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1018 PAPIER-ZEITUNG. No. 35. Ausstreichen von Giros. Wer einen Wechsel begeben und nach Aufnahme des Pro testes eingelöst hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Giro ausstreichen. (Art. 55 der Wechsel - Ordnung.) Wer aber vor Aufnahme des Protestes den begebenen Wechsel einlöst, muss sein und seiner Nachmänner Giro ausstreichen, bevor er den Wechsel protestiren oder einklagen lässt. Noch weniger darf er, wenn er den Wechsel vom Erwerbe an immer besessen hat, behufs Protestirung oder Einklagung auf den Wechsel ein Blanko giro setzen. Wie durch eine derartige Unachtsamkeit der Wechsel anspruch verloren gehen kann, zeigt folgender Rechtsfall: Der Aussteller hatte den domizilirten Wechsel girirt und seinem Nachmanne am Verfalltage bezahlt; auch war ihm auf dem Wechsel quittirt. Dann hat der Aussteller den Wechsel, ohne sein Giro zu streichen, beim Domiziliaten protestiren lassen. Seine Wechselklage gegen den Acceptanten wurde durch Urtheil des Reichsgerichts vom 28. November 1890 II. 198/90 aus folgen-1 den Gründen abgewiesen: »Der Aussteller hatte durch Protest nachzu weisen, der Domiziliat habe, obgleich ihm der Wechsel in gehöriger Form vorgelegt wurde, die Zahlung verweigert. Damit der Protest den gesetzlichen An forderungen genüge, muss aber vor allen Dingen feststehen, dass Derjenige, welcher den Wechsel präsentiren und protestiren liess, hierzu nach Art. 36 der Wechsel-Ordnung legitimirt war; denn einer nicht legitimirten Person gegenüber darf der Domiziliat die Zahlung verweigern. Im vorliegenden Falle war Kläger, als er den Wechsel präsentiren und protestiren liess, nicht nach Art. 36 der Wechsel-Ordnung hierzu legitimirt, da damals sich noch In dossamente auf dem Wechsel befanden, nach welchen eine andere Person legitimirt war. Erst nach der Protesterhebung sind die Indossamente gestrichen worden; das war zu spät. Somit fehlte es der Klage an der erforderlichen Grundlage.« In einem andern, vom 4. Senate des Oberlandesgerichts zu Dresden am 8. Januar 1889 entschiedenen Falle hatte der Kläger einen Wechsel, welchen er einem Vorschussverein girirt hatte, bei Verfall ohne Protest eingelöst und, ohne sein Giro zu durch streichen, gegen den Acceptanten eingeklagt. Protest war nicht aufgenommen. Das Gericht hielt den Kläger für nicht legitimirt und wies die Klage ab. Dagegen ist es räthlich, auf einen zum Protest oder Post auftrag zu gebenden Wechsel eine Quittung in kurzer Form »Betrag erhalten« ohne Datum zu setzen, wie es z. B. die Reichs bank thut, weil nach'Art. 39 der Allg. D. Wechsel-Ordnung der Wechselschuldner nur gegen Aushändigung des quitt irten Wechsels zu zahlen verpflichtet ist. Bei Einklagung eines pro- testirten, dann eingelösten Wechsels überreiche man äusser Wechsel und Protest eine quittiTte Rikambio-Note des Hinter manns, weil sonst die Gerichte im Wechselprozesse die Wechsel unkosten unberücksichtigt lassen. M. Hermann Unger, Olbernhau, Sachsen. ' Anerkannt leistungsfähig in [55445 Schul- und Bureau-Artikeln ; als: Federkästen, Lineale, Tintenlöscher, Reissschienen, ( Winkel, Brief- und Couverthalter, Schreibzeuge etc.,' sowie I allen Arten Kasten. * । u. sonstigen einschlägigen Artikeln d. erzgebirgischen Holzwaarenbranche. | oweneneneweweweweweweswewewenowewewewewewapa EFF**F*F8F*F*F*5F2 8 F ilztueh - F abriken 8 1 Reinh. Bruch & Co. g Ä in Preuss. Moresnet, Rheinprovinz und Ä Calamine, Belgien H 2 fabriziren Filztücher, zur Fabrikation sämmtlieher Papiersorten ; I dienend. Zwirn- und halbwollene Filztücher zum Entwässern von I 1 Cellulose, Stroh- und Holzstoff. Baumwollene Trockenfilze 1 $$ in bewährter Qualität nach eigener neuer Webart. Speelalität: $ E Filztücher nach englischem System zur Fabrikation feinster A , Papiere. [55531 1 hucopeoo* Pack- und Leder- . papier. papier. %, 57069] \ " ? -O—-- ? Goudronne-, Cellulose- Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. Schwalbe & Sohn, Chemnitz. Vollständige Einrichtungen für Papier-, Cellulose-, Strohstoff-, Holzstoff- und Holz pappenfabriken. Stoffraffineur (Stofmühle), Patent Schulte, fürjeden Papierhalbstoff und jedes Misehungs- 1 55831] verhältniss geeignet. i owesenewonenaweneneneuenanenewenewewawenev 3 E.F. Fu.M. Schreibfederfabrik, Berlin. Heintze & Blanckertz. N931.