§ 15. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 7) ein von dem Directorium ausgefertigtes Zeugniss, in welchem die Zeit ihres Aufenthalts im Institute, ihr auf das Studium verwen deter Fleiss, und der Grad von Ausbildung, welchen sie erreicht haben, sowie ihr sittliches Betragen während ihrer Studienzeit, der Wahrheit gemäss angegeben sind. Keiner, dem ein solches Zeugniss mangelt, wird für einen in legaler Form aus der Anstalt entlassenen Schüler derselben anerkannt. § 16. Das Honorar für den gesammten Unterricht beträgt jährlich 360 Mark, welches in 3 Terminen: Ostern, Michaelis und Weihnachten mit je 120 Mark pränumerando an die Gasse des Instituts zu entrichten ist. Ausserdem hat jeder Schüler und jede Schülerin bei der Aufnahme noch 10 Mark Einschreibegebühr zu zahlen. §17. Die Schüler und Schülerinnen haben sich die zu ihren Studien und Privatübungen nöthigen Instrumente und Mu sikalien, so wie die erforderlichen Lehrbücher auf eigene Kosten anzuschaffen, wogegen die von den Lehrern in den Unterrichtsstunden zu brauchenden Instrumente von dem Institute besorgt werden. Auswärtige, welche kein eigenes Pianoforte mit hierher bringen, können ein solches Instru ment aus einer der hiesigen Instrumenten - Leihanstalten miethweise erhalten. Besondere Bemerkungen. Die Kosten einer Wohnung und des Lebensunterhaltes in Leipzig sind denen in andern Städten von gleicher Grösse ungefähr gleich und lassen sich, da sie von den gemachten Ansprüchen abhängen, nicht genau bestimmen. Wenn der eine Schüler, äusser dem Honorare an das Institut, jährlich mit 800 Mark auskommen kann , so braucht ein anderer