5) Unterricht im Solo-Gesang erhalten nur die, welche sich zu Solosängern und - Sängerinnen ausbilden wollen und, nach dem Urtheile der Lehrer bez. eines Arztes, dazu befähigt sind. 6) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unter richte im Conservatorium Theil nimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend einem öffent lichen Orte, wo es auch sein möge, weder als Solospieler, noch als Solosänger auftreten, auch weder in fremden Or chestern, noch als Chorsänger bez. Chorsängerin in fremden Gesang-Vereinen mitwirken. Hiervon kann, nach Verneh men mit den betreffenden Lehrern, nur das Directorium dispensiren. 7) Den Schülern und Schülerinnen ist es nicht gestattet, in Fächern, in welchen am Königlichen Conservatorium der Musik Unterricht ertheilt wird, Privat-Unterricht bei Lehrern zu nehmen, welche nicht am Königlichen Conser vatorium angestellt sind. 8) Sollte in den Abendunterhaltungen den Leistungen der Auftretenden Beifall gezollt werden, so haben sich dieselben innerhalb der durch die Verhältnisse gebotenen Grenzen zu halten. Einem etwaigen Hervorrufe Folge zu leisten, ist den Schülern und Schülerinnen nicht gestattet. 9) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Directorium sich für verpflichtet, die Zöglinge auch ausserhalb der Anstalt nicht aus den Augen zulassen. Unsittliches Verhalten und sonstige Uebertretungen obiger Vorschriften (siehe 1 bis 8) werden vom Directorium mit Ernst geahndet und nach Befinden mit sofortiger Ent fernung aus dem Institut bestraft. Dem Bestraften wird ein Abgangs-Zeugniss nicht ertheilt, auch findet Rückgabe etwa gezahlten Honorars nicht statt. 10) Jeder Schüler und jede Schülerin macht sich bei Ver lust des Abgangszeugnisses verbindlich,« den dereinstigen Abgang aus dem Königlichen Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ostern und Michaelis j. J. stattfinden kann, 1/4 Jahr vorher dem Directorium schriftlich anzuzeigen (vergl. § 8).