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4'l Wochenblatt für ist emge- i«. öwie Lein- n Brü- ide Quitt- n ein für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Rediqirt unter Verantwortlichkeit der Denker E. Förster in Pulenik und Th. A. Hertel in Radeberg. MO« 45« Freitag, den 8. November. 1850« Kriegs-Ministerial-Ordre an die Beurlaubten der Armee. Sämmtliche Beurlaubte der Armee, einschließlich der Kriegsreservisten, mit einziger Ausnahme der gesetzlich anerkann ten Ernährer hülföbedürftiger Familien, ingleichen alle zum Forst-, Flurschutz- und zur Polizei-Unterstützung befehligten Mannschaf- - ten erhalten andurch Befehl sofort bei ihre» Parteien in den Standquartieren einzutreffen. Es wird den Beurlaubten und Kommandirten freies Fortkommen auf den Eisenbahnen gewahrt und haben sich dieselben hierbei nur durch ihre Paffe, resp. Einberufungs-Ordres oder sonstige Bescheinigungen auf den betreffenden Eisenbahnstationen zu legitimiren. 7 Allen Amlöhauptmannschaften und Ortsbehörden wird hiermit gleichzeitig aufgegebcn diese Ordre in ihren Bezirken, resp. Ortschaften und weiter durch die Localblatter bekannt zu machen, auch die Beurlaubten unk oben bezeichneten Kommandirten zum sofortigen Abgänge anfzufordern und anzuhalten. Dresden, den 2. November 1850. Krieg s - MlUtst erlUM. Nabenhorst Kollark. Söhuch., lt. rs auf der in Grvsi- Lehmann - d, 22. - d. 22. Tochter, allh. e-u . Gottlob . — den bedienter »cndvlf, Veh. alt. ' Kirsch; l Gvtth. ehla n. Töpfers Jaeobi >e. Verordnung. Zur Mobilmachung der Königl. Sachs. Armee werden sofort ungefähr S7V« Pferde I erfordert. Das Kriegsministerium beabsichtigt diesen Bedarf an Pferden, so weit möglich, durch Ankauf im Lande zu decken. Hier zu werden sich Mchtair-Commissionen an jedem der nachstehenden Orte und zu den bcigcsctztcn Tagen einfindcn, nämlich: in Löbau, Pirna, Oschatz, Wurzen und Frankenberg den 5. 6. und 7. November dieses Jahres, in Camenz, Freiberg, Döbeln, Grimma und Chemnitz den 8. und 9. November dieses Jahres, in Moritzbnrg, Nossen, Rochlitz, Borna und Zwickau deu 10. und 11. November dieses Jahres, Sämmtliche Gemeinden haben an den der genannten Plätze, welcher ihnen zunächst gelegen und nicht über 3 Meilen davon entfernt ist, an einem der bezeichneten Tage alle Pferde im Alter zwischen 5 und 12 Jahren der anwesenden Commission zum Ver kaufe vorzustellen. Die Zeit der Gestellung beginnt von früh 7 Uhr an. Auf jedes angekauftc Pferd hat der Verkäufer eine Strickhalfter mit zu übergeben, wofür 10 Ngr. Halftcrgeld gewahrt wird. Der Kaufpreis für die angekauften Pferde wird durch die Amtshauptmannschaften binnen 14 Tagen ausgezahlt werden. Es haben daher die Verkäufer die von den Commissionen ausgestellten BonS sofort an die zuständigen Amtshauptmannschaften abzu- geben und letztere dieselben nebst einem Namentlichen Verzeichnisse der Verkaufes unvesweilt an das Kriegsministerium einznsenden. Sollte es in Folge unterbliebener Gestellung der ausreichenden Anzahl von diensttüchtigen Pferden dem Kriegsministerium nicht gelingen den Bedarf für die Armee auf diesem Wege zu decken, so würde sofort zu einer zwangsweisen Aushebung geschritten werdest müssen. . Das Kriegsministerium hofft jedoch, daß es nicht M die Lage gedrängt werden wird von dieser Maßregel Gebrauch zu machen. Sanuntliche Amtöhauptmannschaften haben Sorge zu tragen, daß diese Verordnung so schnell als möglich in den einzelnen Gemeinden bekannt und ihre Befolgung nachdrücklich anempfehlen werde. " Dresden, dm 2. November 1850, > - - Rahe^prst.