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1180 PAPIER-ZEITUNG No. 41. Verunreinigung der Wasserläufe. Auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde zu Lambrecht, Pfalz, wurden drei Tuchfabrikanten, deren Fabriken am Speyerbach gelegen sind, wegen Verunreinigung dieses Baches unter Anklage ge stellt, weil sie in üblicher Weise das zum Waschen der Wolle und des Tuches benutzte Wasser wieder in den Bach gelassen hatten. Sie bestritten dies nicht, hielten es aber für ihr gutes Recht. Das Schöffengericht sprach die Angeklagten frei, die vom Amtsanwalt eingelegte Berufung wurde von der Strafkammer verworfen, und das Urtheil ist rechtskräftig geworden. Die dem Sinne nach übereinstimmenden Urtheilsbegründungen beider Gerichte enthalten einige wiedergebenswerthe Stellen. Das Schöffengericht führte u. a. Folgendes aus: Der Speyerbach ist im Sinne des bayerischen Wassergesetzes ein Privatfluss. Demnach sind zunächst die Bestimmungen dieses Gesetzes zu prüfen, um den Begriff der unbefugten Verunreinigung festzustellen. Das bayerische Wassergesetz stellt in Artikel 39 als Prinzip auf, dass dem Ufereigenthümer die freie Benutzung des Wassers der Privat flüsse zusteht, jedoch nur mit Rücksicht auf die Rechte der übrigen Ufereigenthümer. Die Verwaltungsbehörden können nach Artikel 52 im allgemeinen Interesse polizeiliche Anordnungen hierüber erlassen. Eine direkte Einschränkung des Gebrauchsrechtes findet sich in Artikel 58, wonach die Benutzung des Wassers zum Betrieb von Gerbereien usw. und zu anderen Bestimmungen, durch welche die Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art verändert werden, der besonderen Be willigung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt. Die entsprechende Strafbestimmung findet sich in Artikel 97, Ziffer 5 1. c. Fliessendes Wasser ist naturgemäss nicht ganz rein, sondern führt eine Menge anderer Bestandtheile mit sich; es alterirt daher durchaus nicht jede Beimengung fremder Stoffe die normale Beschaffenheit des Bachwassers, sondern nur eine solche, welche die Brauchbarkeit des Wassers beeinträchtigt, sohin in die Rechte der Adjazenten eingreift. Aber auch eine Beeinträchtigung des Gebrauchs zu jedem beliebigen Zweck, die zufällige Beeinträchtigung eines Einzelnen, dürfte nicht als schädliche Veränderung des Wassers zu erachten sein. Vergleiche Poezl, Kommentar, Anmerkung 2 zu Artikel 58: »Was nur einem Einzelnen schädlich ist, das darf wohl nicht als allgemein schädlich angesehen und für Viele untersagt werden». Ein Urtheil des Reichsgerichts, fünfter Civil-Senat, vom 2. Juni 1886 in Sachen Krupp gegen Vester enthält folgende Ausführungen, welche hier zutreffend erscheinen: »Dass der private ebenso wie der öffentliche Fluss innerhalb seines Zuflussgebietes der von der Natur gegebene Rezipient ist, nicht bloss für das aus dem Boden und von dessen Oberfläche von selbst ab fliessende Wasser, sondern vermöge der Bedingungen, unter denen menschliche Ansiedelung und Bodenbenutzung naturgemäss vor sich gehen muss, auch für dasjenige Wasser, das aus wirthschaftlichen Gründen künstlich fortgeschafft werden muss, wie nicht minder für mancherlei Stoffe, welche dem wirthschaftlich benutzten Wasser sich beimengen und vor dessen Ableitung nicht wieder ausgeschieden werden können; dass die Benutzung der Flüsse zu einer derartigen Ableitung älter ist, als die Bildung irgendwelcher Rechtsnormen über das Eigenthum an den Flussläufen: dass daher der unterhalb liegende üferbesitzer sich diejenigen Zu leitungen, mögen sie in einer blossen Vermehrung des Wasser- vorraths oder in der Beimengung fremder Stoffe bestehen, gefallen lassen muss, welche das Maass des Regelmässigen, Gemeinüblichen nicht überschreiten, selbst wenn dadurch die absolute Verwendbarkeit des ihm zufliessenden Wassers zu jedem beliebigen Gebrauche irgendwie beeinträchtigt wird.« Es dürfte also davon auszugehen sein, dass nur eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Wassers für die Allgemeinheit als schädliche Veränderung oder, was nach Obigem gleichbedeutend, als unbefugte Verunreinigung anzusehen ist. (Folgt Prüfung der ver schiedenen ungünstigen Folgen der Verunreinigung, welche zu dem Ergebniss führt, dass man 1) in dem 7 Kilometer unterhalb gelegenen Neustadt den Speyerbach nicht zum Baden benutzt; 2) die unterhalb liegenden Papier- und Tuchfabriken Nachtheile haben; 3) die Fischzucht vernichtet ist.) Was dann die Verminderung der Verwendbarkeit des Wassers für die Tuch- und Papieifabriken selbst betrifft, so liegt ein eigentlicher Schaden im Grunde nicht vor, da diese alle getrübtes Wasser gern dafür in den Kauf nehmen, dass sie ihre eigenen Abwässer in den Bach ablassen können. Wenn diese Fabriken Anlagen errichten müssten, damit ihre Abwässer nicht direkt in den Bach fliessen, so käme ihnen dies, wenn sie überhaupt noch weiter fabriziren könnten, was die An geklagten bestreiten, ungleich theurer zu stehen, als sie durch die ver minderte Reinheit des Wasser benachtheiligt sind. Mit dem entstehen den Schaden sind die betreffenden Gewerbetreibenden einverstanden—■ volenti non fit injuria — und wäre sicher kein Grund vorhanden, in ihrem Interesse den bestehenden Zustand für unzulässig zu erklären. Wenn überhaupt in irgend einer Richtung eine Verunreinigung des Baches in obigem Sinne anzunehmen ist, so kann diese, von be sonderen Fällen abgesehen, nur dem gesammten Abwasser, welches die etwa zwanzig Papier- und Tuchfabriken in den Bach ableiten, zuge schrieben werden. Das Verhältniss, in welchem das von den Papier- und Tuchfabriken, sowie Färbereien am Speyerbach sich ergebende Abwasser auf die Beschaffenheit des Bachwassers einwirkt, in welchem Maasse jede einzelne Fabrik zu der schliesslichen Verunreinigung beiträgt, steht nicht fest und dürfte sich auch nicht ermitteln lassen. Konstatirt ist,, dass schon oberhalb Lambrecht’s der Bach zeitweise tief gefärbt er- scheint. Auch sind die Fabriken der Angeklagten keineswegs die grössten am Bache. Es ist nach dem Obigen nicht hinreichend festgestellt, dass das von den Angeklagten in concreto in den Bach gelassene Abwasser für die gesammte V erunreinigung von Bedeutung war, und sonach kann ihnen eine fahrlässige Mitwirkung an dem Gesammterfolg nicht zur Last gelegt werden. Viel eher dürften die Angeklagten geltend machen, dass das Wasser schon von den oberhalb liegenden Papierfabriken verunreinigt zu ihnen komme, und dass sie verunreinigtes Wasser eigentlich nicht weiter verunreinigen können. Es erscheint jedenfalls als ein eigenthümliches Verfahren, dass nicht zunächst die zu oberst gelegenen Fabriken, sondern beliebige aus der Mitte heraus unter Anklage gestellt worden sind. Es erscheint also wohl in geringem Grade eine unbefugte Verunreinigung beziehungsweise schädliche Ver änderung des Speyerbachwassers nachgewiesen, dieselbe kann aber nicht den einzelnen Angeklagten zur Last gelegt werden, noch haften dieselben wegen fahrlässiger Mitwirkung zu dieser Verunreinigung. 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