§ 1. Für Erlangung einer der bestehenden Freistellen gelten, soweit stiftungsgemäss nicht noch besondere Vorschriften zu beachten sind, folgende allgemeine Bestimmungen. § 2. Freistellen können in der Regel nur an solche Schüler oder Schülerinnen verliehen werden, die 1. mindestens ein volles Jahr das Conservatorium besucht und für diese Zeit das Unterrichts-Honorar bezahlt haben; 2. innerhalb dieses Jahres nachgewiesen haben, dass sie für Musik besonders begabt und 3. einer Freistelle würdig und bedürftig sind. § 3. Das Gesuch um Verleihung einer Freistelle ist vom Vater oder Vormunde des Bewerbers beim Directorium des Conservatorium schriftlich anzubringen unter kurzer Darlegung der das Gesuch begründenden Verhältnisse des Bewerbers und unter Beifügung einer schriftlichen Be scheinigung der Bedürftigkeit desselben.