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Nr. 111 (R. 70). Leipzig, Sonnabend den 13. Mai 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Unter der Firma St. Joses Buchhandlung in Neunkirchen (Bcz. Köln) unterhält die Höhere Schule (Convict) daselbst einen Buchvertrieb, um durch direkten Bezug vom Verlag buchhändlerische Artikel zum Buchhändlerpreise zu erhalten. Wir weisen daraus hin, daß dieses Unternehmen nicht als Wiederverkäufer im Sinne unserer Ordnungen angesehen werden kann, sondern als Publikum zu behandeln ist. Leipzig, den 12. Mai 1922. Geschäftsstelle des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Die Novelle zum Umsatzsteuergeseh. Von vr. A. Hetz. Das Gesetz über Änderung im Finanzwesen vom 8. April 1922 hat unter Beibehaltung des bisherigen Systems der Um satzsteuer einige wesentliche Änderungen des Gesetzes vom 24. De zember 1919 gebracht. Bei den Vorberatungen sind alle Mög lichkeiten, den jetzigen TYP der Steuer zu ändern und damit die mancherlei ihm anhaftenden Mängel zu beseitigen, gründlich ge prüft worden (veredelte Umsatzsteuer, Kleinhandelssteuer, Fabri kationssteuer); unter den gegenwärtigen Verhältnissen erschien aber eine grundsätzliche Neugestaltung nicht möglich, vielmehr die bisherige Form allein technisch und praktisch durchführbar. Ausgabe der nachstehenden Ausführungen soll es sein, auf die für den Buchhandel wichtigsten Änderungen der Novelle hinzu weisen. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Verschär fungen, teilweise aber auch um Erleichterungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen. 1. Die allgemeine Umsatzsteuer. Der Steuersatz ist, nachdem im ursprünglichen Regierungs entwurf eine Steuer von 3^ borgeschlagen, im Reichswirlschafts- rat eine solche von 2^7» angenommen worden war, im Reichs tage endgültig auf 2^, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab, festgesetzt worden. Infolge des Verbotes der offenen Ab wälzung genügt die Einsetzung dieses Betrages bei der Kalkula tion des Lieferanten nicht, da er die gesamten, im Laufe eines Steuerabschlusses vereinbarten Entgelte versteuern, also die Um satzsteuer auch von den hierfür vereinnahmten Beträgen entrich ten mutz. War bisher ein Satz in Höhe von 1,523 v. H. ange messen, so mutz künftighin ein solcher von 2,04 v. H. eingesetzt weiden. Für den Verleger bleibt zu erwägen, falls er die Umsatz steuer als Posten der Spezialspesen einsetzt, ob er den Betrag auf den vollen Ladenpreis oder, lediglich auf den Nettopreis berech-j net. Da der Sortimenter, falls er nicht besondere Zuschläge erheben kann, die auf ihn entfallende Umsatzsteuer aus dem ihm cingeräumten Rabatt bestreiten mutz, wird er notwendig sein, auch insoweit bei Festsetzung der Ladenpreise die Erhöhung der Steuer zu berücksichtigen. Die Steuerabschnitte sind die gleichen geblieben wie bisher, für die allgemeine Umsatzsteuer und für die Anzeigensteuer also das Kalenderjahr. Während aber bisher die Entrichtung erst nach Ablauf dieser Zeitabschnitte gefordert werden konnte und bei freiwilligen Vorauszahlungen Zinsen gewährt wurden, sind künftighin Vorauszahlungen auf das laufende Steuerjahr in Einvierteljahrsraten vorgeschrieben. Auf diese Weise hofft man, den bisherigen grotzen Ausfällen und Stundungen beizukom men. Der Steuerpflichtige hat bei Zahlung der einfachen Steuer in jedem Monat, der dem voraufgegangenen Kalendervierteljahr folgt, d. h. im April, Juli, Oktober und Januar, eine Voranmel dung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die im abgelaufenen Kalendervierteljahr vereinnahmten Entgelte in derselben Weise wie bisher aufzuführen hat. Gleichzeitig hat er in Höhe der nach seinen Angaben zu berechnenden Steuer eine Voranzahlung zu leisten. Erstmalig ist diese im Monat April abzuführen gewesen, weil das Gesetz rückwirkend schon mit dem 1. Januar 1922 in Kraft getreten ist. Da seine Veröffentlichung jedoch erst am 20. April erfolgte, ist im Interesse von Handel und Industrie zu erwarten, datz für das erste Kalendervierteljahr 1922 eine Ver längerung der Melde- und Vorauszahlungsfrist durch das Reichsfinanzministerium angeordnet wird. Gibt der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Ab lauf des Kalendervierteljahres die Voranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die vorauszuzahlende Summe fest; hierbei gilt ein Viertel des Betrages, der im voraufgehenden Kalender jahr der Versteuerung zugrunde lag, als Matzstab. Kann die Festsetzung auf Grund früher entrichteter Steuerbeträge nicht er- folgen, z. B. bei neugegründeten Unternehmungen, so erfolgt Schätzung. Die endgültige Veranlagung erfolgt nach Ablauf des Steuer- abschnitts, für die neue allgemeine Umsatzsteuer erstmalig also im Januar 1923. Die Vorauszahlungen werden auf die veran lagte Summe verrechnet. Ergibt sich hierbei, daß der gesamte Betrag der Vorauszahlungen hinter der Veranlagung um mehr als 20?? zurückbleibt, so erhöht sich die Steuer um 107» des über schießenden Betrages. Beläuft sich beispielsweise der Gesamt betrag der Vorauszahlungen auf 10 000.— und wird der end gültige Steuerbetrag mit 15 000.— veranlagt, so würden die differierenden 5000.— bis zur Höhe von 3000.— -kt mit 10^ besonders zu versteuern sein. Der Gesamtbetrag der Steuer würde demnach 15 300.— -L sein. Durch diese Sondersteuer soll erreicht werden, daß die Voranmeldungen gewissenhaft aufge stellt werden. Bei nicht rechtzeitiger Abführung sind von der Fälligkeit an, d. h. nach Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung des Steuerbescheides, 57» Verzugszinsen zu entrichten. (Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 13. Januar 1921.)