10 f) Ea muss »ich jeder Schüler über »ein frühere» sittli che» Verhalten durch glaubhafte Zeugnisse seiner Ael- ter oder frühem Lehrer auf Verlangen ausweisen können. g) Auswärtige Schüler haben sich mit einem auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes ausgestellten Passe oder sonstiger Legitimation zu versehen. $. 11. Ein jeder der sich als Schüler des Conservatoriums mel det, hat vor der Aufnahme eine Prüfung vor einer besondern Prüfungscommission zu bestehen, aus welcher Prüfung sich ergeben wird, ob er Talent und die zur Aufnahme erforderli chen musikalischen Vorkenntnisse besitzt, und welchen Clas sen tf zuzutheilen ist. Zur Beurtheilung praktischer Leistun- gen hat'desshalb jeder Angemeldete möglichst gut eingeübte Musikatücke (Pianoforte-, Orgel-, Violin-, Violoncell- oder Gesangstücke) mitzubringen, um dieselben vor der Prüfungs- Commission auszuführen. Diejenigen, welche sich bereits in schriftlichen musikalischen Arbeiten und eignen Composttio- nen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme por- tofrei an das Direotorium einzusenden, oder wenigstens 1 bei der Prüfung vorzulegen. §. 12. • Jeder aufranehmende Schüler hat sich folgenden Discip- linar-Anordnungen zu unterwerfen, auch die Kenntnis» und Erfüllung derselben bei seiner Aufnahme durch Handschlag und durch seine eigenhändige Namensunterschrift zu bestäti- und anzugeloben. Disciplinar-Reglement. 1) Kein Zögling des Connervatoriums darf ohne genü gende Entschuldigung eine Unterriohtsstunde versäumen. 2) Jeder Zögling et sich den Anordnungen des Direc- toriuins und d« Lehrer unbedingt su unterwerfen. 3) Jeder' Au^|enommene Het,abgeseh davon welchem Instrumente (CIMler, Violine, Violoncell, Orgel) er sich vor-