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Lieferungs- und Verleihungsbedingungen der Deutschen Kohlensäurewerke. A. Lieferungsbedingungen. 1. Der Versand erfolgt ausschließlich nach dem Wohnort des Käufers und nur an seine eigene Anschrift. Voll- und Leergut reist auf Gefahr des Käufers. Der Lieferant ist, auch wenn ein Verkaufspreis franko Verbrauchsstation vereinbart ist, berechtigt, die gefüllten Flaschen unfrankiert zu senden; in diesem Falle wird der Rechnungs betrag um den nach den amtlichen Tarifen berechneten Frachtbetrag gekürzt. Wird Zusendung als Eilgut ge wünscht, so geht die Mehrfracht zu Lasten des Käufers. 2. Bei Empfang der Ware sind die Nummern der gelieferten Flaschen mit den auf den Versandpapieren an ¬ gegebenen Nummern zu vergleichen und etwaige Abweichungen dem Lieferanten sofort schriftlich zu melden. 3. Die Bezahlung erfolgt, so lange nicht anderweitige Abmachungen getroffen sind, gegen Nachnahme des Rech nungsbetrages. Auf Wunsch wird nach Aufgabe genügender Referenzen unter der Bedingung, daß die Rech nungsbeträge innerhalb der ausbedungenen Frist bezahlt werden, auch ohne Nachnahme geliefert. 4. Beanstandungen, insbesondere über Gewicht, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Empfang schriftlich an zuzeigen. Beanstandete Flaschen müssen außerdem besonders kenntlich gemacht werden (z. B. durch Befesti gung eines Zettels am Ventil mit der Aufschrift ,,Untersuchen“). Abzüge für Mindergewicht sind unstatthaft. Das Lieferwerk leistet bei ihm rechtzeitig gemeldeten und von ihm selbst festgestellten Undichtigkeiten Ersatz durch Nachlieferung. 5. Weiterverkauf. Die gelieferte Kohlensäure ist nur zur Verwendung in Deutschland bestimmt und darf ohne Zustimmung des Lieferanten nach keinem anderen Lande gesandt werden; weitere örtliche Beschränkungen vorbehalten. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm vom Lieferanten für den Weiterverkauf gemachten Preis vorschriften zu befolgen. Diese Verpflichtungen hat der Verkäufer auch seinen Unterabnehmern aufzuerlafen und haftet dem Lieferanten für alle Verstöße seiner Abnehmer. Für jedes diesen Vorschriften zuwider botene oder ^verkaufte Kilogramm Kohlensäure hat der Käufer eine Vertragsstrafe von 50 Pfg. an seinen . i- ranten zu bezahlen, welcher vorbehaltlich sonstiger Ersatzansprüche außerdem die Lieferung einstellen kann. Vertragsstrafen, die Käufer von' seinen Abnehmern einzuziehen hat, sind an das Lieferwerk abzuführen. 6. Eigentumsflaschen haben den amtlichen Vorschriften zu entsprechen. Werden solche dem Werk zugesandt, so gilt das als Auftrag zum Füllen sowie zur Vornahme etwa notwendiger Instandsetzung und fälliger amtlicher Druckprobe. B. Verleihungsbedingungen. 7. Die Leihflaschen sind unveräußerliches Eigentum des Lieferwerkes; sie.sind mit einer für die Kontrolle maß gebenden Nummer und dem eingeprägten Namen des Eigentümers versehen und werden als technischer Appa rat nur zum Aufbrauch der vom Lieferwerk eingefüllten Kohlensäure verliehen. Sie sind nach ihrem der Ver gasung dienenden technischen Zweck, nach ihrer den amtlichen Vorschriften entsprechenden besonderen Kon struktion und nach ihrer Werthöhe keine Emballage. Nach Entleerung sind die Leihflaschen sofort, auch wenn die mietefreie Leihzeit noch nicht abgelaufen ist, an das Lieferwerk unter der Bezeichnung ,,gebrauchte, leere Kohlensäureflaschen“ zurückzusenden. Werden die Leihflaschen dem Käufer zugefahren, so ist er verpflichtet, sofort nach Entleerung der Flaschen unter Angabe der betreffenden Flaschennummern den Lieferanten zur Abholung schriftlich aufzufordern. 8. Für die Zeit vom Ausgang aus dem Werk bis zum Wiedereintreffen daselbst bleibt Käufer für jede einzelne ihm geliehene Leihflasche der Nummer nach haftbar, auch im Falle von Beschädigung, Abhandenkommen oder Vernichtung durch Zufall, höhere Gewalt, durch eigenes Verschulden oder Verschulden Dritter. Eine Ent lastung des Empfängers kann also erst erfolgen, wenn die Flasche unversehrt beim, Lieferwerk wieder ein getroffen ist. Für Beschädigungen und fehlende Teile hat der Empfänger dem Lieferwerk Ersatz zu leisten. 9. Der Empfänger ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang der ihm geliehenen Flaschen Buch zu führen. Er muß insbesondere eine Kontrolle darüber führen, wann und an wen die Flaschen weiter geliehen worden sind. Dem Lieferanten oder dessen Beauftragten hat der Empfänger die Einsicht und Prüfung dieser Buchungen jederzeit zu gestatten. Der Empfänger ist ferner verpflichtet, sich von seinen Abnehmern den Empfang der Flaschen sowie die Anerkennung der Verleihungsbedingungen durch Lieferscheine bestätigen zu lassen. Im Streitfälle, ob eine Leihflasche zurückgeliefert ist oder nicht, sind die Buchungen des Lieferwerkes bis zum Beweise des Gegenteils maßgebend. 10. Der Preis für die in Leihflaschen gelieferte Kohlensäure schließt ein Entgelt für eine bestimmte mietefreie Leihzeit in sich. Diese mietefreie Leihzeit beträgt: 120 Tage für Flaschen von 8 und 10 kg Inhalt 45 ,, ,, ,, ,, 20 ,, mehr kg Inhalt gerechnet vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wiedereintreffens bei'm Lieferwerk. Bleiben Flaschen länger als 120/45 Tage vom Lieferwerk entfernt, so hat der Empfänger für die Zeit der Ueberschreitun 'n Lieferwerk Miete zu bezahlen und zwar: für die Flasche zu 8 und 10 kg Inhalt 1 Pfg. für den Tag ,, ,, ,, ,, 20 kg «und’mehr ,, 2 Pfg. ,, ,, ,, Eine Aufrechnung mit solchen Leihflaschen, welche vor Ablauf der mietefreien Leihzeit zurückgeliefert werden, ist ausgeschlossen. 11. Sind Flaschen innerhalb .von 9 Monaten seit Lieferung nicht an das Lieferwerk zurückgekommen, so ist der Empfänger auf Verlangen des Lieferwerkes verpflichtet, den Tageswert der Flaschen bei dem Lieferwerk in bar zinsfrei zu hinterlegen. Dem Lieferwerk steht nach seiner Wahl auch das Recht zu, die Bezahlung der Flaschen zum Tagespreis zu verlangen. Die Rücklieferungsp.flicht bleibt in allen Fällen bestehen. Als Tages wert resp. Tagespreis gelten die von der Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Stahlflaschenfabriken am Tage der Zahlung jeweilig geforderten Einzelpreise zuzüglich Kosten für Ventil und Fracht. Wird eine Flasche nachträglich zurückgeliefert, so hat der Empfänger nur dann Anspruch auf Rückzahlung des hinterlegten Wertes, wenn die Rücklieferung längstens innerhalb zweier Jahre seit Hinterlegung erfolgt ist. Hat der Emp fänger Flaschen bezahlt, so ist er, falls sich eine Flasche wieder einfindet, verpflichtet, diese dem Lieferwerk gegen Wiedererstattung des bezahlten Preises anzubieten. In beiden Fällen ist das Lieferwerk berechtigt, etwaige Instandsetzungskosten aufzurechnen. Der Empfänger ist nicht berechtigt, dem Lieferwerk eine andere, ihm oder Dritten gelieferte oder im Eigentum eines Dritten stehende Flasche für eine zurückzuliefernde Flasche als Ersatz zu stellen. C. Allgemeine Bestimmungen. 12. Die vorstehenden Lieferungs- und Verleihungsbedingungen treten mit der Bekanntgabe an die Stelle der bis dahin gültigen Bestimmungen mit anderer Fassung. Sie werden durch eine Bestellung ohne weiteres anerkannt. Mündliche Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich vom Lieferwerk bestätigt sind. 13. Die Bestimmungen der Gesetze über den Kaufvertrag gelten 'nur für den Kauf der Kohlensäure (nicht aber für die Verleihungsbedingungen). 14. Erfüllungsort ist für alle Fälle Berlin. Gerichtsstand Amtsgericht Berlin-Mitte (örtlich und sachlich zuständig ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes).