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7908 «öN-nblaU»l,ch». Suchhandu. Nichtamtlicher Teil. ^ 149, 29. Juni 1912. soll. Bor allem ist für diese neuen Ämter die automatische Betriebsweise vorgesehen. Die Teilnehmer am Fernsprech netze brauchen aber keine Änderungen im Anruf zu be fürchten, auch nicht in der Handhabung oder bet Herstellung des Anschlusses. In welcher Weise das System weiter aus gestaltet werden soll, wird von der Erfahrung mit der neuen Betriebsweise abhängig gemacht. Die Bolksbildungsbewegung findet hier durch die Studentenschaft tatkräftige Förderung, die auch für dieses Sommerseinester wieder eine Anzahl Arbeiter-Unterrichtskurse vorgesehen hat. Hoffen wir, daß diese Bestrebungen nicht ohne Rückwirkung auf den Bücherverkauf bleiben und daß es die Studentenschaft auch versteht, ihre Hörer auf die Wichtigkeit der guten Lektüre aufmerksam zu machen, die in Gestalt eines reich gedeckten Tisches durch den Buchhandel bcreitgestellt ist. — Der Rat der Stadt hat den laufenden Beitrag für die Buchhändler-Lehranstalt auf 8000 ^ erhöht, ein Zeichen dafür, welchen Wert er der Bedeutung dieses Instituts beimißt, das in seiner Entwicklung eine kräftig nach aufwärts gerichtete Linie zeigt. Ich habe schon der Vermutung Ausdruck gegeben, daß die bevorstehende Einweihung des Völkerschlachtdenkmals, das Jubiläum der Völkerschlacht überhaupt und nicht zum mindesten die projektierten großen Ausstellungen der Anlaß dazu werden müßten, daß mancherlei Versammlungen und Kongresse Leipzig für ihre Tagungen in den nächsten Jahren wählen werden. Inzwischen hat sich diese Vermutung be stätigt, und es können an dieser Stelle bereits für 1913 registriert werden: der Verein deutscher Ingenieure, der auch den angesehensten Jngenieurverein der Vereinigten Staaten, die Lmsrieaa 8ooiet^ ok NsebaniMl Uoxinssrs, ein geladen und die Zusage der Teilnahme erhalten hat, der Verband deutscher Eisenwarenhändler, der Verband der Vereine der Baumaterialienhändler, der Deutsche Tischlertag, der Deutsche Handwerksgenossenschaftstag und endlich auch der Deutsche Werkbund. Weitere werden sicherlich folgen, sodaß der Buchhandel, Verlag und Sortiment, gut daran tun wird, wenn er sich schon jetzt überlegt, wie er sich diese Veran staltungen nutzbar machen kann. Werden bei solchen Ge legenheiten zwar selten große Bllchergeschäfte gemacht, so er gibt sich doch meist ein indirekter Nutzen, dessen Wert zu unter schätzen sich weder für die Allgemeinheit unseres Berufes, noch für den Einzelnen empfiehlt. Piscator. TraviaLa vor den ungarischen Gerichten. Von Justiziar vr. Fuld in Mainz. Die Frage, ob die Werke italienischer Urheber, die in die zweite Schutzperiode des italienischen Rechts eingetreten sind, in den übrigen Ländern nach Maßgabe der dort geltenden Gesetzgebungen geschützt sind, bzw. nach Maßgabe der Berner Konvention und der etwa bestehenden Sonderabkommen über den Urheberrechtsschutz, ist kürzlich in Ungarn in einem Rechts streit entschieden worden, welcher den Jnstanzenzug erschöpft hat. In allen drei Instanzen wurde, wie sich aus Folgendem ergibt, entschieden, daß auch in der zweiten Schutzperiode des italienischen Rechts ein Urheberrecht besteht und demgemäß die für die Entscheidung in den anderen Ländern stets als Vor frage in Betracht kommende Prüfung, ob das Werk nach der Dax originis noch unter Schutz stehe, in bejahendem Sinne zu beantworten ist. In dem Streitfall handelte es sich um die Spezialfrage, ob für die Musik von Verdis »Traviata« in Un garn noch ein Schutz beansprucht werden könne. Bevor auf den Inhalt der Urteile selbst eingegangen werden soll, erscheint es zum Verständnis der Entscheidungen angemessen, die bezüg lichen Gesetzes- und Vertragsbestimmungen hier anzuführen. Das italienische Gesetz vom 19. September 1882 bestimmt in K 8: »Die Ausübung des Urheberrechts auf Vervielfältigung und Verkauf eines Werkes beginnt vor der ersten Veröffentlichung desselben und dauert das ganze Leben des Urhebers hindurch und 40 Jahre nach seinem Tode oder 80 Jahre gemäß der Bestimmung des folgenden Artikels. Die folgenden, wenn auch vermehrten oder veränderten Auslagen eines Werkes bilden keine neue Veröffentlichung. Das Recht, sowohl die angefügten oder veränderten Teile, wie auch das ganze Werk zu vervielfältigen, erlischt gleichzeitig.« ß 9: »Die Ausübung des Vervielfältigungs- und Ver- kaufsrechts steht ausschließlich dem Urheber während seines Lebens zu. Sind beim Tode des Urhebers von der Veröffent lichung des Werks an noch keine 40 Jahre verflossen, so geht das ausschließliche Recht auf seine Erben oder Rechtsnach folger über bis zum Abschluß dieses Zeitraums. Ist diese erste Periode in der einen oder andern der vorher angegebenen Weise abgelaufen, so beginnt eine zweite solche von 40 Jahren, während der das Werk ohne besondere Genehmigung dessen, dem das Urheberrecht zusteht, vervielfältigt und verkauft wer den kann, unter der Bedingung, daß ihm fünf Prozent vom Ladenpreise, der auf jedem Exemplar angegeben und in der besonders vorgeschriebenen Weise deklariert werden mutz, b e - zahlt werden. Die hieraus sich ergebende Forderung hat den Vorzug vor jeder beliebigen anderen auf die hergestellten Exemplare.« (Vgl. Nöthlisberger, Gesetze über das Urheber recht Leipzig 1902; S. 130, 131.) Man nennt bekanntlich die Einrichtung der zweiten Schutzperiode die üomaiue public pa.vant, vgl. Nöthlisberger, Berner Übereinkunft (Bern 1908, S. 117). Zwischen Italien einerseits, Österreich-Ungarn andererseits gilt noch der Staats- Vertrag vom 8. Juli 1890 (Nöthlisberger, Gesetze, S. 391 u. f.). In Artikel 1 wird in Absatz 1 zunächst der Grundsatz der Gleich berechtigung der beiderseitigen Staatsangehörigen sanktio niert; es heißt dann weiter: Absatz 2: »Es werden daher die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst, deren Werke in dem Gebiete des einen der hohen vertragschließenden Teile er schienen sind, ebenso wie ihre Rechtsnachfolger in dem Ge biete des andern Teils denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Interessen genießen, als wenn das Werk dort erschienen wäre, wo die Bceinträchti- gung erfolgt ist. In gleicher Weise werden die Urheber von Werken der Literatur und Kunst und deren Rechtsnachfolger, welche einem der hohen vertragschließenden Teile als Staats bürger «»gehören, oder in dessen Gebiet wohnen, in dem Ge biete des andern Teils denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn sie dort, wo die Beeinträchtigung erfolgt ist, staatsange hörig oder wohnhaft wären.« Absatz 3. »Diese Vorteile sollen den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern jedoch gegenseitig nur in dem Falle gewährt werden, wenn das betreffende Werk auch durch die Gesetze des Ursprungsgcbiets geschützt ist, und sollen in dem andern Gebiete nicht über die Frist hinaus dauern, welche durch die Gesetze des Ursprungsgebietes den Urhebern und ihren Rechtsnach folgern eingeräumt ist.« Der Einwand, der von den Beklagten, welche die »Tra viata« nachgedruckt hatten, gemacht wurde, war, wie immer in den Fällen, in denen es sich um die Schutzrechte italieni scher, in der zweiten Schuyperiode befindlicher Werke handelt, der, daß Traviata in Italien nicht mehr unter dem Schutze des Urheberrechts stehe, und daß, wenn man der Oper in einem andern Lande, das die Einrichtung der Domains public pavant nicht kennt, nach Maßgabe des Landesrechts Schutz ge währen würde, dies über die Dauer des Schutzes iu dem Ur sprungsland hinausgchen würde. Alle mit der Sache befaßten Gerichte haben diesen Ein wand ge prüft und verworfen.