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nkttagS 8 Es findet , kalte und haben ist) o/tSrre. ifing neue Wochenblatt Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg ^md deren Umgegend. Redigirt ven de» verantwortlichen Redacteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Forster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. 1853 M ». 3« Freitag, den IO September, Snitz. 2 Qu. 2 - 2* « ^2 >ä»Sl. und uß, l3 I. sl., Tage- lt. — 19. rs allhier, >ttfr. Kai- i, gest. an i Hahnel, n jüngstes üßcnborn. - Glob. Lulenber, Mi; . Menzel. Hentschel , mit der ch, :ctvr En« ui. h, braub. Mou. 39 r. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. i»r»enuu»vr,»»«<». — Besten- ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg jpatesienS bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachuntt. abzugcben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Grvßenhavn der Buchbinder Hohlfeldt, so wie alle Postämter an. Generalv erordnu n g des Ministeriums des Innern, die Einsendung der vorschriftmäßigen Freiexemplare der i.l Sachsen erscheinenden Zeitschriften an das Ministerium des Innern und au die Kreisdirection betreffend. Das Ministerium des Innern findet für angemessen, die mit dem 1. Januar 1852 ins Leben getretene Gencralvcr- ocdnung vom 18. November 1851 wegen Einführung von Quittungsbüchern, im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, vom 1. October dieses Jahres an auch auf die Einsendung der nach §. 20 des Gesetzes, die Angelegenheit der Presse be treffend, vom 14. Marz 1851 an die Kreis-Di re et ion des Bezirks cinzurcichenden Freiexemplare von Zeitschriften auszu dehnen. Der nach der Gencralverordnung vom 18. November 1851 von den Herausgebern der betreffenden Zeitschriften, welche sich der Quittungsbücher bedienen, auf die Außenseiten, die erste, zweite und dritte Columne dcö Quittungsbuchs zu bewirkende Eintrag wird durch diese Ausdehnung keine Aenderung erleiden, vielmehr ganz in der bisherigen Weise zu bewer-ff'lligcn sein- Dagegen ist von denjenigen, welche sich eines Quittungsbuches bedienen, dasselbe nicht nur bei der jedesmaligen Abgabe einer zur Bestellung an das Ministerium des Innern bestimmten Nummer, sondern auch bei der gesetzmäßig gleichzeitig an die Kreis Direction deS Bezirks zu bewerkstelligenden Abgabe der betreffenden Nummer an die Postanstalt der letztem vorzulegen. Wie bisher wird dann duffe, nach erfolgter Vergleichung der verabfolgten beiden Nummern mit den auf der Außenseite, sowie in der ersten, zweiten und dritten Spalte des Quittungsbuchcs enthaltenen Angaben des Einsenders, in der vierten, von dem Einsender ^u diesem Behufe freizulassenden Columne durch Aufdrückung ihres Stempels die rechtzeitige Einreichung des Pflichtexemplars an das Ministerium des Innern und an die KreiS-Dircction des Bezirks bescheinigen, Es sind jedoch vom 1. Octobcr dieses Jahres an die Quittungsbücher von denjenigen, welche derselben sich bedienen, nur für beide Zeitschriften zugleich sowol für das an das Ministerium des Innern als für das an die Krcis-Direction abzugeb ende Freiexemplar, nicht aber für eins dieser beiden Freiexemplare getrennt in Anwendung zu bringen. Im übrigen können die von den Herausgebern von Zeitschriften bereits gegenwärtig benutzten Eremplare von Quit tungsbüchern, soweit sich in denselben noch Naum zu weitern Einträgen befindet, auch nach dem 1. Octobcr dieses Jahreö noch fernerwcit unverändert fortbcnutzt werden. Indem die Herausgeber von Zeitschriften oder wer sonst nach §. 20 des Gesetzes vom 14. Marz 1851 zur Einreichung eines Pflichtexemplars von Zeitschriften an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Direction dcö Bezirks verbunden ist, hiervon allenthalben zu Nachachtung in Kenntniß gesetzt werden, bleibt denjenigen von ihnen, welche sich noch mit Quittungsbüchern zu versorgen wünschen sollten, jedoch, wie bisher, mit Ausschluß der Herausgeber von in Dresden herauötommcndcn Zeitschriften, überlassen, mit den erforderlichen Quittungsbüchern durch ihre kompetente Polizeibehörde, bei welcher dergleichen Quittungsbücher zu diesem Behufe auf 14 Lage vorher erfolgende Anmeldung unentgeldlich in Empfang genommen werden können, sich versehen zu lassen und derselbe in der nur angegebenen Maaße sich zu bedienen. Bei Benutzung der Quittungsbücher ist im klebrigen auch, wie bisher, den in der Gencralverordnung vom 24. April 1852 enthaltenen Vorschriften genau nachzugchn. Gegenwärtige Generalverordnung ist in Gemäßheit §. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 in sammtlichcn, daselbst be zeichneten Zeitschriften, mit Ausnahme der in der Stadt Dresden erscheinenden, abzudrucken. Dresden, den 12. September 1853. Ministerium des Innern. Freiherr v. Beust.