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Erscheint Jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab genommen, oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2M.50 Pf. (imAusland mit Post-Zuschlag). No. 5036der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. ation keretc. CARL HOFMANN, 771g * % Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiter von Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer-Strasse 134. für Papier- und Schreibwaaren-Handel und Buchbinderei, Druck-Industrie, Bui sowie für alle verwandten und Hilfsgeschä, Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, che misch F Herausgegeben von Preis der Anzeigen 10 Pfennig derMillimeter Höne 50 mm breit (1la-Seite). Ermässigungen bei Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 Proc.weniger 104 ,, „ „ 50 „ Für Anzeigen unter Zeichen wird dem Besteller 1 M. mehr berechnet. Dafür erfolgt An nahme u. freie Zusendung der frei an uns eingehenden Zei chen-Briefe. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. V erleger. Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs - Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstofffabrikanten und Deutscher Papierfabrikanten. FACHBLATT No. 16. Berlin, Donnerstag, den 25. Februar 1892. XVII. Jahrg Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zusohlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, beliebe uns dies gefl. auf einer Postkarte mitzutheilen, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Seit Anfang 1886 sind 24 Lieferungen mit 932 Quartseiten und 852 Holzschnitten erschienen. Die 24. Lieferung wurde mit Nummer 103 Jhrg. 1891 versandt. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Arbeiter-Ausschüsse. Das Arbeiterscliutzgesetz vom 1. Juni 1891 weist den »Arbeiter- Ausschüssen« bedeutsame Aufgaben zu. Als Arbeiter-Ausschüsse können laut § 134 h des genannten Gesetzes ohne weiteres diejenigen Vorstände von Fabrik-Krankenkassen eingesetzt werden, welche in ihrer Mehrheit aus Arbeitern bestehen und von Arbeitern gewählt sind, doch können die Ausschüsse auch neu gewählt werden. Die Fabrikinhaber sind durch das Gesetz zur Schaffung solcher Körperschaften zwar nicht verpflichtet, aber die Erfahrungen, welche mit freiwillig eingesetzten Arbeiter-Ausschüssen, die auch als »Aelte- sten-Rath« oder »Aeltesten-Kollegium« bezeichnet werden, bisher ge macht wurden, sind so günstig, dass deren Einführung sich in allen Fällen empfiehlt. Wir geben daher nachstehend den Entwurf von Satzungen, aus welchen Aufgaben, Befugnisse usw. des Arbeiter-Ausschusses hervor gehen. Satzungen des Arbeiter-Ausschusses der Firma in - § 1. Der Arbeiter-Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) die Wohlfahrt aller in unserer Fabrik beschäftigten Arbeiter fortge setzt zu prüfen und so weit zu fördern, als es mit dem Gedeihen des Geschäfts vereinbar ist; b) auf gewissenhafte Beobachtung der Arbeitsordnung zu achten, Vergehen gegen dieselbe zu rügen, nöthigenfalls zur Bestrafung zu melden oder zu bestrafen; c) auf Instandhaltung der Sicherheitsvorrichtungen zu achten, etwaige Mängel der Arbeitsordnung, der Dienstvorschriften und Gebräuche der Fabrikleitung gegenüber zur Sprache zu bringen und Verbesserungsvorschläge zu machen; d) Streitigkeit zwischen den Arbeitern sowie zwischen Arbeitern und Vorgesetzten auf gütlichem Wege zu schlichten, dem Ge kränkten Genugthuung zu schaffen, dem Schuldigen Strafe auf zuerlegen ; e) auf gute Führung, namentlich der Lehrlinge und jüngeren Fabrik angehörigen, auch ausserhalb der Fabrik zu achten; Inhalt. Seite Arbeiter-Ausschüsse 437 Papier-Markt. — Gegen Selbstschädigung. 438 »Red tape«. Zellstoff-Dämpfe als Mittel gegen Schwindsucht 439 Neuheiten 440 442 Ausmalen von Accidenzarbeiten. Nationaldruckerei in Paris 444 »Allers'« Amateur - Photograph. Victoria - Schliesszeug. Aufsatztrichter zum Walzengiessen 445 Deutsche Erfindungen 446 Patentlisten 448 Neue Geschäfte und Geschäftsveränderungen 454 Aegyptens Handelsverkehr 456 §11 des Pressgesetzes. Amerikanische Erfindung 458. 460 Briefkasten. Marktberichte 462. 463 f) dafür zu sorgen, dass die Lehrlinge richtig behandelt, aufmerksam unterwiesen und zu schnellem und gutem Arbeiten angehalten werden; g) gemeinnützige Bestrebungen zum Besten der Fabrikangehörigen anzuregen und zu fördern. § 2. Der Arbeiter-Ausschuss wird alljährlich im Laufe des Monats Dezember von sämmtlichen grossjährigen Arbeitern der Fabrik durch Stimmzettel gewählt. Er besteht aus 11 von den Arbeitern zu wählenden Mitgliedern, welche mindestens 25 Jahre alt, mindestens ein Jahr in der Fabrik thätig und im Besitz der bürger lichen Ehrenrechte sein müssen. Davon sollen: 2 der Abtheilung 2 tn » 3» » 4» » angehören. Die Geschäftsleitung ist befugt, den Ausschuss durch 5 weitere von ihr geiciihlte Mitglieder zu verstärken. Bei den Wahlen giebt absolute Mehrheit den Ausschlag. Hat keiner der Gewählten mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten, so tritt Stichwahl ein. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Gewählte schon 2 Jahre als Ausschussmitglied thätig war. § 3. Die Mitglieder wählen aus sich einen ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einen Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden müssen Arbeiter sein. Der erste Vorsitzende stellt die Tagesordnungen für die Sitzun gen auf, theilt diese spätestens einen Tag vor der Sitzung der Geschäfts leitung mit und beruft die Versammlungen ein. Die Zahl der Ausschussmitglieder kann nach Ablauf jedes Jahres, entsprechend der Zahl der beschäftigten Arbeiter, durch Anordnung der Fabrikleitung verändert werden. § 4. Die Versammlungen finden in zwangloser Folge statt, je doch vierteljährlich mindestens eine. § 5. Auf begründeten Antrag von 6 Arbeitern muss eine ausser ordentliche Versammlung einberufen werden. § 6. Der Arbeiter-Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 9 {15)