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960 PAPIER-ZEITUNG. No. 33. Jos. Scholz, Mainz. Lithographische Anstalt, Siegellack- und Tintenfabrik. Mainzer Rotlack. Neueste Leistung in der Herstellung schönen, rothen Siegellacks, äusserst niedrige Preise bei unübertroffen schöner Waare. Muster und Preisliste stehen frei zu Diensten. Meine neue Preisliste in lithographischen Artikeln ist versandtbereit. Ferner neu erschienen: [53142 Wunderlampenschirme mit Rückdruck. Einfache Bogen Doppelbogen No. 205. Tyroler Städtchen. No. 120. Winterabend. No. 206. Winterleben. No. 121. Illuminirte Stadt. Triumph - Schirme mit transparenten Bildchen. Doppelbogen No. 119. Aus der Ritterzeit. Raths - Damnitzer Cellulose- u. Papierfabrik-Act.-Gesellscliaft vorm. C. F. MEISSNER & SOHN, Raths - Damnitz i. Pommern liefert in unübertroffener Festigkeit und Glätte Tauenglacees, Casing, imitirt Pergament, feine Umschlag- und Couvertpapiere, Cartons, Coneept-, Schreib- und Druckpapiere, Pressspähne und Buchbinderpappen, ferner — Sulfit-Cellulose = in vorzüglich weisser, reiner und festester Qualität, trocken und feucht, in Bogen und Rollen. [53298 Uebertragbarkeit von Ausstellungsdiplomen und Preismedaillen. Auszeichnungen, welche Jemandem für Verdienste oder her vorragende Leistungen ertheilt worden sind, können ihrer Natur nach nicht auf Andere übertragen werden. Eine Ausnahme hier von bilden Preismedaillen und Ehrendiplome, welche einem Ge werbetreibenden, der eine Firma führt, für Erzeugnisse seines Ge schäfts von einer Ausstellungskommission, einer gewerblichen Ver einigung oder einer Behörde verliehen worden sind. Diese An erkennungszeichen können bei Veräusserung des Geschäfts sammt der Firma auf den Erwerber der Firma übertragen werden. Ist dar über nichts vereinbart, so kann der Käufer des Geschäfts die un entgeltliche Uebertragung jener Zeichen als eines Zubehörs der Firma fordern. Der § 382 I. 11 des preussischen Landrechts und der § 793 des sächsischen Gesetzbuchs, wonach Rechte, welche an die Person des Inhabers gebunden sind, nicht übertragen werden können, finden hierauf keine Anwendung. Dies beruht auf der kaufmännischen Auffassung, zufolge deren der Geschäftsinhaber sein Geschäft und die dasselbe bezeichnende Firma von seiner physischen Person unterscheidet und dem geschäftlichen Unter nehmen gegenüber seiner Person eine gewisse Selbständigkeit bei misst, welche sich insbesondere dadurch kund giebt, dass die Firma, die an sich ein unveräusserliches Individualrecht ebenso wie der Personenname bildet, bei einer Veräusserung des ganzen Geschäfts mit veräussert werden kann. Bei solcher Veräusserung sind, ebenso wie die Firma selbst, auch die der Firma ertheilten Auszeichnungen der gedachten Art von der Person des bisheri gen Inhabers trennbar. Der Uebertragbarkeit steht nicht entgegen, dass die Auszeichnungen nicht der »Firma N. N.«, sondern »dem Herrn N. N.« verliehen sind, weil nach kaufmännischem Gebrauch eine Firma so bezeichnet zu werden pflegt. Unerheblich ist es auch, wenn die Auszeichnungen nicht im Geschäftsinventar des Veräusserers aufgeführt sind, da die Inven turen zum Zweck der Bilanzziehung aufgenommen werden, für die Bilanz aber derartige Auszeichnungen überhaupt keinen Werth oder doch nur einen ihrer ideellen und wirthschaftlichen Bedeu tung gegenüber verschwindenden Sachenwerth besitzen. Aus Vor stehendem folgt auch das Recht des Erwerbers, dem Veräusserer die Führung der Auszeichnung zu untersagen. Eine Ausnahme von obiger Regel ist im Urtheile des Ober- landesgerichts zu Dresden vom 16. April 1890 gemacht worden; W. H. hatte beim Ausscheiden aus seiner Firma Geschäft und Firma seinem seitherigen Gesellschafter überlassen und zugleich das Recht eingeräumt, alle auf Ausstellungen und sonst erworbe nen Auszeichnungen und Medaillen fortzuführen. Der Nachfolger forderte auch Uebertragung der k. k. österreichischen goldenen Medaille mit dem Wahlspruch Viribus unitis. Diese wurde ihm nicht zuerkannt, denn sie gehört nicht zu der engern Kategorie der gewerblichen Preismedaillen und Ehrendiplome, sie bildet vielmehr eine Auszeichnung allgemeiner Art. Auch war die Aus zeichnung dem W. H. anstelle einer Geldentschädigung für per sönliche Dienstleistungen in der österreichischen Staatsdruckerei auf Verwendung des Vorstandes derselben, des Ritters v. B., ver liehen worden. Dieselbe war also eine persönliche, nicht über tragbare Auszeichnung. M. Wilh. R. Berndt, Berlin S., Insel-Strasse 13 a I. [56533 COMMISSION, EX pofil für die Papier-Branche. Lieferung von Papier jeder Art zu Fabrikpreisen. Bemusterte Offerten stehen zu Diensten. Rich. Otto Krüger, Berlin SW., leistungsfähigste Special fabrik für [57073 Tiegeldruckpressen: Bostonpressen Official-Pressen, Liberty-Pressen Correctur-Ab- zieh-Apparate, Stereotypie- Einrichtungen, Papierschneide- Maschinen etc. etc. Ausführungen und Preise ohne Concurrenz! g= Bitte Special- Prospecte zu verlangen. Alte Jacobstr. 131,