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durch Bestechung gewonnen sein und in Folge dessen durchaus lciuc Garantie für die Aufrechterhaltung des Friedens bieten, falls die englische Armee abgczvgcn wäre. Einen Beweis hierfür lieferte kürzlich ein afgha nischer Bergstalmn, welcher trotz seiner Unterwerfung nach Abzug der englischen Truppen, einen Einfall auf cuglisch-indisches Gebiet uuteruahm uud dieselben im Rücken bedrohte. — ES ist nun wohl kaum anzu- uehtucn, daß, so lange der Winter seine Rechte be hauptet, eine wesentliche Acudcrnug in die Situation der englisch-afghanischen KricgSangelcgcnhcit kvunncn wird, da weder England noch der Emir in dieser Zeil erfolgreiche Operationen unternehmen kann und so muß denn die wissenSdnrstigc Welt vorläufig die geschmink ten Berichte über errungene Siege der cnglisch-indi- jschcn Armee von London ans weiter cntgegennchmcm Taqesqcschichte. Sachfen. Schandau. 9m StaudcSamtSbczirkc Schandau wurden im Jahre 1878 217 Kinder, da- rnntcr 17 tobt, geboren, und zwar in der Stadl Schandau 110, als: 52 Ku., 52 Bl. und 3 todtgeb., in Rathmannsdorf 35, als: 17 Kn., 14 Al. und 4 todtgeb., in Wendischführc 18, alS: 9 Kn., 6 M. und 3 todtgeb., in Ostrau 20, alS: 7 Ku. u. 13 M., in Schmilka 11, alö: 7 K». n. 4 M. und in Postel witz 28, als: 9 Kn., 15 M. und 4 todtgeb. Gestor ben sind 141 Personen und zwar in Schandau 76, in Rathmannsdorf 17, in Wcndischfährc 9, in Ostrau 14, in Schmilka 6 und in Postelwitz 19. Eheschlicß nugcu fanden 45 statt. 9m 9ahrc 1877 betrag die Zahl der Geburten, cxcl der todtgeb. Kinder 256, die der Todesfälle 160 und die der Eheschließungen 43. — Die am 10. d. M. von Herrn Prof. Oeser gegebene 2. Vorstellung gelang ihm in gleicher Weise als die erste. Waren mich die nnmmcrirlcn Plätze nicht dermaßen besetzt, wie am Abend vorher, so Halle sich doch der Saal und namcnllich auf dem 3. Platze 18 fast überfüllt, sodaß wiederum eine Einnahme von ea. 130 Mark erzielt ward. Dank dem Herrn Prof. Oeser, der für alle seine viele Mühe und gehabten großen Auslagen gar nichts angenommen hat. Dank den geehrten Bewohnern Schandau'S und der Um gegend, die das Samaritcrwcrk fördern halfen! — Das 3. Abonncmcnl-Eoucert der hiesigen Cur- capelle findet diesmal auf dem Bade statt nud ist das Nähere ans dem im heutigen Blatte befindlichen 9n- scrat zn ersehen. 9m 9ahrc 1878 wurden in der Parochie Lichtcn- hain 53 Kinder geboren; davon waren 34 männlichen und 19 weiblichen Geschlechts. Es kommen davon auf Lichtenhain 19 Knaben und 12 Mädchen; aufMittcln- dorf 6 Knaben und 2 Mädchen; auf Alteudorf 9 Knaben und 5 Mädchen. Die Zahl der Verstorbenen betrug 40, von denen 25 dem männlichen und 15 dem weib lichen Geschlechte angchörlcn. Davon kommen 23 aus Lichlcnhain, 8 auf Mittelndorf, 9 auf Altendorf. Auf geboten nud getraut wurden 15 Paare, wovon 9 ans Lichlcnhain, 3 auf Mittelndorf und 3 auf Altendorf kommen. Die Zahl der Communicantcn betrag 978, die der Eonfirmandcn 42. Ans einer Vergleichung mit dem vorhergehenden 9ahre 1877 ergicbt sich, daß im Jahre 1878 23 Kinder weniger geboren, 7 Personen weniger gestorben, 4 Paare mehr nnfgebotcn, .5 Paare mehr getraut, 116 Eommnnicanlctt mehr und 7 Con- firmandcn mehr gewesen sind. Pirna. Der „P. A." schreibt: Wie wir hören, ist der Billeteur auf hiesigem Bahnhöfe, welchem in vergangener Woche die Billctkassc in der Höhe von 700 Mk. gestohlen wurde, auf Veranlassung der kgl. Gcncral-Dircctio» vorläufig vom Dienste suöpendirt worden. Wie wir nachträglich erfuhren, ist daö ans Drahtgeflecht bestehende Gcldbehältuiß, nachdem es seines 9uhaltcs beraubt gewesen, ein Paar Tage nach dem Diebstahl im PassccPschen Garten anfgcfnudcn, ebenso hörten wir, daß man jetzt einen jungen Menschen, welcher den Criminal-Bchördcn bereits wohlbekannt ist, zur Haft gebracht, da er sich in letzter Zeit viel fach auf dem Bahnhöfe zwecklos hcrnmgctrieben hatte. — Möchte recht bald Licht in diese dunkle Angelegen heit kommen. Ein schweres Unglück hat In letzter Zeil die Fa milie des Hilföbrcmscrs Gruß bei der Aahnhofs-In- spektion DreSden-Altstadt getroffen. Gruß besaß 4 Kiudcrchcn, welche sich bis kurz vor Weihnachten der besten Gesundheit erfreuten. Da starb am heiligen Christabend, wo überall Freude uud Jubel herrschten, das eine Kind au der Diphthcrilis; am 3. Feiertage folgte das zweite Kind. Und um das Maß des Schmerzes der armen Eltern voll zn machen, raffte die Diphthcrilis am 10. und 11. d. M. anch die beiden letzten Kinder weg. Thräncndc» Angcö uud grammcrfülltcn Herzen« stehen nun die sonst so glück lichen Eltern an 4 frisch aufgeworfenen kleinen Lcichcn- hügcln und Ricmaud ist, der sic zu trösten vermöchte. Ans Freiberg berichtet der dortige Anzeiger nntcrni 13. d. M. Folgende«: Ein schweres Unglück ereignete sich heute Mittag 12 Uhr in unserem Nath hause. 9n der zweiten Etage desselben war ein am Schornstein liegender Ueberzug, an dem mittelst eisernen Bolzen« ein Balken befestigt war, in Brand gcrathcn. ES begaben sich behufs Löschung Herr Stadtrath Beyer, Herr Banlcchuikcr Köhler und Herr Hauö- mcistcr Clanßnitzer an die betreffende Stelle. Leider brach der ungebrannte Ueberzug durch und der Balken sammt Decke stürzte mit den darauf befindliche» Per sonen ca. 20 Fuß tief auf de» Flur bcz. die steinerne Treppe der 1. Etage herab. Herr Hausmeister Clauß nitzer erlitt dabei einen Schädel- und Beinbruch, so daß sein Tod augenblicklich erfolgte. Die Herren Stadtrath Beyer uud Bautcchnikcr Köhler kamen zwar mit dem Leben davon, erlitten jedoch mehr oder minder schwere Verletzungen. Herr Köhler wnrde im Krankcnhansc untcrgcbracht. Von der hcrnbstür- zendcn Decke ist anch Herr Kassircr Rauschenbach getroffen worden. Das Unglück, so schwer c« an sich schon ist, konnte weit größer werden, wenn nicht glück licherweise wenig Personen den Trcppcnflnr zu dieser Zeit passirtcn. Bekanntmachnng, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter betreffend. 9n Gemäßheit des Rcichögcsctzcö, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 17. 9nli 1878, und der zn dessen Ausführung erlassenen Königlich Sachs. Verordnung, dic Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend, vom 15. November 1878 haben 1. vom 1. Januar 1879 au alle aus der Volks- rcsp. Bürgerschule entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter ein und zwanzig Jahren, ohne Unterschied, ob dieselben ausdrücklich al« Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen sind oder nnr thaisüchlich als solche beschäftigt werden, mit alleiniger Ausnahme der Kinder unter 14 Jahren und der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, ein Arbeitsbuch ZN führen. 9n diese Arbeitsbücher haben dic Arbeitgeber bei dcm Eintritte de« Arbeiter« in da« Arbciisvcrhältniß an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches dic Zeit de« Einlritlcs und dic Art der Beschäftigung, sowie am Ende dcö Arbcitövcrhältnisscs dic Zeit de« Aus trittes nud, wenn dic Beschäftigung Acndcrungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung de« Arbeiters cinzulrngcn. Der Arbeitgeber hat bei der Annahme dcö Arbeiter« da« Arbeitsbuch cinznfordcrn, dasselbe zu verwahren, auf amtliche« Erfordern vorzulcgcn nud nach rechtmäßiger Lösung de« Arbcitövcrhältnisscs dcm Arbcitcr wieder anSznhüudigcn. Dic Ausstellung der Arbeitsbücher erfolgt kosten- uud stcmpclfrci für dic Stadt Schandau durch den untcrzcichuctcu Stadt rath. Dic Ausstellung setzt voraus u. daß der Arbeiter in dcm Bezirke der Behörde, bei welcher dic Ausstellung beantragt wird, znlctzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, 5. daß der Vater oder Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugcstimmt, oder daß die Gemeindebehörde dic Znstimmung de« Vater« ergänzt hat, c. daß der Arbeiter nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet ist, R, daß für den Arbeiter bi« dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden, oder daß daö für denselben ausgestellte Buch vollständig auSgrfüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen oder vernichtet worden ist. Demzufolge werden dic nach dem Obigen zu Führung von Arbeitsbüchern verpflichteten Arbeiter, und zwar ebensowohl diejenigen, welche schon vor Hem 1. 9annar 1879 hier in Arbeit sich befunden haben, alö diejenigen, welche nach dcm 1. 9nunar 1879 in cin ucncS Arbcitövcrhältuiß hier cinzutreten beab sichtigen, hiermit anfgcfordcrt, chebaldigst in hiesiger Nathscxpcditiou in Person und entweder in Begleitung dcö Vaters oder Vormundcü oder doch mit dessen schriftlicher ZustuumungScrklärnug versehen, zn erscheinen, eine polizeiliche Bescheinigung über ihren hier genommenen dauernden Aufenthalt, sowie ihren Coufir- mationsschcin oder SchnlcntlassungSzcngniß mitznbringcn und dic zur Ausstellung der Arbeitsbücher erforderlichen Angaben zn machen. 11. Dcm eingangsgcdachten Ncichögesctzc und der Königlichen Sächsischen Verordnung vom 15. November 1878 znfolgc sind ferner alle Kinder im Alter Zwischen zwölf und vierzehn Jahren, welche in Fabriken, Werkstätten mit Dampfbetrieb n. s. w. beschäftigt werden (unter zwölf Jahren dürfen Kin der in Fabriken und solchen gleichstehcudcn Bctrieböslältcn überhaupt nicht beschäftigt werden) mit einer Arbeitskarte zu versehen. Die Auöstcllnng dieser Arbeitskarten erfolgt für hiesige Stadt ebenfalls durch den Stadtrath. Sic sctzt voraus, daß der Vater oder Vormund des Kinde« den Antrag stellt, oder ihm znstimmt, oder daß die Gemeindebehörde die Zustimmung de« Vaters ergänzt hat. Von dem Arbeitgeber ist dic Arbcitökartc während der Dancr dcö Arbcitsvcrhältnisseö anfzubcwahrcn, ans amtliches Erfordern jederzeit vorznlegcn und am Ende de« Arbcitövcrhältnisscs dem Vater oder Vormund dcö Kindcö wie der ausznhändigcu. Es sind daher dic nach dcm 1. 9anuar 1879 in Fabriken oder denselben glcichstchcndcn Bctricböstüttcn cintrctcndcn Kinder im Alter zwischen zwölf und vierzehn 9ahrcu, ebenso wie dic schon in dergleichen beschäftigten Schulkinder im Laufe des Monats Januar 1879 durch ihre Väter oder Vormüyder oder wenigstens unter Beibringung deren schriftlicher Einwilligung, sowie jedenfalls unter Beibringung einer Gcbnrlsbcschcinigung dcö Kinde«, und cincü Aus weises darüber, daß da« Kind sciucr Schulpflicht gehörige Genüge leistet, bei im« gleichfalls auzumcldcn, worauf dcu Vätern oder Vormündern der angemeldetc» Kinder Arbeitskarten werden auögchäudigt werden. 111. Diejenigen Arbeitgeber, welche Kinder im Alter zwischen zwölf und vierzehn 9ahrcn oder jugendliche Arbcitcr im Altcr zwischen vierzehn und scchözchn Jahren in Fabriken oder solchen glcichstchcnden Bctricböstüttcn beschäftigen, haben den in Art. 1 ZZ 135—1395 dcö cingangSgcdachtcu Rcichögcsetzeö enthaltenen besonderen Bestimmungen allenthalben nachzngehcn. Es ist von denselben daher n. A. jedenfalls Pic in Art. 1 H 138 Abs. 1 und 2 diese« Gesetzes vorgcschricbcuc schriftliche Anzeige, worin die vorgcdachtcn beiden Classen jugendlicher Arbcitcr von einander getrennt zn halten sind, au den unterzeichneten Stadtrath alsbald zu erstatten. Nicht minder ist von denselben dafür zu sorgen, daß in den Fabrikränmcn, in welchen jugendliche Arbeiter von ihnen beschäftigt werden, nicht nur cin Ncrzcichniß der letzteren unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pansen, sondern auch eine Tafel mit dem vorgcschricbcncn Auszug anö den Bestimmungen der Gewerbeordnung über dic Beschäftigung jugendlicher Arbcitcr auögchängt sind. Dicse Verzeichnisse uud Tafclu haben den der Königl. Ausführungsverordnung vom 15. November 1875 angcfügtcu Formnlarcn unter 0 und O zu entsprechen, und müssen so angebracht nnd eingerichtet, insbesondere so deutlich gedruckt oder geschrieben sein, daß solche gut gesehen und gelesen werden können, und cö sind die gedachten Zeugnisse zu erneuern, so oft der Wechsel in dem Arbcitcrpcrsonal oder die Acndernng der Arbeitsstunden erheblichere Abänderungen in den bezüglichen Einträgen uvthwcndig macht. Dic Nichtbcfolgnug dieser Vorschriften ist mit Geld- oder Haftstrafe, und zwar insbesondere jede Zuwiderhandlung gegen dic Vorschriften in Betreff der Arbeitsbücher und Arbeitskarten mit Geldstrafe bis zn zwanzig Mark und im Uuvcrmögcnöfalle mit Haft bis zn drei Tagen, jede Zuwiderhandlung gegen die in dcu tzH 135, 136, 139 und 139 a. dcs ReichSgcsetzcs vom 17. 9nli 1878 getroffenen Bestimmungen aber mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Nn- vcrmögcusfallc mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zn ahnden. Sch nnd an, am 11. Januar 1879. Der Stadtrath. 9n Stellvertretung: AlnvSIvr.