10) Jeder Schüler und jede Schülerin macht'sich hei Ver lust des Abgangszeugnisses verbindlich, den dereinstigen Abgang aus dem Königlichen Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ostern und Michaelis j. J. stattfinden kann, 1/4 Jahr vorher dem Directorium schriftlich anzuzeigen (vergl. § 8). 11) Dispensationen für das Sommerhalbjahr, mit der Wir kung, dass die Verpflichtung wegfällt, für das Sommerhalb- jahr das Unterrichts-Honorar zu zahlen, werden nicht ertheilt. Denjenigen, welche zu Ostern abgegangen sind, kann zu Michaelis desselben Jahres der Wiedereintritt in das Institut nur unter der Bedingung gestattet werden, dass das auf das Sommerhalbjahr sich beziehende Honorar nachgezahlt wird. § 13. Der Unterricht dauert das ganze Jahr hindurch, mit Aus nahme der Sonn- und Festtage und der vom Directorium nach seinem Ermessen festzusetzenden Ferien. Als Ferien sind bis auf Weiteres bestimmt: a. Zu Ostern, vom Gründonnerstag an bis zum Ende der Osterfestwoche. b. Sommerferien 6 Wochen, von Mitte Juli ab. c. Zu Michaelis 8 Tage. d. Zu Weihnachten 8 Tage. Denjenigen Schülern, welche die Ferienzeit nicht zu Reisen benutzen, werden, um sie nicht unbeschäftigt zu lassen von den betreffenden Lehrern Aufgaben gegeben, welche sie während dieser Zeit auszuarbeiten oder einzuüben haben. § 14. Gegen Ostern jeden Jahres finden öffentliche Prüfungen statt. Zu diesen Prüfungen, in welchen auch Compositionen der fähigsten Schüler zur Aufführung kommen, werden von dem Directorium Freunde und Kenner der Musik eingeladen, um auch das grössere Publikum mit den Leistungen des Instituts bekannt zu machen. . § 15. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 10) ein von dem 21