bekannt gemacht. Fern wohnenden Ausländern soll der Eintritt jedoch auch zu anderer Zeit gestattet sein, wenn sie so viele theoretische Kenntnisse erlangt haben, dass sie im Stande sind, sich dem schon vorgeschrittenen Unterrichte anzuschliessen; für solche Falle bestehen Hülfsclassen, in welchen neben dem regelmässigen Unterrichte, die noch feh lenden Kenntnisse nachgeholt werden können. §• 10. Von den aufzunehmenden Schülern und Schülerinnen wird Folgendes verlangt: a) Sie müssen so viel allgemeine Schulbildung erlangt haben, dass sie im Stande sind einen geordneten Vortrag zu fassen und demselben su folgen. b) Ausländer müssen der deutschen Sprache in so weit mächtig sein, als nöthig ist die in deutscher Sprache zu haltenden Vorträge su verstehen. Diejenigen bei denen dies nicht der Fall ist, haben sich desshalb durch PrivatuUterrioht in der deutschen Sprache diese Fertigkeit zti erwerben. c) Sie müssen wirkliches Talent und die zur Aufnahme erforderlichen musikalischen Vorkenntnisse besitzen (Noten-, Tonleiter- und Taktkenntniss, einige Fertig keit auf dem Pianoforte, oder Violine oder Violoncell oder im Gesänge), worüber, namentlich von Auslän dern , wo möglich Zeugnisse der frühem Lehrer beizu bringen sind. d) Diejenigen, welche sich dem höhern Gesänge vor zugsweise widmen wollen, müssen eine gute und bild same Stimme haben. Ueber die Zulassung zu den Ge sangübungen hat, bei zweifelhaftem Gesundheitszu stände, so wie bei eingetretener Stimm-Mutation, nöthigenfalls der Instituts-Arzt zu entscheiden. e) Noch nicht selbstständige Schüler haben vor ihrer Aufnahme .-die schriftliche Erlaubiss ihrer Aeltern oder Vormünder beizubringen. (Siehe das Formular am Ende dieser Blätter.) ,