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beendetem irr H o. Freitag, den IL, Juli, hm. allhi« Milt. Herr rrs Zschted- >l. Jugend Weiß. uiliche Col- md HauS- Rstr. Aug. )ilh. Ham ann, B. u. tclShüsnert SJ. 10-M wie auch sdvrf v. h. —. Christ. . F. A. Lö- >r. Schnci- Diese Verordnung ist in allen, in H. 21 deS Preßgesetzes bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 26. Juni 1856. Ministerium deö Innern. Frhr. v. Beust. Weeorvttttttg, die Zcitungs Kautionen betreffend, vom 26. Juni 1856. Es ist zeitber nicht selten der Fall vorgekommcn, daß die Herausgeber von Zeitschriften theilS ihre nach §. 13 flg. deS Ge setzes vom 1-1. Marz 1851 bei der Cassenverwaltung des Ministeriums deS Innern zu bestellenden Cautionen zu einem Theile in daarem Gelbe, zum andern Theile m Staatspapicren erlegt, lheiis die erlegten Cautionen wiederholt verändert, d. h. bald die in > Staatspapicren erlegten Cautionen gegen baarcs Geld vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Geldes, Staatspapiere deponirt und in einiger Zeit wieder damit gewechselt, theilS die Betrage der Cautionen oder die von denselben entfallenden Zinsen vor Eintritt deS Zeitpunktes, zu welchem nach §. 15 des Preßgesetzes die Rückzahlung einer Caution von Seiten des Erlegers gefordert werden kann, an dritte Personen abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hierauf zuweilen abermals weiter cedirt worden sind. Da jedoch dieses Gebühren weder im Sinne des angczogenen Gesetzes liegt, noch mit einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern verträglich ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: ' 1. ES hat zwar dabei zu bewenden, daß nach §. 15 des Gesetzes vom 14. März 1851 der Wahl des Deponirenden überlassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende Caution entweder in baarem Gelbe ober in Konigl. Sächsischen, wenigstens 4 Procent Zinsen tragenden StaatSpapiercn zu erlegen, boch ist jedenfalls der ganze Betrag der Caution entweder nur in baarem Gelbe oder nur in EtaatSpapieren zu erlegen, und künftig nicht weiter zulässig, daß eine und dieselbe Caution zum einen Theile in Staatspapicren und zum andern Theile in baarem Gelbe bestellt werde. §. 2. Sobald die Erlegung einer Caution und die Ausstellung des Cautionsscheincs erfolgt ist, so ist eine Umtauschung der in baarem Gelbe erlegten Cautionen gegen Etaatspapicre, oder umgekehrt, künftig nicht mehr statthaft. §. 3. Denjenigen Caventcn, welche ihre Caution in Staatspapieren bestellt haben, liegt eS ob, die Ausloosung der zu ihrer Caution gehörenden CtaatSpapiere selbst im Auge zu behalten, und cintretenden Falles bei der Cassenverwaltung des Ministerium des Innern, unter Ucberreichung des Cautionsscheincs und einer gerichtlich rccognoScirten Quittung über den Rückempfang der ausgeloosten Papiere, die betreffende Caution, in Staatspapieren, zu ergänzen. §.4. Die Zahlung der nach §. 15 des PrcßgesetzeS vom 14. März 1851 zu gewahrenden Zinsen von den baaren Cautionen, sowie die Aushändigung der von Staatspapicren fällig werdenden Coupons, nicht minder die Rückzahlung der Cautionen selbst, hat, so weit überhaupt nicht ein nach §. 16 des Prcßgcsetzcs zu beurthcilenbes Bedenken cntgegcnsteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Caution in Gemäßheit von §. 13. des Prcßgesctzcs bestellt haben und auf deren Namen der Cautionsschein lautet, oder an deren gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu geschehen. Auf die zwischen den Cautionsbcstellcrn und deren Gläubigern oder sonstigen dritten Personen, bezüglich der CautionSsummen, etwa bestehenden Contracte oder sonstigen Rechtsverhältnisse und namentlich auf etwaige Cessionen ist Seiten der Cassenverwaltung deS Ministeriums des Innern künftig, außer in dem in §. 6 erwähnten Falle, keine Rücksicht zu nehmen. §.5. Die schon jetzt bestehenden und der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern bereits angczcigten Rechtsansprüche dritter Personen an Zeilungscautionen und an die von denselben fällig werdenden Zinsen sollen zwar von gedachter Cassenverwaltung auch fernerhin beachtet werden, doch ist eine andcrwcite Cession solcher Rechtsansprüche bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig nicht weiter zu berücksichtigen. §. 6. Eine Abweichung von den vorstehend in §§. 4 und 5 getroffenen Bestimmungen ist nur in Folge einer von der zuständigen Gerichtsbehörde ausgehenden Inhibition oder HülsövoUstrcckung statthaft. §. 7. Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend Redigirl von de» verantwortlichen Redacteurcn E. Forster in Puleniy und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlaa von E. Forster in PnISnik und Th. A. Hertel in Radeberg.