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W-cheüblatt Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Rcdigirt von den verantwortlichen Redakteuren E. Förster in Pulenik und Th. Dl. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in PulSnitz und Eh. A. Hertel in Radeberg. Mo. 2. Freitag, den Lt Januar, 18^0« Diese Zeltschrgl erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. peuvnnmermMo. — Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Mittwoch« Mittags, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abzugeben sindshnchmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, ist Moritzburg die Pvst-Trpeditivn, in Dresden. AlbrechtSgasse .M üb. I'nrwii-«-, so wie alle Postämter an. Verordnung, daS Auslohnen der Arbeiter in den fabrikmäßig oder als Hausindustrie betriebenen GewerbS- zweigen betr. Da wiederholt bei dem Ministerium des Innern Anzeigen über Bedrückungen eingegangen sind, welche in den Fabrikgegen den die Factore und Verleger, sowie selbst einzelne Fabrikunternehmer dadurch sich zu Schulden kommen lassen, daß sie ihre Lohn- oder Fabrikarbeiter, anstatt in baarem Gelde, ganz oder zum Theil in Lebensmitteln oder Waaren auslohnen, so findet das Ministe- ' rium des Innern sich veranlaßt, im Anschluß an die bereits veröffentlichte Verordnung vom 22. October 1849, den Betrieb des s Kramhandels durch Holzwaarcnhandlerz iugleuchen durch Factore un^Verleger anderer Zweige der Hausindustrie betreffend'(Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1849 S. 285), hiermit Folgendes zu verordnen: 1) Daö Auslohnen der Arbeiter in den fabrikmäßig oder als Hausindustrie betriebenen Gewerbszweigen ohne Unterschied, eS mögen die gelieferten Waaren von ihnen in der eigenen Behausung oder in dem betreffenden Fabriketablissement selbst gefertigt werden, hat Seiten der Fabrikunternehmcr, Factoren und Verleger anders nicht, als in baarem Gelde zu erfolgen. 2) Dagegen ist das Auslohncn in Brod (Brodmarken) und sonstigen Lebensmitteln, sowie in andern Waaren aller Art untersagt. 3) Eine Ausnahme von dem unter 2 erwähnten Verbote wird nur insofern nachgelassen, als den Fabrikunternehmern, ! Factoren und Verlegern gestattet bleibt, den Arbeitern diejenigen Materialien, welche dieselben für sie von neuem zu verarbeiten ha ben, anstatt baaren Geldes anzurechnen. 4) Einrichtungen, welche in der Absicht getroffen werden, den Arbeitern zeitweilig die Beschaffung der nötigsten Lebensmit tel thunlichst zu erleichtern, fallen, unter der Voraussetzung, daß hierzu jedeSmal besondere obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt worden, 1 nicht unter obiges Verbot. 5) Vorstehende Bestimmungen leiden sowohl auf die Städte, als auf das platte Land Anwendung und zwar auch dann, wenn die Fabrikanten, Factoren oder Verleger als gelernte Kaufleute oder auf Grund der Ortsverfaffung oder besonderer Concession gleichzeitig zum Handel mit Lebensmitteln oder mit Material-, Schnitt- oder sonstigen Waaren berechtigt sind. 6) Concessionen zum Dorfkram nach dem Gesetze vom 9. October 1840 sind künftig an Fabrikunternehmer, Factoren oder Verleger von Fabrikartikeln irgend einer Art ebensowenig wie an deren Ehegatten in keinem Falle mehr zu verleihen. Die dergleichen Personen bereits vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung crtheilten Concessionen zum Dorfkram bleiben zwar bei Kräften, sind jedoch sofort zurückzunchmcn, wenn der Inhaber seinen Kramhandel zum Auslohncn von Fabrikarbeitern mit Waaren mißbraucht oder mißbrauchen läßt. 7) Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften sind mit einer, bei Wiederholungen zu steigernden Polizeistrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gcfängniß bis zu 8 Wochen zu belegen. Dresden, am 18. Deccmber 1855 Ministerium des Innern. Frhr. v. Bcust. Weiß.