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9458 vvrsenblatt f. d Dtschn. vuchhandel. Nichtaintlicher Teil. ^ 191, 17. August 1912. trennt hätte. Dadurch wäre da- Monopol zu Fall gekommen. Für die Saalbesitzer, für die vorzugsweise eine leichte Musik in Betracht komme, stehe das Repertoire der Wiener Gesellschaft in erster Reihe. Die Frage, weshalb der Standpunkt der sächsischen Saalinhaber in der Tantiemefrage der richtige sei, sei leicht zu beantworten, und zwar schon dadurch, daß sich eine ganze Anzahl hervorragender Korporationen mit den Saalinhabern auf gleichen Fuß gestellt habe, so der Verein der Bäderverwaltungen, der Verein der Cafetiers, der Internationale Hotelbesitzerverein usw. In den nächsten Jahren werde sich auch mit dem Freiwerden der Wagnerschen Musik zeigen, daß der Saalinhaberverband das Rechte getan habe, aus dem dann naturgemäß für die Mit glieder das Gute hervorgehen müsse. Eine Debatte über den Vortrag fand nicht statt. Ein Prähistorisches Museum in Merseburg. — Reiche Stiftungen ermöglichen es der Stadt Merseburg, eines der ältesten Baudenkmäler der Stadt, das St. Petri-Klvster, große zum Teil verfallene Baulichkeiten, zu einem Museum auszubauen, in dem die vielen bedeutenden Funde in der Merseburger Gegend aus vorgeschichtlicher Zeit, Erinnerungen an die 1000jährige Ge- schichte Merseburg- etc., untergebracht werden sollen. Die Leitung des Museums, das schon in den nächsten Monaten eröffnet werden soll, wurde dem Landeskonservator Hiecke übertragen. Die 14. Konferenz deS Vereins für Erziehung, Unter- richt und Pflege Geistesschwacher findet vom 8. bis 11. Sep tember in Bielefeld statt. U. a. wird auf der Konferenz auch der Anstaltslehrer Jsrael-Chemnitz-Altendorf einen Vortrag über Beschäftigung und Spiel in der untersten Vorschulklasse halten. Vom Reichsgericht. Die Haftung des Konkurs- Verwalters dem Gemeinschuldner gegenüber. (Nachdruck verboten.) — Wichtig für den Konkursverwalter ist die Tatsache, daß er auch vom Gemeinschuldner wegen Vernachlässigung seiner Pflichten schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Besonders beachtlich, ja auf den ersten Blick verwunderlich erscheint aber folgende Entscheidung des Reichsgerichts: Der Kaufmann El. war in Konkurs verfallen. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt. Der Konkurs fand durch Zwangsvergleich sein Ende. Nach Aushebung des Konkursverfahrens verklagte El. den Ver- trauensmann auf Zahlung von 140109 ^ 22 ^ Schadenersatz, weil er durch Vernachlässigung feiner Pflichten die Masse rn dieser Höhe geschädigt habe. Der Kläger El. behauptete insbesondere, der Beklagte habe durch mangelhafte Unterweisung der Anwälte die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ver schuldet, durch die zur Sicherung eines Ansechtungsanspruchs der Masse das letzte noch greifbare Vermögen des Anfechtungs- beklagten beschlagnahmt gewesen sei. Weiter habe er durch unterlassene Vollstreckung eines Urteils den Verlust der Urteilssumme herbeigeführt. Nachdem El. im Laufe des Verfahrens gestorben war, traten seine Hinterbliebenen als seine Erben in den Prozeß ein. Landgericht und Oberlandes- gericht Hamburg wiesen die Klage ab, ohne in die Prüfung emzutreten, ob wirklich eine Pflichtverletzung des Beklagten Vorgelegen habe, denn bei Einbeziehung der eingeklagten Werte an die Konkursmasse wäre nur der Erfolg herbeigesührt worden, daß die Konkursgläubiger zu einem höheren Anteile Be- frredigung erhalten hätten, als es zufolge des Zwangsvergleiches der Fall gewesen sei. Selbst wenn sich also — folgerte das Berufungsgericht — bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Konkursmasse die Werte darin hätten vorfinden müssen, so seien die Klägerinnen dennoch zu den Klageforderungen nicht be- rechtigt, >o wenig wie der Gemeinschuldner die Auszahlung der Beträge an ihn selbst hätte verlangen können. Auf die Re- Vision der Klägerinnen führte dagegen der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Nach dem vorläufig zu unterstellenden Sachverhalt »st die Masse durch Verschulden des Beklagten verringert worden. Sie hat also Schaden erlitten und konnte den Beklagten dafür haftbar machen. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner Herr der Masse und damit des Ersatzanspruchs geworden. Hätte der Konkurs nicht durch einen Zwangsvergleich, sondern durch Ausschüttung der Masse sein Ende genommen, so würde kein Zweifel ent stehen, daß der Gemeinschuldner, der die Gläubiger für ihren Ausfall zu befriedigen hätte, auch alles, was sich an Sachen und Rechten in der Masse befände, verwerten dürste. Durch den Zwangsvergleich ist er allerdings seiner Schulden ledig geworden. Darauf aber, daß die Gläubiger auf den Rest ihrer Forderungen verzichtet und dem Gemeinschuldner in gewissem Sinne eine Zuwendung gemacht haben, kann sich der Beklagte nicht be rufen. Dringen die Klägerinnen mit der Klageforderung durch, so beruht der von ihnen erlangte Gewinn nicht auf der ordnungs widrigen Verwaltung des Beklagten, sondern auf dem Schuld- erlaß der Gläubiger. Eben wie die Klägerinnen, ohne durch den Zwangsvergleich gehindert zu sein, den angeblich durch Schuld des Beklagten im Erfolg vereitelten Anfechtungsanspruch be- treiben oder die vom Beklagten unterlassene Zwangsvollstreckung nachholen können, muß es ihnen auch unbenommen sein, den Beklagten wegen seiner Säumnisse zu belangen. Die Sache liegt nicht anders, als wenn der Gemeinschuldner einen vom Konkursverwalter für aussichtslos erachteten und deshalb nicht verfolgten Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nach dem Zwangsvergleiche geltend machte. Der Dritte könnte nicht einwenden, daß, wenn er die schädliche Handlung nicht be gangen oder den Schaden wieder gut gemacht hätte, nur die Konkursgläubiger davon Vorteil gehabt hätten, der Gemein schuldner also nicht geschädigt sei. Die den Beklagten ver wunderlich erscheinende Folgerung wird sich in Wirklichkeit um deswillen nicht leicht einstellen, weil der Konkursverwalter oder die Konkursgläubiger Forderungen, die Erfolg versprechen und die Kosten der Eintreibung lohnen, kaum aufgeben werden. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es muß nunmehr untersucht werden, ob dem Konkursverwalter eine Nachlässigkeit zur Last fällt. (Aktenzeichen: Vl. 571/10.) (Vgl. Entscheidungen des R.-G. in Zivilsachen Bd. 78, S. 186 ff.) Neue Bücher. Kataloge usw. für Buchhändler. tieikso, Vivsrsk3. Latalox Nr. 26 von ^Valtsr ^.lutaeäd vorm. L. v. in Lrernev. 8°. 46 8. 1134 Narnmsra. ^vkiciusriats-Latalox Nr. 396 luli—1912 äer Lirwn. vueisn Vorbau in karis VI«, sntbaltenä vücbsr vsrsebio- cksnor IVisssnkebakten. 8". 68 8. 1068 uncl 129 Narnrnero. Nr.°8.^1912.^Lll 8-.^ 8."n°3 -128.^ ^ ^brxanx, Lartoxrapbis unck kbotoSrapbis. 1912. Nr. 4. Or. 8 . 24 8. pasgeck vsesrnbsr 16, 1911. 6r. 8°. 64 8. ^erinLnn^llsnr^bveruarä üle^sr. ebis ^ ^ ^ ^ obisk biblioxrapbsr. 6r. 8". 102 8. >1. öorcbarck, la^ librarian. Vsx.-8". 226 8. Osb. 5. Orcbssbral rnusio (elass lU 1000—1268) Oakaloxuo. 8eorss. krepareä uncksr tbs ckirsebiou ok Oscar Oeor^s 'Ibcockoro biblioßrapbsr. Or.-8°. 39 8. Verpaß. LI. 8". 32 8. ölusikalieobs 20 H-örbliotbsIk, Nr. 1. Vollstänckiger Lla^ssnIrLtLloK (s^stsrnatisob georänst) von Oarl Lüblo's Uusücvsrlag in voipLix. LI. 8". 64 8.