zugsweise widmen will, jedenfalls an dem Unterrichte im Generalbass, Clavierspiel und Gesang regelmässig Theil zu nehmen. Hiervon kann nur das Directorium in beson ders dazu geeigneten Fällen dispensiren. 4) Unterricht im Solo-Gesang erhalten nur die, welche sich zu Solo-Sängern und -Sängerinnen ausbilden wollen und, nach dem Urtheile der Lehrer und des Instituts-Arztes, sich dazu qualificiren. 5) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unter richte im Conservatorium Theil nimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend einem öffentlichen Orte, wo es auch sein möge, weder im Orchester, noch als Solospieler, noch als Sänger auftreten. Hiervon kann, nach Vernehmen mit den betreffenden Lehrern, nur das Directo rium und nur in seltenen Fällen dispensiren. 6) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich . mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Directorium sich für Verpflichtet, die Zöglinge auch ausserhalb der Anstalt nicht aus den Au gen zu lassen. Unsittliches Verhalten unt sonstige Ueber- tretungen obiger Vorschriften werden vom Directorio mit Ernst geahndet und nach Befinden im Wiederholungsfälle mit Entfernung aus dem Institut bestraft werden. 7) Äusser Obigem macht sich noch jeder Schüler und jede Schülerin, bei Verlust des Abgangszeugnisses verbindlich, den dereinstigen Abgang aus dem Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ostern und Michaelis j. J. stattfinden kann,, % Jahr vorher dem Directorium anzuzeigen (vergl. §. 8). Reglement disciplinaire. 1) Aucun Eleve du Conservatoire ne doit ngliger une leon, sans s’tre suffisamment excus. 2) Tout El^ve doit se soumettre, sans röserve, aur arran- gemente du Directoire et de ses Maitres. 3) Tout Elve immatricul, abstraction feite de l’instru- ment (Clavecin, Violoc, Violoncelle, Orgue) auquelilvent se vouer de prfrence, doit en tout cas prendre röguliörement