und hervorbringt, er sich dies nicht aneignen darf, sondern dem Vorgesetzten zur Verfügung stellen muss. Wenn gar im vorliegenden Falle die Abdrücke, Neuheiten usw. nicht ein eigenes geistiges Werk des Oberdruckers, sondern von anderen Kräften nur unter seiner äusserlichen Leitung gefertigt sein sollten, so hat der Ober- drucker kein Recht, sich dieselben anzueignen. Gerichtliche Entscheidungen über diese Angelegenheit sind nicht bekannt. Auch fehlt im Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich eine Bestimmung darüber. 159. Frage: Wie ist der Schaber an Walzen anzubringen? muss die glatte oder die abgeschrägte Seite gegen die Walze oder gegen den Gylinder zu stehen? Antwort: Die schärfste Kante des Schabers ist diejenige, wo seine beiden Flächen einen rechten Winkel bilden. Die ab geschrägte Fläche bildet mit der untern Schmalseite eine stumpfe weniger scharfe Kante. Da nun der Schaber schaben soll, so muss seine scharfe Kante an. der zu schabenden cylindrischen Fläche liegen und folglich auch die ungebrochene glatte Seite. 160. Frage: Müssen verheirathete Frauen, welche zu Hause in ihrer Wohnung für eine Fabrik arbeiten, in der Krankenkasse sein, und hat der betreffende Fabrikant dafür zu sorgen? Müssen dieselben auch in der Altersversicherung sein? Antwort: Jeder Hausarbeiter, der regelmässig für eine Fabrik arbeitet, gleichviel ob er verheirathet ist oder nicht, ist verpflichtet, sowohl zur Kranken- als auch zur Invaliden- und Altersversicherung Beiträge zu leisten. Es würden sonst zu grosse Kategorieen von Arbeitern von der Wohlthat der Arbeiter schutz-Gesetzgebung ausgeschlossen sein. * NEUHEIT! * Landwirthschaftlicher Abreisskalender. (Verfasser A. Rüst, Lützow i. M.) erscheintim September d. J. in meinem Verlag. Verkaufspreis 1 Mark. [59663 = Wiederverkäufer hohen Rabatt! . Schwerin (Mecklbg.) A. Burmester jun. Dürr-Kessel. Röhren - Dampfkessel bewährtester Construction, mit vollständig getrennter Wasser- u. Dampf-Circulation. Ganz in Schmiedeeisen. Verschlüsse ohne Dichtungsmaterial. 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