247 wefcbe be- r übermit- icht. Nur >an wegen Von 201/z >e so glün- rligcn Te- uen derlei ilstadt fvl- stmami im 1 einzigen iiller'schen igen Jah- starb als olina ließ Mädchen sie ist (in ählte sich n Gütern and Anfe- ohn, Lud- g Ludwig em Enkel eben also 1. Ludwig Gerichts- !N Prozeß ruben be- )ffizier in ouvcrneur üe Sum- Laud ge- is. Zwei reinigten 8oldlager WerlheS Maripo- cher. Der . das in ist. An 1 Fuß der and und ht unbe- mchrere :r Besttz- ! Rechts- soudern getrieben. Grund- den Ge- älfte des irn, das vier lan- vvn Jn- vbcrsten taatsan- Sgezeich- das Ur- >em aus en, auch i Lcyte- tzeS, sür Beknnnt mach« ngen. ObrigkeitSwegen werden die Gcmeindevorstände der Landgemeinden des hiesigen Gcrichtsbczirks hierdurch angewiesen, die im 6. Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung abgedruckte Hohe Minisierial-Verordnung wegen Verhinderung der Weiterver- breitung der unter dem Rindviehe vorkommenden Lungcnseuche vom 26. Mär; 1856 an einem der nächsten Tage denjenigen Gemeindegliedcrn, welche Vieh besitzen, vorzulesen und einzuschärfen, auch denselben dabei bekannt zu machen, daß Exemplare einer Belehrung über die Lungcnseuche in der Bncbbruckerei von Julius Blochmann Mi. in Dresden bezogen werden können. König!. Gericht Pulßnitz, am 28. Juli 185 6. Litzkendorf, Justitiar. Inserat. Die in §. 20. Oui>. Hl. der Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 enthaltenen, nachstehend unter T hier abge druckten Bestimmungen werden auf Andordnung des Königlichen Ministerium's des Innern den Gemeinden deö hiesigen Gc- richtSbezirkcs andurch mit der Weisung eingeschärft, bei vorkommcnden Waldbrändcn denselben allenthalben pünktlich nachzngehen. Pulßnitz, am 23. Juli 1856. Das Königliche Gericht daselbst. Litzkendorf, Just. Lindner. G Würde durch Einschlagen des Gewitters, Verwahrlosung mit dem Feuer, besonders aber durch unvorsichtiges Taback- rauchcn, oder auf sonstige Art, in den Waldern oder Gehölzen, Brand und Entzündung entstehen, so sind auf diesen Falk sammtliclw Einwohner der nächsten Ortschaften schuldig, nebst den Jagd- und Forstbedicnten, als welche letztere besonders dazu angewiesen sind, sich sofort mit Beilen, Aexten, Radchaucn, Schaufeln und dergleichen, an den brennenden Ort zu verfügen, und durch Umhau- und Niederfällung der Bäume, auch Verzieh- und Aufwerfung nöthiger Graben und Löcher, wie und wo solches am thunlichsten, dem Feuer zu wehren. Bekanntma ch u n g. Nachdem wir den Stadtflurschutz dergestalt in diesem Jahre geordnet, daß der Stadtbauaufscher August Kind, und zwar des Nachts unter Assistenz einer zweiten geeigneten Person, bis auf Weiteres denselben zu besorgen hat; der dadurch ent stehende Aufwand aber von den Jagdpachtgcldcrn, welche sich für die hiesigen Grundstücksbesitzer in der allhiesigcn Sparcaffe angelegt befinden, bcstritten werden soll; so machen wir die Bethciligten darauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß wir ihr Einvcrständniß mit dieser Maaßregel annchmcn werden, soweit sie innerhalb 8 Tagen vom Erscheinen dieses BlattcS an nicht Widerspruch dagegen erhoben haben. PulSnitz, den 30. July 1856. Der Stadtrath. Leuthold. Nothwendige Subhastation. Von dem hiesigen Königlichen Gericht, soll das zu dem überschuldeten Vermögen des Töpfermeisters Julins Schön- allhicr gehörige, auf Folium 179 dcS Grund- und Hypothekenbuchs für Königsbrück eingetragene und sud no. 142 des Brande versichcrungs-Catasters consignirte Wohnhaus nebst Brennhaus, welche zusammen ohne Berücksichtigung der darauf haftenden Oblasten auf 750 Thlr. — - — - gerichtlich gewürdcrt worden, den 1. Oktober 1856 an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich versteigert werden. Erstehungslustige werden daher hiermit geladen, sich gedachten TageS vor 12 Uhr Mittags zum Bieten an Gcrichtsstelle hier anzugeben, da nöthig ihre ZahlungS- und Desitzfahigkeit nachzuweisen und gewärtig zu sein, daß demjenigen, welcher bei dem sogleich nach 12 Uhr Mittags erfolgenden Aufrufe der Gebote das höchste Licitnm gcthan, auch den bei nothwcndigen Eubhastationen gesetzlich vorgeschriebencn Bedingungen Genüge geleistet haben wird, das Schönesche Hauögrundstück jammt Zubehör werde zugcschlagen werden. Eine Beschreibung des zu subhastirenden HauscS und die im Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Oblasten sind aus der im hiesigen Gcrichtshause aushängcnden Beilage such s zu ersehen. Königsbrück, am 16. Juli 1856. Das Königliche Gericht daselbst. Hartung.