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TN'nct und VeNcm von Martin Berger in WWdrun. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daktbü. No S9 Sonnabend. Sen 18. Mai 1W1 «0. Jahrg Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnscrtionspreis 10 Pfg. pro viergeipattene Corpuszeile. llu- ri. zu entheben. Dagegen bleibt der in Mischehe verheirathete evangelisch-lutherische Mann mit alledem verschont, wenn er nach Eingehung der Ehe jene Zusage gegeben hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die weitere Folge, daß nähmlich unter erschwerenden Umständen auch auf die Ausschließung vom Rechte des Pathestehens erkannt werden kann; auch diese Folge tritt ein, wenn jene Zusage vor der Eingehung der Mischehe, nicht aber, wenn sie nach derselben gegeben ist. Diese Lücken haben sich immer mehr fühlbar gemacht. Besonders schwer ist es empfunden worden, daß, wenn die Zusage nichtevangelischer Erziehung sämmtlicher Kinder früher oder später nach Schließung der gemischten Ehe abge geben wird, Z 22 der Trauordnung vollständig versagt, die ausgesprochene confessionelle Untreue des evangelisch lutherischen Mannes also keinerlei Minderung seiner kirch lichen Rechte nach sich zieht. Hier durch entsprechende Ergänzungen der Trauordnung nachzuhelfen, ist der vorge legte Nachtragsentwurf bestimmt. Der Verfassungsausschuß beantragt, dem vorliegenden Entwürfe eines Nachtrags zur Trauordnung und dem Entwürfe der zugehörigen Publi kationsordnung in der Sache selbst zuzustimnien, den beiden Entwürfen zusammen aber eine veränderte bez. erweiterte Fassung zu geben. Nach einer kurzen Debatte juristischer Natur, an welcher sich außer dem Berichterstatter die Syn. Leupold, Meyer, Opitz, Dr. Hartmann und Oberkonst- storialrathLotichius betheiligten, fanden dieAnträge desVer- fassungsausschusses einstimmige Annahme, und das Cou- sistorium wurde ermächtigt, die Trauordnung in der neuen Redaetion zur Veröffentlichung zu bringen. Aus der vorgestrigen Sitzung seien die Ausführungen des Pfarrers Dr. Schönberg-Weistropp wicdergegeben. Derselbe reserirte über den Berichts-Abschnitt: „Belhätigung des kirchlichen Sinnes in der Gemeinde" und führte aus: In Bezng auf die Sonntagsheiligung ist der Ausschuß dazu gekommen, zubeautragen, die Synode möge erklären: „Es ist im Interesse der Herbeiführung einer besseren Sonn tagsheiligung dringend zu wünschen, daß die Vergnügungen und Festlichkeiten an den Sonnabenden und den Abenden vor Fest- und Feiertagen auf ein möglichst geringes Maß beschränkt werden, und es ist deshalb zu verlangen, daß die Verwaltungsbehörden auf Befolgung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Dauer und Ausdehnung dieser Vergnügungen und Festlichkeiten mit voller Strenge halten." Schon vor 5 Jahren ist im Berichte der Debatte geklagt worden über die Zunahme der Hochzeitsfeierlichkciten und Festlichkeiten an den Sonnabenden und besonders au den Sonnabend-Abenden. Die ortsstatutarische Regelung der Frage, die vor fünf Jahren vorgeschlagen worden ist, scheint wenig Anklang und Eingang gefunden zu haben und ich glaube mit Recht. Es ist nicht angezeigt und es hat seine Bedenken, wenn in Folge ortsstatutarischer Regelung, die freigestellt ist, es in der einen Gemeinde so gehalten wird und in der Nachbargemeinde wieder anders. Hier wird vor Allem gelten, daß die, die den Beruf haben, dem Volke ein gut Vorbild u"d Beispiel zu geben, dieses ihres Berufes eingedenk sind. Dav gilt von der Sonntagsheiligung im Allgemeinen, und das gilt von der Son ntagsentheiligung, die vom Sonnabend hinüberspiclt, ganz besonders. Ich halte es für meine Pflicht, es hier auszusprechen: es ist nicht zu billigen, wenn Geistliche durch Theilnahme an solchen Hochzeitsfestlichkeiten am Sonnabend den Unfug gleichsam sanctionircn. Besonders weist der Bericht hin auf das Wachsen der sozialdemokratischen Anschauungen und der Hetzereien, die daraus hervorgehen. Gewiß, es giebt auch unter unseren Sozialdemokraten noch — das möchte ich bei dieser Gelegenheit noch sagen — ganz gut kirchlich gesinnte Leute; ich habe gerade in der letzten Zeit einige erfreuliche Erfahrungen in dieser Beziehung machen dürfen. Aber freilich, es giebt auch fanatischeLeute, fanatische Gegner von Religion, Kirche, Abendmahl. Vor etlichen Jahren fragte ich einmal in der Fortbildungsschule meine Jungen danach, wann sie zum letzten Male zum Abendmahl Vaterländisches. Wilsdruff, den 17. Mai 1901. — Jung und Alt. So jung kommen wir nicht wieder zusammen. Wie oft bildet diese Redensart den Grund zu längerem Verweilen in Bekanntenkreise und ruft eine Debatte über den Begriff alt hervor. — Jeder will es werden, keiner will cs sein, heißt es in einem Räthsel. Wann aber wird der Menfch alt und in welchem Alter erreicht er seine höchste geistige Entwickelung ? Zu welchem Zeitpunkt steht er auf der Höhe des Lebens und wann thut er den ersten Schritt abwärts? Um dies zu entscheiden, muffen wir zuvörderst die Thalsache feststellen, vaß die höchste geistige Entwickelung erst dann in Blüthe steht, wenn die körperlichen Funktionen bereits Anzeichen von Ermüdung zu zeigen begonnen haben. Hat man die rein physische Entwickelung des Menschen im Auge, so geht man schwerlich fehl, wenn man das dreißigste Lebensjahr als das des körperlichen Höhepunktes festsetzt. Mit vierzig Jahren hat der Mann seinen weitesten Körperumfang vom obersten Westenknopf nach dem untersten verlegt, das heißt, fein schlanker Bau hat bereits gelitten, die Tafelfreuden, denen er zu huldigen beginnt, hinterlassen ihre Spuren, und er hat sich meist ein Bäuchlein angemäßt't, als wie der Doktor Luther, ein Bäuchlein, das ihn daran hindert, sich starken Leibesbewegungen hinzngeben. Von vierzig Jahren beginnt sonach der Abstieg des Lebens, langsam, aber sicher. Die geistige Höhe fcstzusetzen, ist schon schwieriger. Mit dreißig Jahren wird sie selten erreicht, denn Existenzsorgen nehmen bis dahin die meisten jungen Leute in Anspruch, die sich ihr Leben selber aufzubauen haben uud sich dem Luxus nicht überlassen können, uneingedenk anderer Güler am Ausbau des Geistes und der Seele zn arbeiten. Auch kann man sich beträchtlich leichter den Magen als das Gehirn vollstopfen, und die Erfahrung lehrt, daß noch mit vierzig Jahren dem Menschen gar viel zu lernen übrig bleibt- Noch immer harrt seine Urtheilskraft der völligen Reife entgegen, noch immer steht der Mann von vierzig Jahren mit seinen ringenden Gedanken, mit Leib und Seele im Jugendalter. Selbst zwischen vierzig und fünfzig Jahren schießen noch Johannistriebe in ihm auf und erst, wenn er das halbe Jahrhundert wohlgezählt hinter sich hat, darf er sich rühmen, die Zinne geistiger Kraft erklommen zu haben. Also? Also während unsere körperliche Blüthezeit mit dem dreißigsten Jahre ihren Höhepunkt erreicht, müssen wir bis fünfzig warten, um uns geistig als vollkommen ausgereift betrachten zu dürfen, uud die Durchschnittszeit zwischen beiden bedeutet das Alter, in welchem wir uns glücklich zu fühlen das meiste Recht haben, vorausgesetzt, daß keine anderweitigen Störungen dazwischen treten! — Schriftliche Erklärungen zu einem Testament, welche bei ihrer Auffindung im Nachlaß eines Verstorbenen Giltigkeit haben sollen (Nachzettel), müssen nach § 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „vom Erblasser unter An gabe des Ortes und des Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben" sein. Wie leicht Verfehlungen Vor kommen können, zeigt der nachstehende Fall. Ein Ge schäftsmann in Berlin benutzte Briefbogen, welche auf der rechten Seite oben, wie vielfach üblich, in Druckschrift ent hielten „Berlin, den ..... 19 . Ein solcher Brief bogen wurde zur Niederschrift eines Testaments verwendet und die offenen Stellen mit dem Tage der Niederschrift, also 20. Juli 1900, ausgefüllt. Es kam in Frage, ob damit den Anforderungen des 8 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt sei. Alle Instanzen, auch der erste Civilsenat des Kammergerichts, haben es verneint: den obbezeichneten Buchstaben und Zahlen mangele die Eigen schaft der eigenhändigen Niederschrift. Damit war die Urkunde als eigenhändiges Testament nicht anzuerkennen, also kraftlos. Man wolle das nicht für eine Kleinlichkeit bezeichnen; das Gesetz hat eine streng zwingende Form bestimmt, und hiervon darf nicht mit willkürlicher Nach ¬ sicht abgewichcn werden. Wenn der Erblasser Nachweisen will, daß die Schrift in der That von ihm herrührt, so kann er unterschriftlich von Zeugen die eigenhändige Nieder schrift bescheinigen lassen. Eine später etwa nothwenbige Beweisaufnahme wird damit erleichtert. Nach früherem Rechte, vor Einführung des neuen Bürgerlichen Gesetz buchs, war man gewöhnt, in den gerichtlich aufgenommenen oder niedergelegten Testamenten die Einrichtung von Nach zetteln vorzubehalteu und für dieselben eine erleichterte Form zu bestimmen, z. B. „mit Ort, Tagesangabe und Unterschrift". Eine eigenhändige sonstige Niederschrift war dann nicht Formerforderniß. Ein solcher Nachzettel hatte bann — abgesehen von darin nicht statthaften Erbesbe- stimmungen — mit dem Testament gleiche Kraft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind solche vorbehaltenen Nachzettel unbekannt und kann durch denselben nicht etwa eine Form erleichterung vorgesehen werden. Es mag nicht unstreitig sein, ob nicht etwa die in Testamenten aus dem vorigen Jahrhundert vorbehaltenen Nachzettel mit Fornierleichterung auch noch gegenwärtig mit Rechtswirksamkeit verwendet werden können. Es sei unbedingt der dringende Rath gegeben, sich auf derartige Rechtsfindigkeiten nicht einzu- laffen. Wer jetzt eine letztwillige Verordnung machen will und weder Richter noch Notar (Bürgerliches Gesetzbuch 8 2233) zuziehen mag, der muß, sei es, daß er nun Erben ernennen, einen ernannten Erben widerrufen, ein Vermächt- niß ausfetzen oder widerrufen will, kurz gleichviel welchen Inhalt die Bestimmung haben soll, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig schreiben und unterschreiben. cd — Eine für den gesammten Kaufmanns- und Hand werkerstand wichtige Entscheidung einer bestimmten Art des unlauteren Wettbewerbes, des Abweudigmachens von Kunden durch unwahre Angaben, hat kürzlich das Reichs gericht getroffen. Es hat nämlich das Heranziehen von Kunden durch unwahre Angaben zum Schaden von Kon- kurenzfirmen als Betrug im engeren Sinne des Reichs strafgesetzbuches bezeichnet und in seiner Ausführung be merkt: Ein unbefugter Eingriff in den Vermögensstand der betreffenden Firma findet statt, wenn man mittels Täuschung den Kundenstand abwendig zu machen sucht." Bedeutsam ist hierbei der besondere Ausspruch, daß der Nachweis eines zweifelhaften Schadens nicht erforderlich ist, sondern daß auch der fragliche Nutzen, der der Firma unter Umständen entgangen ist, geltend gemacht werden kaum — Dresden, 10. Mai. Landessynode. Die gestrige Sitzung hatte sich mit dem Erlasse Nr. 11 über einen Nachtrag zur Trauordnung vom 23. Juni 1881 zu beschäftigen. Namens des Verfassungsaus- schusses referirte Syn. Dr. Otto-Dresden. Die Trau ordnung bestimmt in 8 19, daß bei gemischten Ehen, vor deren Eingehung der evangelisch-lutherische Bräutigam die Erziehung sämmtlicher zu erwartender Kinder in einer nichtevangelischen Confession ausdrücklich zugesagt hat, die Trauung zu versagen ist. Dagegen fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung für den Fall, daß ganz die gleiche Zusage nach bürgerlicher Eingehung der gemischten Ehe gegeben und nachher die Trauung begehrt wird. Die Trauordnung bestimmt weiter in 8 22, Absatz 1, daß auf solche Personen, welche eine Ehe eingehen, der die Trauung versagt bleiben muß, diejenigen Vorschriften analoge Anwen- düng finden, welche das Kirchengefetz vom 1. Dezember 1876 hinsichtlich solcher Personen ertheilt, welche die Taufe oder Trauung unterlassen oder die Konfirmation ihrer Kinder verweigern. Darnach verwirkt der evangelisch-luther ische Mann, welcher vor Eingehung gemischter Ehe die Erziehung sämmtlicher zu erwartender Kinder in einer nichtevangelischen Confession ausdrücklich zugesagt hat, die Stimmberechtigung und die Wählbarkeit bei den Kirchen vorstandswahlen, sowie die Fähigkeit zur Uebernahme eines anderen kirchlichen Ehrenamtes; auch ist er in diesem Falle, wenn er ein solches Ehrenamt bereits bekleidet, desselben Tharandt, Hohen, Sieöenleßn und die Hingegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalbe, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinscbönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne,Sachsdo rf, Schmiedcwalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshansen, Tanbenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg.