Volltext Seite (XML)
II. Ausfuhr und Einfuhr. Bisher waren Umsätze ins Ausland, die entweder der Her- steiler unmittelbar oder der Exporteur tätigte, steuerfrei. Die Befreiung beruhte aus der Erwägung, daß deutsche Waren im Ausland nicht an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen dürfen. Um den Exporthändler, der beim Bezug vom Hersteller die von die sem in Anrechnung zu bringende Umsatzsteuer zahlen und not wendigerweise auf den ausländischen Bezieher abwälzen mutzte, in die Lage zu versetzen, zu gleichen Preisen wie der Hersteller ins Ausland liefern zu können, und um ihn nicht durch unmittel, bare Lieferung des Herstellers ausschalten zu lassen, gab 8 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1919 dem Exporthändler einen Erslattungsanspruch, der gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen war. Im Buchhandel ist von diesem Recht auf die -Export prämie« wegen des damit verbundenen umständlichen Erstat- tungsverfahrens wenig Gebrauch gemacht worden. Nicht mit Unrecht hat man bei den Beratungen zu der Um satzsteuergesetznovelle daraus hingewiesen, in welchem Wider spruch diese auf Erleichterung des Exportgeschäftes gerichteten Bestrebungen zu der Erhebung der sozialen Abgabe stünden, durch die das Ausfuhrgeschäft erheblich mehr belastet würde Auch kommt zweifellos bei der durch den jetzigen Tiefstand unserer Währung verursachten Billigkeit der deutschen Ware aus dem Weltmarkt die durch die Umsatzsteuer verursachte geringe Preiserhöhung überhaupt nicht in Betracht. Die Novelle gibt daher grundsätzlich die Steüerfreiheit bei der Ausfuhr auf. Um aber den Exporthandel vor einer Aus schaltung zu bewahren, bleiben dessen Auslandsendungen steucr frei. Der Erstattungsanspruch nach 8 4 des bisherigen Gesetzes ist weggcfallen, ebenso ist insoweit Abschnitt I der Verordnung des Reichsfinanzministers vom 30. Juni 1921 gegenstandslos geworden; insoweit bedeutet die Novelle für den Exporthändler eine wesentliche Vereinfachung. In Anwendung dieser Änderungen auf das Ausfuhrgeschäft im Buchhandel ist festzustellen, daß der Verleger künftighin ver pflichtet ist, in gleicher Weise wie bei Lieferungen an Inland bezieher auch die unmittelbaren Umsätze ins Ausland zu ver steuern. Damit fällt für ihn die Pflicht einer gesonderten Listen fllhrung für Auslandlieferungen weg. Diese besteht auch nicht mehr für die Auslandlieserungen des Exportbuchhändlers, da der bisherige Erstattungsanspruch ausgehoben ist'). Die Einfuhr bleibt wie bisher steuerfrei, die ersten Umsätze importierter Waren jedoch nur, falls sie lediglich gewerblicher Weiterveräußerung dienen, d. h. nicht vom Kleinhändler an den Verbraucher erfolgen und falls sie zu den Waren gehören, für die vom Reichsrat eine besondere Freiliste aufgestellt werden soll. Die Herkunft aus dem Ausland muß auch in Zukunft sicher gestellt werden; dem Importeur obliegt daher wie bisher die Pflicht gesonderter Buchführung gemäß 8 18 der Ausführung?- bestimmungen. III. Besondere Steuersätze. In erster Linie ist von den Sondersteuern dieLuxussteuer zu nennen. Diese bleibt vorläufig in ihrer bisherigen Ausgestal tung bestehen. Erzeugnisse des Buchhandels auf besonderem Papier mit beschränkter Auflage unterliegen der erhöhten Steuer bei Lieferungen durch den Verleger, ebenso Originale der Kunst und Graphik, insbesondere Radierungen, Holzschnitte und Kup ferstiche, wenn sie im Kleinhandel oder von dritten Personen im Aufträge des Künstlers veräußert werden; gleichfalls alte Drucke, wenn sie nicht ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken Ver wendung finden sollen. Zutreffend ist im Borl. Reichswirtschaftsrat darauf hingewiescn worden, daß die Belastung der Ausfuhr mit der Umsatzsteuer nur solange durchführbar sei, als nicht die Konkurrenzfähigkeit deutscher Erzeugnisse im Auslände dadurch leide. Bei Wiederkehr normaler Verhältnisse müßte unbedingt di« bisherige Befreiung der Ausfuhr von der Steuer wieder zum Gesetz erhoben werden. Es bleibt demgemäß bei den den Handel mit Luxusartikeln erschwerenden bisherigen Vorschriften, insbesondere bei der Pflicht zur gesonderten Buchführung und dem umständlichen Verfahren zur Beschaffung der Wiederverkäuserbescheinigung. Jedoch soll die Aufzählung in 8 15 des Gesetzes vom 24. Dezem ber 1919 durch besondere Verordnung des Reichsrals im Sinne einer völligen Umarbeitung und Vereinfachung sowie wesent licher Einschränkung des Umfanges der luxussteuerpflichtigen Gegenstände bis spätestens 1. Oktober 1922 neu gefaßt werden. Die Ausnahme dieser Bestimmung geht zurück aus einen Antrag des Vorläufigen Reichswirtschastsrates, auf dessen Veranlassung auch bereits ein Ausschuß eingesetzt worden ist, der unter Bet ziehung von Sachverständigen die Verordnung ausarbeiten soll. Es wird angestrebt, festumrissene Gruppen unter Verzicht aus die bisherige Spezialisierung und Differenzierung innerhalb der gleichen Warengattungen aufzustellcn. Mit den buchhändle- rischen Sachverständigen haben schon mehrmals Besprechungen im Reichsfinanzministerium stattgefunden. Das Wesentlichste hierüber ist aus dem in Nummer 28 des Börsenblattes vom 2. Februar 1922 veröffentlichten Eingabe zu ersehen. Abgeändert werden durch die Novelle die bisherigen Be stimmungen über die Ausfuhr luxussteuerpflichtiger Gegenstände. Im allgemeinen bleibt diese auch jetzt frei, mit Ausnahme der Ausfuhr von Originalkunstwerken, denen geschichtliche oder kul turelle Bedeutung zukommt (K 23 Ziffer 5 U.-St.-G.). Stets muß aber, da nunmehr generell geltend, die einfache Steuer er hoben werden, mit Ausnahme wiederum für den Exporthändler, der gemäß K 2 Ziffer 1 c steuerfrei ausführen darf. Um ihn bei der Ausfuhr solcher Luxuswaren, deren Lieferungen vom Her steller an ihn der erhöhten Steuerpslicht unterliegen, gegenüber dem Hersteller konkurrenzfähig zu erhalten, wird ihm analog dem bisherigen Erstattungsanspruch bei der einfachen Steuer ein solcher bei der Ausfuhr luxussteuerpflichtiger Gegenstände gegeben. Erstattet wird aber nicht der volle Betrag von 15°/», sondern, da auch der Hersteller in Höhe von 2?S bei der Aus fuhr steuerpflichtig ist, nur die diesem gegenüber entstehende Mehrbelastung. Gefordert wird vom Exporteur der Nachweis, daß er die Gegenstände ohne weitere Bearbeitung oder Verarbei tung ins Ausland geliefert hat. Über das Vergütungsverfahren und die Berechnung des erstattungssähigen Betrages soll eine besondere Verordnung des Reichsfinanzministers ergehen. Hervorzuheben ist noch, daß die A n z e i g e n st e u e r, die nun mehr in ßK 26 u. 27 des Gesetzes zusammengefaßt ist, eine generelle Ermäßigung von 10 auf 5^ erfahren hat; damit konnte die bis herige besondere Regelung der Plakatsteuer in 8 27 in Wegfall kommen. Die Ermäßigung der Anzeigensteuer für Zeitungen und Zeitschriften ist entsprechend abgeändert worden. Die Staffelung bewegt sich nunmehr von 200 000.— .1k zu 200 000.— bis zur Höchstgrenze von 1 100 000.— ,7k Jnserateneinnahmc in einem Kalendervierteljahr, während sich der Steuersatz beginnend von 4?? für die ersten 200 000.— Jnserateneinnahme in einem Ka lendervierteljahr bis IN bei einer Jnserateneinnahme von über 1 100 000.— -1k senkt. Mehrere Zeitungen oder Zeitschriften eines Verlags sind wie bisher getrennt zu behandeln. IV. Übergangsbestimmungen. Die Übergangsbestimmungen gleichen vollkommen denen in 8 46 detz Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember >919. Grund satz ist, daß für alle Lieferungsverträge, die nach dem 31. Dezem ber 1921 vereinbart und erfüllt worden sind, die neuen Steuer sätze gelten, für alle Verträge aber, die im Jahre 1921 abge schlossen und erfüllt sind, die Sätze des Gesetzes vom 24. Dezem ber 1919. Liegt der den Besitzübergang bewirkende Vertragsabschluß vor dem 1. Januar 1922, erfolgt aber die Lieferung und die Vereinnahmung des Entgeltes nach dem 31. Dezember 1921, so finden die Steuersätze der Novelle Anwendung. In solchen Fäl len ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. des Entgeltes nachzuzahlen. Diese Nach, zahlungspflicht begründet kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei solcher Sachlage ist demnach im Gegensatz zu dem im allge-