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1164 PAPIER-ZEITUNG. No. 40 Zusage einer Gehaltserhöhung. In einem grossen Geschäft in Braunschweig war ein Stadt agent längere Zeit bis zu seinem Tode thätig. Seine Erbin ver langte klagend 1200 Mark für die letzten 2 Jahre seiner Thätigkeit, weil der Direktor der Anstalt bei Anstellung des Agenten ihm für den Fall, dass er sich brauchbar erweise, eine Gehaltserhöhung von jährlich 600 M. zugesagt habe und Sachverständige, welche den Agenten kannten, bekunden würden, dass sich derselbe in der That als brauchbar erwiesen habe. Die Klage wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts zu Braunschweig (I. Senat) vom 30. Sept. 1889 abgewiesen mit fol gender Begründung: »Die Auffassung der Klägerin, dass dem Agenten durch obige Zu sage ein unverbrüchlicher, lediglich durch den Nachweis bewährter Brauchbarkeit bedingter Anspruch auf Mehrgehalt entstanden sei und über die streitige Frage der Bewährung das Gutachten unparteiischer Sachverständiger entscheiden müsse, ist nicht zu billigen. Zwar würde daraus, dass der Agent bei Lebzeiten sein vermeintliches Recht nicht energischer verfochten hat, nichts zu seinen Ungunsten folgen, da er kontraktlich auf Kündigung stand, und die Besorgniss, er würde bei strengerem Vorgehen seines Dienstes entlassen werden, ihn möglicher weise zu milderem Verfahren bewogen haben mag: daher denn auch aus der ohne ernste Mahnung fortgesetzten Dienstleistung durchaus nicht auf einen Verzicht auf eine Zulage geschlossen werden darf. Anders steht es aber um die muthmaassliche Willensmeinung des Prinzipals. Wie es im gewöhnlichen Leben, falls ein Dienstherr dem Bediensteten, z. B. einem Hausdiener oder einer Köchin, eine der gestalt bedingte Lohnerhöhung in Aussicht stellt, kaum je die Willens meinung des Herrn sein wird, sich dem Dienstboten gegenüber derart zu binden, dass über die Frage der Brauchbarkeit des Letzteren — eine jedenfalls von vielen höchst individuellen Rücksichten und Be ziehungen abhängige Frage — nicht eigenes Urtheil und subjektive Anschauung, sondern billiges Ermessen eines Dritten, eines Un parteiischen, der doch immer nur einen objektiven Maassstab anlegen wird, zu entscheiden habe, so gilt das um so mehr von dem Ver- hältniss des Direktors eines grossen gewerblichen Unternehmens zu seinem untergeordneten Offizianten. Dass hier das Eingehen eines bündigen Vertrages in dem von der Klägerin prätendirten Sinn mit einer zielbewussten und kraftvollen Leitung des Geschäfts unvereinbar sein würde, bedarf keiner näheren Ausführung: aber darum wird man sicher gehen, wenn man die Einmischung eines Gutachters in diesem Fall als von der Direktion nicht gewollt ansieht. Maassgebend bleibt sonach allein das subjektive Ermessen der Dienstherrschaft.« In einem solchen Falle lässt sich also die Gehaltserhöhung' nicht durch Prozess erzwingen, weil lediglich das Ermessen des Prinzipals entscheidet. In gleicher Weise äussert sich das Reichs gericht in Sachen Hummel gegen die braunschweigische Eisen bahnverwaltung im Urtheile vom 9. .Juli 1889 III. 130/89: »Dem Kläger stand ein festes, klagbares Recht, nach bestimmter Reihenfolge befördert zu werden, nicht zu, vielmehr war ihm nach § 1 seines Dienstvertrages nur ein Aufrücken in bessere Stellungen ver heissen, wenn er die nöthige Qualifikation zeigen und zu gegründeten Beschwerden keine Veranlassung geben werde. Die Qualifikation des Klägers zur Beförderung stand aber jederzeit zur freien Beurtheilung der vorgesetzten Dienstbehörde, und lediglich von deren Ermessen hing sein Aufrücken in höhere Stellungen ab«. Diese Entscheidungen beruhen auf deutschem Handelsrecht und nicht auf besonderen Bestimmungen des braunschweigischen Landesrechts, können daher auf allgemeine Giltigkeit in Deutsch land und Oesterreich Anspruch machen. Farbwerke vorm. 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