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e Rock- npfiehlt empfiehlt K. S. ession zu zwischen in neues )len und Ihr früh lyr von Art reell irpfarrer rnieister, kleonore, khefrau, >rti»k K. H. hlig. — Am 23. ach, am litzschke. Ludich. "loksche. irsch. au, 37 , 9 W. Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigier von den verantwortlichen Redakteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von T Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. MO. 4E. Freitag, den L« October, Diese Zeitschrift erscheint >eden Freitag m einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. pr»vn>nn«!r«nüo. — Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Mittwochs Mittags, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, sowie alle Postämter an. Bekanntmachung. die Gemciudewahlen betr. Im Monat November d. I. sind nach §. 24. der Verordnung vom 7. November 1838. die regelmäßigen Wahlen zu Ergänz ung der Gemeindevertretungen in sämmtlichen Gemeinden des Bezirks vorznnehmen. An sämmtliche Gemeindevorstände ergeht deshalb Obrigkeitswegen die Weisung, die als Unterlagen für die Wahlliste dienen den Verzeichnisse der ansässigen und unausässigen Gemeiudemitglieder unter Benntznng der Formulare Seite 458-, 459. des Gesetz- uud Verordnungsblattes v. I. 1838. ungesäumt anzufertigen. Diese Verzeichnisse sind längstens den 20. Oktober 1856 anher einzureichen, und ist dabei mit anzuzeigen, ob die Wahlhandlung im Orte selbst oder an Amtsstelle vorgenommen werden solle. Zu Durchgehung der Verzeichnisse wegen der Stimmberechtiguug und Wählbarkeit haben sich die Ortsgerichtspersonen, Ge meindevorstände und Gemeindeältesten sämmtlicher Ortschaften den 3. November 1856. Vormittags 9 Uhr an Amtsstelle einzufinden. Königliches Genchtsamt Pulßnitz, den 6. October 1856. Litzkendorf. Zeitereignisse. Dresden, 4. October. Wie vor einigen Jahren, ist auch in diesen Tagen wieder ein Fall zur. Kenntniß der betreffenden Behörde gekommen, der von Neuem beweist, wie vorsichtig man beim Einkäufe und resp. Genüsse von Pilzen und Trüffeln sein müsse. Eine hiesige Familie, die Trüffeln genossen, wurde näm lich von heftigem Erbrechen befallen. Als man hierauf einer Landfrau auf dem Markte eine Quantität solcher Trüffeln weg- gcnommen, hat die Untersuchung durch Herrn Hofrath vr. Rei chenbach ergeben, daß es der kleine Hartbovist (Kclerväei'ma vulgär«) war, den man fälschlich als Trüffel verkauft hatte. Es wird hierbei vielleicht die Bemerkung nicht überflüssig sein, daß die echte Trüffel auf ihrem Durchschnitte wie MuSkatennuß auSsehcn muß, wahrend die kleinen, fast kugelrunden, auf dem Durchschnitte eine weiße Schale, inwendig eine durch einen Kreis begrenzte schwarze Masse 'zeigenden Hartboviste giftig sind. Der große Bovist (Lovwta. giMntoa) ist dagegen, so lange er jung und rein weiß ist, wirklich eßbar und unschädlich. — Gewiß giebt der vorgenannte Fall von Neuem Veranlassung, daß bei dem Unterrichte nicht nur der Fliegenpilz, Täubling rc. beschrieben und zur Kcnntniß der Jugend gebracht, wie es gewöhnlich hier und da geschieht, sondern daß nicht minder die falschen Trüffeln in den Kreis der Betrachtung gezogen werden möchten. — 6. October. (D. I.) Die erste Hauptverhandlung im neuen Strafverfahren wird bei dem Bezirksgerichte zu Anna- berg und zwar am 8. October früh 9 Uhr abgehalten werden. Die Verhandlungen betreffen Meineid und Anstiftung dazu, sowie mehrere ausgezeichnete Diebstähle. Waldheim, 1. October. Infolge der Bestimmungen des mit dem heutigen Tage in Kraft tretenden neuen Strafgesetzbuchs sind, wie wir erfahren, auf ergangene Verordnung heute allen denjenigen Züchtlingen der hiesigen Strafanstalt, welche Zucht hausstrafe ersten Grades verbüßten, die Beineisen und der Klotz, welches Attribut bez. die männliche» und weiblichen Züchtlinge zu tragen hatten, abgenommen worden. Auszunehmen hiervon waren nur diejenigen, die bereits zweimal Zuchthausstrafe oder wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeitshausstrafe erlitten und noch nicht lO Jahre ihrer dermaligen Strafzeit abgebüßt