Arbeiten und eignen Compositionen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Directorium einzusenden, oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. § 12. Alle aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen haben sich folgenden Disciplinar - Anordnungen zu unterwerfen, auch die Kenntniss und Erfüllung derselben bei ihrer Auf nahme durch Handschlag und durch ihre eigenhändige Namensunterschrift zu bestätigen und anzugeloben. Jeder Schüler und jede Schülerin erhalt nach der Aufnahme eine zur Legitimation dienende Karte, die stets in gutem Zustande zu erhalten und beim Verlassen des Königlichen Conser- vatoriums zurückzugehen ist. Der Verlust einer solchen Karte ist sofort dem Directorium anzuzeigen. Für jede neu ausgefertigte Legitimationskarte ist 1 JI zu entrichten. D i s ciplinar-R e glem ent. 1) Kein Zögling des Königl. Conservatoriums darf ohne genügende Entschuldigung eine Unterrichtsstunde versäumen. 2) Jeder Zögling hat sich den Anordnungen des Direc- toriums und der Lehrer unbedingt zu unterwerfen. 3) Bei welchem L ehr er die einzelnen Schüler und Schü lerinnen Unterricht zu erhalten haben, wird lediglich vom Directorium bestimmt. Die Schüler und Schülerinnen haben demnach nicht das Recht, den Lehrer sich zu wählen, auch haben dieselben keinen Anspruch darauf, dass ihnen in den einzelnen Unterrichtsfächern von zwei Lehrern Unterricht ertheilt werde. 4) Jeder Aufgenommene hat, abgesehen davon, welchem Instrumente er sich vorzugsweise widmen will, jedenfalls an dem Unterrichte in Harmonie, Clavierspiel und Chorgesang regelmässig Theil zu nehmen. DieTheilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist obligatorisch. Sobald Diejenigen, welche für Orchester-Instrumente (Streich- und Blasinstrumente) Unterricht erhalten, vom Direc torium , auf Grund des Seitens der betreffenden Lehrer