4) Jeder Aufgenommene hat, abgesehen davon, welchem Instrumente er sich vorzugsweise widmen will, jedenfalls an dem Unterrichte im Generalbass, Clavierspiel und Chorgesang regelmässig Theil zu nehmen. DieTheilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist obligatorisch. 5) Unterricht im Solo-Gesang erhalten nur die, welche sich zu Solosängern und -Sängerinnen ausbilden wollen und, nach dem Urtheile der Lehrer bez. eines Arztes, dazu befähigt sind. 6) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unter richte im Conservatorium Theil nimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend, einem öffent- lichen Orte, wo es auch sein möge, weder als Solospieler, noch als Solosänger auftreten, auch weder in fremden Or- chestern, noch als Chorsänger bez. Chorsängerin in fremden Gesang-Vereinen mitwirken. Hiervon kann, nach Verneh men mit den betreffenden Lehrern, nur das Directorium dispensiren. 7) Den Schülern und Schülerinnen ist es nicht gestattet in Fächern, in welchen sie am Königlichen Conservatorium der Musik Unterricht erhalten oder erhielten, Privat-Unter- richt bei Lehrern zu nehmen, welche nicht am Königlichen Conservatorium angestellt sind. 8) Sollte in den Abendunterhaltungen den Leistungen der Auftretenden Beifall gezollt werden, so hat sich derselbe innerhalb der durch die Verhältnisse gebotenen Grenzen zu halten. Einem etwaigen Hervorrufe Folge zu leisten, ist den Schülern und Schülerinnen nicht gestattet. 9) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Directorium sich für verpflichtet, die Zöglinge auch ausserhalb der Anstalt nicht aus den Augen zulassen. Unsittliches Verhalten und sonstige Uebertretungen obiger Vorschriften (siehe 1 bis 8) werden vom Directorio mit Ernst geahndet und nach Befinden mit sofortiger Ent fernung aus dem Institut bestraft. Dem Bestraften wird ein Abgangs Zeugniss nicht ertheilt, auch findet Rückgabe etwa gezahlten Honorars nicht statt. $,