V V § 4. Ueber das Gesuch entscheidet ein aus drei Mitgliedern des Directorium bestehender Ausschuss nach Stimmen mehrheit nach vorgängiger Einholung von gutachtlichen Aeusserungen der betreffenden Herren Lehrer und des Herrn Studiendirectors. § 5. Lauten die Gutachten der Herren Lehrer zufrieden stellend und sind die Voraussetzungen der Würdigkeit und Bedürftigkeit vorhanden, so hat sich der Bewerber zum Nachweise seiner besonderen Begabung für Musik einer Prüfung vor dem Herrn Studiendirector zu unter werfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf das Hauptfach des Bewerbers und auf Theorie der Musik. § 6. Die Verleihung einer Freistelle erfolgt jedesmal nur für das laufende Studienjahr und kann, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Erwerbung einer Freistelle erfüllt bleiben, höchstens auf drei Studienjahre erstreckt werden. Das Directorium ist jederzeit berechtigt, eine gewährte Freistelle wieder zu entziehen. § 7 Die Gewährung einer Freistelle entbindet nur von der Verpflichtung zur Zahlung des Unterrichts-Honorars. Alle sonstigen Nebenausgaben sind hierin nicht inbegriffen, sondern auch von dem Inhaber einer Freistelle zu ent richten. ji A