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1032 PAPIER-ZEITUNG. No. 36. Zahlung äusser der Geschäftszeit. Bei einer Fabrik war B. als Kollektiv-Prokurist angestellt mit der Berechtigung, Gelder zu empfangen und darüber zu quittiren. In der Zeit von 12 bis 1 Uhr mittags ist das Kontor geschlossen. Eine Brauerei, welche dies wusste, aber sich einer grössern Zahlung entledigen wollte, fragte deshalb gleich nach 12 Uhr telephonisch bei der Fabrik an, ob noch eine Zahlung geleistet werden könne. Dies wurde durch B. telephonisch bejaht, worauf um 121/2 Uhr Zahlung erfolgte. B. nahm das Geld an und unterschlug es. Die Fabrik behauptete, dass die Zahlung, weil ausserhalb der üblichen Geschäftszeit geleistet, für sie unver bindlich sei, und klagte auf nochmalige Zahlung. Die Klage wurde aber vom Oberlandesgericht in Braunschweig am 2.3. Sep tember 1889 aus folgenden Gründen abgewiesen: »Die Parteien sind an die Telephonleitung angeschlossen. Wer sich an einer derartigen Einrichtung betheiligt, giebt damit zu erkennen, dass er den Folgerungen, welche aus dem Bestehen dieser Einrichtung und der Betheiligung daran auf die eigene Willensrichtung gezogen werden könnten, sich unterwerfen wolle. Es verhält sich damit ähnlich, wie mit der Anbringung eines Briefkastens. Wer nun in seinem Ge schäftslokale ein Telephon hält und sich desselben zu geschäftlichen Mittheilungen bedient, giebt damit stillschweigend die Erklärung ab, dass während der Geschäftsstunden kein Unberufener sich desselben be dienen werde, so dass also jedes andere Geschäft, welches während der Geschäftsstunden mit jenem fernspricht, davon ausgehen darf, dass Niemand ohne Ermächtigung des Inhabers sich des Telephons bediene. Ohne diese Annahme würde das Telephon für den Geschäftsverkehr be deutungslos sein. Denn wenn es auch möglich sein sollte, beim Tele- phoniren die Stimmen leicht zu erkennen, so ist doch auch die Stimme der Berechtigten denjenigen, welche mit diesen fernsprechen, keineswegs immer bekannt, wie solches auch bei persönlichem Verkehr nicht er forderlich oder immer der Fall sein würde. Zwar hat die telephonische Unterhaltung unmittelbar nach 12 Uhr stattgefunden. Wenn aber ein Geschäft um 12 Uhr geschlossen wird, so pflegt doch das Personal nicht mit dem Glockenschlage 12 Uhr bereits das Kontor zu verlassen, es wird vielmehr gewöhnlich erst eine geringe Zeit verstreichen, ehe sämmtliche Kontoristen fortgegangen sind. Diese Zeit muss aber als Verlängerung der Geschäftszeit gelten. Es erhebt sich die fernere Frage, ob B. zu einer die Fabrik verpflichtenden Auskunftsertheilung berechtigt war, mit anderen Worten, ob er die Geschäftszeit für Zahlungsempfang nahmen ausdehnen konnte. Dies ist zu bejahen. Die Anfrage hatte nicht die Bedeutung, „ob die Umstände noch derart seien, dass die Zahlung rechtsverbindlich geleistet "werden könne.“ Solche Anfragen sind im kaufmännischen Verkehr nicht üblich; es wird nicht vorausgesetzt, dass Veruntreuungen zu befürchten seien. Man will sich nicht etwa durch die Stimme des Antwortenden überzeugen, dass auch der legitime Direktor oder ein Prokurist anwesend sei. Noch weniger wird erwartet, dass, wenn nur zwei Personen rechtsgiltig zeichnen können, nun etwa Beide, Einer nach dem Andern, in das Telephon sprechen, damit der Anfragende auch die Gewissheit erhalte, dass Beide anwesend seien. Die Anfrage bezweckte vielmehr nur zu konstatiren, ob überhaupt noch jemand anwesend sei, damit der Kassenbote nicht etwa einen vergeb lichen Gang mache, und damit man diesem nicht eine erhebliche Geld summe für längere Zeit in Händen belassen müsse. Der kaufmännische Verkehr wird von Treu und Glauben beherrscht. Die Anfrage darf daher nicht in jenem juristischen, sondern in dem er- wähnten thatsächlichen Sinne verstanden werden. Die Auskunftsertheilung auf eine derartige Frage aber gehört zu denjenigen Dingen, zu welchen das Kontorpersonal der Fabrik befugt war; es bedurfte dazu nicht etwa der gemeinschaftlichen Antwort der zwei zum Zeichnen der Firma be fugten Personen. Vielmehr war jeder beliebige Kontorist zur Ertheilung einer solchen Antwort befugt. Jeder Kontorist gilt als bevollmächtigt, eine derartige rein thatsächliche Auskunft zu ertheilen. Auch B. war dazu befugt. Diese Auskunftsertheilung dehnte die Geschäftszeit um so viele Zeit aus, als zum Empfang des Boten und der von demselben zu überbringenden Zahlung noch erforderlich war.« Diese Entscheidung beruht auf den in ganz Deutschland und in Oesterreich geltenden handelsrechtlichen Grundsätzen, nicht auf besonderen Bestimmungen des braunschweigischen Landesrechts. Der Fall würde also in einem andern deutschen Staate und in Oesterreich ebenso zu entscheiden sein. M. pewewewewewewepwewevewemweweweweweweweweweM ' Echtes Pergament-Papier, । hochweiss und geschmeidig . — liefert in 8 Stärken in Rollen und Formaten die ; Coesliner Papierfabrik । Coeslin, Pommern. [58241 wonanenewowewowenowewemnewowenewewewewenewap Carl Kiess Stuttgart Liniirmaschine mit Rädchen für Bogen un i Rollenpapier. Prospekte und Preise stehen zu Diensten. [54828 Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning Höchst am Main । Fabriken von Aniiinöl, Anilinsalz, Anilin-, Resorcin- und Naphtalin - Farbstoffen, Alizarin, chem.-techn.( Producten, Säuren und pharmaceutischen Präparaten 1 (Antipyrin, D. R -P.) ' Vertretungen und Niederlagen in allen Industrie-Centren: Aachen, L. van Erckelens. Bannen, Fr. de Brünn. ( Berlin, Richard Galli, Koepenickerstrasse 115, SO. ( Bremen, Heinrich Harjes. Breslau, S. E. 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