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Wochenblatt für Pulsmtz, Radeberg, Königsbrück, Radeburgs Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verankworrlichen Redacteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel IN Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Mb. 31. Freitag, den L. August, 1856. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag >n einem ganzen Bogen und koster vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. pri,vnnmvim><lo.—Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulenitz und Radeberg spätestens bis Mittwochs Mittags, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Dresden Albrechtsgasse6 b. I'arterrv, sowie alle Postämter an. Bekanntmachung. Von der hiesigen kaiserlich französischen Gesandtschaft ist in Auftrag ihrer Regierung die erneuerte Benachrichtigung der hierländischen Unterthanen beantragt worden r daß jedweder aus Deutschland nach Frankreich Reisende mit einem Paßvifa einer der in Deutschland residirenden fanzösischen Gefandschaften oder Consulate versehen fein müsse, widrigenfalls derselbe, den bestehenden gesetzlichen Verordnungen gemäß, von der französischen Grenze behufs der Beibringung des gedachten Erfordernisses unfehlbar zurückzuweiscn sein werde. Da hiernach für die Betroffenen durch die unterlassene rechtzeitige Beachtung dieser Vorschrift ein sehr unangenehmer Auf wand an Zeil und Geld entstehen kann, so nimmt das unterzeichnete Ministerium Veranlassung, durch gegenwärtige Veröffentlichung, welche in allen in §. 21 oeS Preßgesetzes bezeichneten Zeitschriften abzudrucken ist, dem obigen Anträge der kaiserlich französischen Ge sandtschaft zu entsprechen. Dresden, am 15. Juli 1856. Das Ministerium des Irmern. Für den Minister: Kohlschütter. Jäppelt. Inserat. THs unterzeichnete Gericht bringt folgende das Schwarzbrodbacken und den Brodverkauf in seinem Landbezirke bett. Grundsätze und Anordnungen zur öffentlichen Kcnntniß. 1 .) Jeder Brodbackcr ist verpflichtet, zweierlei Brod zu backen, eine feinere und eine geringere Sorte dafern er nicht 2 .) binnen 14 Tagen allhier zur Anzeige bringt, daß er nur eine Sorte backen wolle, und welche? 3 .) Von beiden Sorten refp. der gewählten einen Sorte hat der Backer stets eine hinreichende Quantität mindestens zwei Tage alten Brodes zum Verkauf vorrathig zu halten. 4 .) Von und mit dem 16. August d. I. sind beide Sorten Brod lediglich in Stücken zu 6 Pfund, 4 Pfund und 2 Pfund zum Verkauf zu bringen, und bei Veränderung dec Getreidcprcise anstatt des Gewichtes der Preis dcü Brodes zu verändern. 5 .) Das Brod darf zwei — drei Tage alt mehr nicht als 1 — 1^ Loth pro Pfund eintrocknen und muß überhaupt gut ausgcbacken sein- 6 .) In jedem Brodverkaufslocale muß für die Abkäufer leicht erkennbar der Preis des BrodcS angeschlagen sein. All wöchentlich Freitags hat jeder Drodverkaufcr dem unterzeichneten Geeicht die für die nächste Woche geltenden Ver kaufspreise des Brodes schriftlich anzuzeigen. Die dicöfallstge Anzeige wird hier abgcstempelt und zum Anschlag im Vcrkaufslocale zurückgegcben werden. 7 .) Während der Woche, auf welche der Anschlag lautet, darf der Brodverkäufcr keine Erhöhung der darin ausgedrück ten Presse des Brodes vornehmen. 8 . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sub no: 1. 3. 4. 5. 6. 7. werden mit Geld und nach Befinden Gefäng- nißstrafe, Confiscation des BrodcS zum Besten der Armcncasscn und schlüßlich mit Entziehung des Gewerbsbetriebs geahndet. Die Ortsrichter werden angewiesen, vorstehende Bestimmungen den Backern und Brodhändlern ihres OrtS bekannt zn