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PAPIER-ZEITUNG. No. 38. Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Sektion I (München). Einladung zur diesjährigen ordentlichen Sektionsver sammlung auf Montag, 30. Mai, vormittags 11 Uhr, in München, kleiner Saal des Bayr. Kunstgewerbe-Vereins, Pfandhaus-Strasse 7, I. TAGES-ORDNUNG: 1. Geschäfts- und Kassenbericht für 1891, sowie Prüfung und Abnahme der vom Sektionsvorstande über die Sektionsausgaben im Jahre 1891 aufgestellten Rechnung. 2. Aufstellung des Etats für 1893. 3. Ersatzwahl für die Ende 1892 ausscheidenden Mitglieder des Sektionsvorstandes und deren Ersatzmänner. 4. Bestimmung der Zahl und Wahl der Delegirten zur Ge- nossenschaftsversammlung für 1893. 5. Wahl der Rechnungsrevisoren für das Jahr 1892. 6. Stellungnahme zur Tagesordnung der Genossenschafts versammlung für 1892. München, 5. Mai 1892. Der Sektionsvorstand: Dr. Haerlin, Vorsitzender. Sektion VI. Einladung zur diesjährigen ordentlichen Sektionsversamm lung am Sonnabend, 14. Mai d. J., nachmitt. 4 Uhr, im Hotel Lünenschloss in Hagen i. W. TAGES-ORDNUNG: 1. Vorlage des Verwaltungsberichtes und Prüfung und Ab nahme des über die Sektionsausgaben aufgestellten Rechenschaftsberichts. 2. Feststellung des Verwaltungskosten-Voranschlags für das Jahr 1893. 3. Ersatzwahl für die ausscheidenden Mitglieder des Sek tionsvorstandes und ihrer Stellvertreter. 4. Bestimmung der Zahl der Delegirten zur Genossenschafts- Versammlung und Wahl derselben. 5. Neuwahl der Vertrauensmänner. Auf Wunsch von anwesenden Sektions-Mitgliedern können weitere Gegenstände besprochen werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Hagen i. W., 26. April 1892. Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes: Friedr. Quincke. Normalpapier. Düren, 5. Mai 1892. An die Redaktion der Papier-Zeitung. Der in Nr. 36 Ihres Blattes erschienene Artikel »Nonnalpapiere« veranlasst uns, Ihnen beifolgend die Abschrift unseres in dieser Ange legenheit mit der Firma J. W. Zanders in B. Gladbach gepflogenen Briefwechsels zur geil. Kenntnissnahme einzusenden. Wie Sie daraus zu ersehen belieben, treten wir darin einer An schauung entgegen, welche sich mit der in erwähntem Artikel ver tretenen so ziemlich deckt. Allerdings ist der Wortlaut des § 2 der Vorschriften für Normalpapiere: »Das Wasserzeichen soll die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben usw. enthalten« und an diesen Wortlaut werden sich die Einzel-Behörden zunächst wohl zu halten haben. Es hiesse indess einem sträflichen Misstrauen gegen die Weisheit und Gerechtigkeit der Regierung verfallen, sollte angenommen werden, dass mit diesem Wortlaut, also mit dem verlangten Wasserzeichen, etwas anderes gemeint und verlangt ist, wie eine hinreichende Bürg schaft für die Erfüllung der gegebenen Vorschriften durch hierzu be fähigte Firmen. Die Behauptung, dass zu einer solchen Bürgschaft nur die Erzeuger selbst, nicht aber auch jede andere Fachfirma von Ruf und Ehre be fähigt sein sollten, hiesse den Papierhandel in eine Stellung verweisen, der er sich schwerlich anbequemen wird. Es ist uns daher unverständ lich, wie die Papier-Zeitung infolge eines zweifellos unrichtig gewählten Wortes — es hätte »des Lieferanten« statt Erzeugers (Fabrikanten) heissen müssen — einen Standpunkt vertreten kann, der den Papier handel vom Wettbewerb bei Papiervergebungen der königlich preussischen Behörden und allem, was damit zusammenhängt, geradezu ausschliesst. Im Gegentheil würden wir es für richtiger und auch den Interessen der Regierung mehr entsprechend erachten, wenn die Papier-Zeitung von vornherein ihre Aufgabe darin erblickt und angestrebt hätte, einen Wortlaut aus der behördlichen Vorschrift fernzuhalten, der zu der Ver- muthung zwingt, dass fachmännische Berathung entweder gänzlich gefehlt hat, oder nur mit einseitigen Gesichtspunkten dabei gearbeitet worden ist. Sollten Sie Veranlassung nehmen, von oben erwähntem Briefwechsel oder vorliegendem Schreiben in der Papier-Zeitung Kenntniss zu geben, so knüpfen wir hieran die höfliche Bitte, genau nach Wortlaut verfahren zu wollen. Hochachtungsvoll Carl Schleicher & Schüll. Düren, 25. April 1892. Herrn J. W. Zanders, Papierfabrik, Berg. Gladbach. Geordneten laufenden Briefwechsel unberührt lassend, bitten wir I um gell. Mittheilung, wie Sie uns Ihre Normalpapiere mit unserm । Wasserzeichen liefern würden. Hochachtungsvoll gez. Carl Schleicher & Schüll. B. Gladbach, 26. April 1892. Herren Carl Schleicher & Schüll, Düren. In hüll. Erwiderung Ihres Geehrten von gestern theile ich Ihnen mit, dass ich zu meinem Bedauern nicht in der Lage bin, Ihnen Normal papiere mit Ihrem Wasserzeichen zu liefern, da laut Verordnung der Behörde nur der Name des wirklichen Fabrikanten in dem Papiere sein darf. Ich nehme hierbei an, dass es sich um Normalpapiere für Be hörden handelt. Zu diesem Zweck muss das Wasserzeichen in Char lottenburg eingetragen werden: das Zeichen Ihrer werthen Firma würde aber, da Sie nicht Papierfabrikant sind, nicht acceptirt werden. Falls es sich um andere Papiere handelt, bin ich mit Vergnügen bereit gez. J. W. Zanders. Düren, 27. April 1892. Herrn J. W. Zanders, Berg. Gladbach. Auf Ihre gell, gestrige Mittheilung sei uns zunächst gestattet, er- gebenst zu bemerken, dass uns die Verordnung der Behörde, 1t. welcher der Name des Fabrikanten — von »wirklichen« ist dabei nicht die Rede — in den Normalpapieren als Wasserzeichen zu erscheinen hat, bekannt ist. Da diese Verordnung nur in dem natürlichen Verlangen nach hinreichender Bürgschaft für die vorschriftsmässige Beschaffenheit der Waare erlassen sein kann, so kann ihr Zweck durch jede Firma, die diese Bürgschaft zu leisten imstande ist, erfüllt werden. Indem wir uns hierzu qualifizirt erachten, beabsichtigen wir die Normalpapiere nicht anders als mit eigenem Wasserzeichen zu führen. Unter er gebenstem Hinweis, dass wir auch die Verantwortung für die uns sonst freundlichst entwickelten Gesichtspunkte der Behörde in Charlottenburg (und sonstwo) gegenüber gern selbst übernehmen, erlauben wir ims, die in unserm Ergebenen vom 25. ds. gestellte Frage hierdurch zu wiederholen. gez. Carl Schleicher & Schüll. Köln, 1. Mai 1892. Herren Carl Schleicher & Schüll, Düren. In höflicher Erwiderung auf Ihren Brief vom 27. April betreffend Normalpapier theile ich Ihnen mit, dass ich schon früher auf eine ähnliche Anfrage hin mit der Techn. Versuchsanstalt Charlottenburg in Verbindung getreten bin und dabei in Erfahrung gebracht habe, dass nur solche Wasserzeichen angenommen werden, bei denen, dem Wortlaut des § 2 der Vorschriften entsprechend, die Firma des Erzeugers in dem Papier steht. Da Sie nicht Papierfabrikant sind, so würde demnach das Zeichen Ihrer Firma nicht zur Anmeldung zugelassen werden. Ich bitte Sie, sich in Charlottenburg über diesen Punkt zu in- formiren; falls die Kgl. Techn. Versuchsanstalt erklärt, Ihr Zeichen zu lassen zu wollen, so ändert sich die Sachlage für mich natürlich. Mit Hochachtung ergebenst gez. J. W. Zanders, Berg. Gladbach. Düren, 3. Mai 1892. Herrn J. W. Zanders, Berg. Gladbach. Im Besitz Ihres Geehrten vom 1. ds. müssen wir zunächst den Inhalt unserer erg. Zuschrift vom 27. v. Mts. höfl. bestätigen. Ihr neuerdings gütigst entwickelter Standpunkt könnte uns verständlich er scheinen, wenn ein Gesetz erlassen wäre, welches den Fabrikanten die Herstellung von Normalpapieren anders als mit eigenem Wasserzeichen verbietet. Von einem solchen Gesetze ist uns indessen nichts bekannt und in den Bestimmungen keine Logik enthalten, die zu einer der artigen Auslegung führt. Aber ganz abgesehen davon ist unseres Erachtens die Stellung Ihrer werthen Firma in dieser Frage eine vollständig tertiäre, denn wie sich die Behörde unserm Wasserzeichen gegenüber verhält, und ob wir überhaupt Papiere zu amtlichen Zwecken für preussische Be hörden im Auge haben, ist unsere höchsteigene, nicht aber des Fabri kanten Sache. Inwiefern Sie Veranlassung hatten, wegen einer ähn lichen Anfrage mit Charlottenburg in Verbindung zu treten, vermögen wir nicht zu beurtheilen, unsererseits liegt indess kein Anlass vor, die uns freundlichst zugemuthete Information daselbst einzuholen, denn was wir mit unsern Papieren beabsichtigen, untersteht der Kompetenz dieser Behörde ebensowenig wie derjenigen irgend Jemandes. Erst wenn wir die Eintragung unseres Wasserzeichens bei der Kgl. Versuchs anstalt beantragen, wird es Zeit sein, darüber zu befinden, ob und wie weit hiermit die Verpflichtung für uns verbunden ist, derselben über unsere Zwecke Eröffnungen zu machen. Ob Sie uns nun gewünschtes Angebot machen wollen oder nicht, müssen wir hiernach ganz Ihnen überlassen. Hochachtungsvoll gez. Carl Schleicher & Schüll.