während dieser Zeit ausznarbeiten oder einzuüben Italien. Auch finden während eines Theiles der Sommerferien (b) wöchentlich musikalische Gesammtübungen für sämmtliche anwesende Schüler und Schülerinnen im Conservatorium Statt. §. 14. Am Ende eines jeden Halbjahres finden in Gegenwart des Directoriums nnd der sämmtlichen Lehrer privatim und ausserdem auch öffentlich allgemeine Prüfungen Statt, um nach denselben die Fortschritte der Schüler beurtheilen zu können, was zugleich Veranlassung geben wird, die fleis- eigen su beloben und die lässigen zum Fleisse aufzumun- tern. Zu den öffentlichen Prüfungen, in welchen auch Com- Positionen der fähigsten Schüler zur Aufführung kommen, werden von dem Directorium Freunde und Kenner der Mu sik eingeladen, um auch das grössere Publikum mit den Leistungen des Instituts bekannt zu machen. §. 15. Belm Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. §. 12, 7.) ein von dem Directorium ausgefertigtes Zeugnis«, in welchem die Zeit ihres Aufenthalts im Institute, ihr auf das Studium verwen deter Fleiss, und der Grad von Ausbildung welchen sie erreicht haben, sowie ihr sittliches Betragen wahrend ihrer Studienzeit, der Wahrheit gemäss angegeben sind. Keiner, dem ein. solches Zeugniss mangelt, wird für einen in legaler Form aus der Anstalt entlassenen Schüler derselben anerkannt. 1-16. Das jHonorar für den geeammtenanterricht, mit Aus- nahmederunter §. erwähnten Orchesterinstrumente, betrügt jebelidh. 80 Thaler i 14 Ehnplez Fusse, welohes vierteljähr lich (Ostern, Johannis, Miedinel nnd iWaihnachtan) pränume- rando mit 20 Thalern aa dieemesdes Inetiantazu entrioh- tan ist Auaaerdem hat jeder Schüler und jede Schülerin bei