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Als Wahllokale werden bestimmt: das Ralhskeller-Restaurant in Meißen für die Wahlberechtigten aus den links der Elbe gelegenen Orten des Amtsgerichtsbezirkes Meißen einschließlich des rechts der Elbe gelegenen Theiles der Stadt Meißen, der Rathhaussaal in Coswig für die Wahlberechtigten aus den rechts der Elbe gelegenen Orten des Amtsgerichtsbezirkes Meißen, das Standesamtszimmer im Rathhause zu Lommatzsch für die Wahl berechtigten der XIX. Wahlabtheilung, das Rathssitzungszimmer im Rathhause zu Nossen für die Wahl berechtigten der XX. Wahlabtheilung, das Hotel „Zum weißen Adrer" in Wilsdruff für die Wahlberechtigten der XXI. Wahlabtheilung. Zu wählen sind: in der XVIII. Wahlabtheilung 2 Wahlmänncr, zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. der XVIII. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbe- zirkcs Meißen einschließlich der Stadt Meißen, der XIX. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch einschließlich der Stadt Lommatzsch, der xx. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen einschließlich der Stavt Nossen, der XXI. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff Von Ausübung des Wahlrechtes sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter s bis § der Revidirten Slädteordnung beziehentlich aus den im 8 65 Absatz 1 unter o bis Z der Revidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechtes bei Gemeiudewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermttgliedern können gewählt werden diejenigen nach den H 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichs- angehörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Vekanntnrachung. Der diesjährige Herbstjahrmarkt findet Donnerstag, den 17. n. Freitag, den 18. Oktober 4901 statt. Wilsdruff, am 12. Oktober 1901. Der Stadtrath. Kahlenberaer. Bekanntmachung. In nächster Zeit wird eine Alarmirung der freiwilligen und der Pflichtfeuer wehr durch Horufignale stattfinden Indem wir Gelegenheit nehmen, noch besonders hierauf hinzuweisen, sprechen wir die Erwartung aus, daß den Signalen pünktlich Folge gegeben wird. Wilsdruff, am 12. Oktober 1901. Der Stadtrath. Kahlenberger. . Gesetz, öle Handels- und Gewerbekammern betreffend; vom 4. August 1900. 8 8. Zur Thciluahme an den Urwahleu für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: ») zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: die Mitglieder einer Handwerker-Innung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind; d) zur Wahl von Nichthandwerter-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 8 1 und 2 des Handels gesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind, aber nach 88 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke ur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a tllenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark ein- ^eschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellenschaften, Ge- Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Vertreter durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gcmeindebetricbe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten Wahle« zur Gewerbekammer. Nachdem ergangercr Verordnung zufolge das Königliche Ministerium des Innern die von dem Vorsitzenden der Gewcrbekammer zu Dresden gebildeten Wahlabtheilungen, sowie die Zahi und Vcrthcilung der Wahlmänncr für die Gewcrbekammer-Urwahleu genehmigt hat, wird gemäß 8 9 der Verordnung vom 15. August v. I. zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August v. I, die Handels- und Gewerbekammern betreffend — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1900 Seite 873 bezw. 865 —, die Vornahme der Wahlen auf Sonnabend, den 26. dss. Mts., von früh 9 bis Nachmittags 1 Uhr, festgesetzt. Die Wahlabtheilungen sind derart gebildet worden, daß w. US ude^don den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern und die gleich- Anzahl Wahlmänner in jeder Wahlabtheilung von den zur Gewerbekammer wahl berechtigten Nichthandwerkern. Von den Wahlmännern muß die Hälfte Handwerker, die andere Hälfte Nichthaudwerker sein. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 8 bis mit 12 des oben angezogenen Gesetzes, welche nachstehend unter O abgedruckt sind, hervor Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den M 8 bis 10 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Meißen, am 10. Oktober 1901. Königliche Amtshauptmannschaft, von Schroeter. meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 170 und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt find. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Hand werk betreiben und im klebrigen den Vorschriften der 88 ? und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Uhrwahl dem Wahlleitcr gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Bei tragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende Bekanntmachung. Das von der hiesigen städtischen Sparkasse ausgestellte Einlagebuch Nr. 40 998, auf deu Namen Akax Arlt in Wilsdruff lautend, wird nach vorausgegangenem regulativmäßigen Aufgebotsverfahren hierdurch für völlig ungültig erklärt. Wilsdruff, am 10. Oktober 1901. Der Stadtrath. Kahlenberger. sWW U Mckuff Marandt, Wollen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Milsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühnoorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmieden,aide, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg.