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M. 1250. betrieb. 8070 Nicht selten werden Verträge geschlossen, welche dem An gestellten die Verpflichtung aufbürden, nach etwaigem Austritt auf längere Zeit seine Dienste nicht einem ähnlichen Unternehmen zu widmen. Solche Verträge werden zwar von dem Anzustellen den — der Noth gehorchend — geschlossen; sie zu halten ist derselbe im gegebenen Falle äusser Stande, und daher müssen solche Verträge mindestens ebenso als gegen das zu pflegende Rechtsgefühl verstossend erachtet werden, wie die concurrence deloyale. Hier handelt es sich um eine nicht zu billigende Gel tendmachung der Macht des Stärkeren. Es giebt zahlreiche Geschäfts- und Fabrikgeheimnisse, deren Verrath und Aneignung als unlauterer Wettbewerb angesehen wird, und für deren Schutz gesorgt werden sollte. Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass vielfach in Verträgen über Geheimhaltung von Fabrik- und Geschäftsgeheimnissen Unmögliches verlangt wird. Der Ingenieur, der Chemiker, der Kaufmann, der bei strengstem Rechtlichkeitsgefühl nach jahrelanger Thätigkeit unter einem derartigen Vertrage das Werk wechselt, vermag beim besten Willen nicht die Gehirnschublade, in welcher sich die bezüglichen geheim zu haltenden Vorgänge aufgespeichert finden, abzuschliessen und den Schlüssel fortzuwerfen. Er wird, mag er wollen oder nicht, bei der weiteren Wahrnehmung seines Berufes mit seinen Erfahrungen rechnen und so auch gegen seine eigene Absicht dem neuen Werk mit dem nützen, was er im alten gesehen und gelernt; er würde andernfalls sich eine Ein schränkung auferlegen müssen, welche ihn zu weiterer Thätigkeit in dem von ihm gewählten Berufe unfähig und untüchtig machen würde, und zwar hauptsächlich deshalb, weil garnicht definirt werden kann, was er geheim zu halten hat. Dass Wortbilder als Marken augenblicklich keinen Schutz geniessen, ist in der Denkschrift zu dem deutsch-österreichischen Vertrag zu gegenseitigem Schutz von Erfindungen, Marken usw. ausgesprochen. Es scheint aber auch danach, dass die Wünsche der Industrie, betreffend Zulassung von Wortbildern als Marken, bald in Erfüllung gehen werden. Um aber zu verhüten, dass nach eingewurzelter Unsitte fremdklingende Wortbilder gewäldt werden, welche der Waare den Schein fremden Ursprungs geben, müsste eine gesetzliche Bestimmung etwa folgendermaassen lauten: »Waaren deutschen Ursprungs dürfen nur deutsche Ursprungs bezeichnungen gegeben werden. In ein Markenschutzgesetz werden defgl. Bestimmungen aller dings kaum einzugliedern sein; wir betreten damit das Gebiet des Zeichenschutzgesetzes, für welches die Bestimmungen des englischen »Merchandise Marks Act« vom 23. Aug. 1887 (in Kraft seit dem 1. Jan. 1888) vorbildlich sein sollten. Einer Uebertretung dieses Gesetzes macht sich schuldig, wer auf Waaren eine fälsche Handelsbezeichnung anbringt. Der Aus druck »Handelsbezeichnung« bedeutet jede direkte oder indirekte Bezeichnung, Darstellung oder sonstige Angabe in Bezug auf a) Anzahl, Menge, Maass, Gehaltoder Gewicht der Waaren; oder b) den Ort oder das Land, wo die Waaren gefertigt oder ge wonnen wurden; oder c) die Art der Fabrikation oder Gewinnung der Waaren; oder d) den Stoff, aus welchem die Waaren bestehen; oder e) die Waaren, welche Gegenstand eines geltenden Patentes, Privilegiums oder Musterschutzes (Copyright) sind. Jede Anwendung von Figuren, Wörtern oder Zeichen, welche nach dem Handelsgebrauch gewöhnlich als eine Angabe der vor stehenden Punkte gilt, wird als eine Waarenbezeichnung angesehen. Erst wenn die deutsche Industrie im Schutze solcher gesetz lichen Bestimmungen frei zu bewegen sich gewöhnt hat, können wir jene demüthigende Periode als abgeschlossen betrachten, von welcher es in den von der Bergischen Handelskammer zu Lennep be- arbeiteten Abänderungsvorschlägen zum Markenschutz-Gesetz heisst: »Das deutsche Publikum hatte sich im Laufe der Zeit fast daran gewöhnt, in den ausländischen Ursprungsbezeichnungen (z. B. savon de Baris, englisches Tuch u. a.) Superlativbezeichnungen für die Güte der betreffenden Waare zu sehen. Es ist zuzugeben, dass dieser Missbrauch gegen früher abgenommen hat, er ist aber immerhin noch so verbreitet, dass selbst der Druck der öffentlichen Meinung ihn nicht vollständig hat beseitigen können. Und weiter: Wo sich heute noch die Spuren dieser alten Schwächlichkeit zeigen, dürfen sie auf nichts anderes zu rückgeführt werden, als auf einen offenbaren Mangel an vaterländi schem Selbstgefühl. Wir handeln unklug, wenn wir uns noch weiter die Rolle aufdrängen lassen, das, was wir Gutes herstellen, unter aus ländischer Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, um, was gering- werthig ist, mit unserem deutschen Namen zu decken.« • Falsche Freunde sind wie der Schatten auf der Sonnenuhr, der bei Sonnenlicht erscheint, und verschwindet, wenn es trübe ist. Italienisch.