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— 402 — 6. Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehobenen oder abgeändcrten Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1848 finden auch auf die neuen Cassenanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Jnsiegel. Eo geschehen Rudolstadt, den 30. Mai 1851. (1^. 8.) Fr. Günther, F. z. S. Röder. C. Schwartz. Scheidt. Bekanntmachung, Handdarlehne und Zinsen betreffend. Die für den 1. Januar 1852 gekündigten Handdarlehne können mit den Zinsen, in Folge hoher Anordnung, bereits vom 16. dieses MonalS ab, in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr, bei unterzeichneter Casse erhoben werden. Hierbei wird zugleich daraufaufmerksam gemacht, daß von Handdarlehnen noch verschiedene Zinsposten früherer Termine unerhoben geblieben sind und daß es im Interesse der Ordnung beim Rechnungswerte sehr wünschenswerth ist, diese Reste ehebaldigst abgehoben zu sehen. Dresden, am 3. December 1851. Königliche Hauptstaatö-Casse. Hoffmann in Jnterimsverwaltung. Zeitereignisse. Dresden, 8. December. Die erste Kammer trat heute Vormittag zu ihrer ersten öffentlichen Sitzung zusammen. Prä sident v. Cchönfels leitete dieselbe durch eine Ansprache ein, in welcher er die Kammer auffordcrte, fest zu sein in dem Entschlusse, „dazu beizutragcn, einen verfaffungs und ordnungsmäßigen Gang in unserm Staatsleben zu erhalten/' und unerschütterlich in dem Vorsatze, „im Verein mit der Ctaatsregierung dahin zu wirken, daß unsere Staatseinrichtungen ein Schutz gegen die Ge setzlosigkeit und Unordnung werden mögen, damit der Name der Sachsen überall mit Achtung genannt werde und das Band zwischen Fürst und Volk sich immer fester schlinge, das Band, welches stets als eine Bürgschaft für das Glück und Wohl des Staates betrachtet werden müsse." Zugleich sprach derselbe hier bei die Hoffnung aus, „daß die verhängnißvolle Vergangenheit und die Wunden, welche sie geschlagen, eine Lehre sein möge, daß das Glück des Staates nur dann gedeihen kann, wenn die gesetz gebenden Gewalten gemeinschaftlich und mit gegenseitiaem Ver trauen ihre Aufgabe lösen, wenn Regierung und Stände in Uebcr- einstimmung Zusammenwirken und mit klarer Umsicht, die Zeit- forderungcn erkennend, das Wohl des Ganzen berathen." Nachdem lie Kammer in Uebcreinstimmung mit der Ctaats regierung beschlossen hatte, die provisorische Landtagsordnung vom Jahre 1833 auch für den gegenwärtigen Landtag maßge bend «ein zu lassen, schritt dieselbe zur Wahl ihrer vier ordentlichen Deputationen. Dieselben sind folgendermaßen zusammengesetzt: Erste Deputation (für Bcrathung der Gesetzesvorlagen) r Prinz Johann K. H-, Bürgermeister Hennig, Freiherr v. Wclck, AppcllntivnSrath v. König, Professor Dr. Bülau. Zweite De putation (Finanzvorlagen- r v. Römer, Secrctair Starke, Geh. tzinanzrath Kammerherr v. Friesen-Rötha, v. Watzdorf und Bürgermeister Löhr. Dritte Deputation (ständische Anträge): Präsident v. Schönfels (Vorstand), Bürgermeister Müller, v. Heynitz auf Heynitz, v. Rochow und v. Beschwitz. Vierte De putation (Petitionen und Beschwerden): Kammerhcrrv. Metzsch, Bürgermeister Wimmer, Vicepräsident Gottschald, v Erdmanns dorf und Graf v. Emsiedel-Wolkenburg. Dresden, 13. December. Erste Kammer. Zweite öffentliche Sitzung. Dieselbe wurde nach 1 l Uhr in Anwesen heit des Herrn Etaatsministers v. Friesen mit dem Vortrage der Negistranteneingäuge eröffnet. Unter denselben befanden sich: n) eine Petition des Generallieutcnants Dietrich v. Miltitz auf Sie beneichen und Genossen um ständische Jutercession wegen Rück gabe der den Eigenthümern entnommenen Jagdrechte; d) ein allerhöchstes Decrct, enthaltend die Einwürfe 1) zu einem Gesetze über Erwerbung und Verlust des Unterlhaneurechteö im König reich Sachsen , 2) ingleichen zu einem Gesetze, einige Zusätze zum HeimathSgesetze vom 24. November 1834 sowie zum Erläutc- rungsgesctze vom 12. October 1840 betr.; e) ein anderweites allerhöchstes Decret, die nachträgliche Vorlegung des durch Ver ordnung vom 14. Mai 1851 publicirten Regulativs fürdieCom- munalgarde betr.; ck) der Rechenschaftsbericht des Landtagsaus- schusses zur Verwaltung der Staatsschulden auf die Jahre 1848, 1849 und 1850. Da die oben genannte Petition von Herrn v. Welk zu der sinnigen gemacht worden war, so wurde sie der drit ten Deputation überwiesen, wogegen die unter b. und v. ge nannten Gesetzentwürfe an die erste und der unter cl. aufgeführte Gegenstand an die zweite Deputation gelangten. Der Präsident zeigte alsdann der Kammer an, daß nach ihm gewordener vfficieller Mittheilung als Vertreter des Dom- stistS Meißen Herr Staatöminister a. D. Graf v. Einsiedel er wählt worden sei. Eine dahin, d Prinzen 2 die Ausw Schritte Kammer Höchstvies wurde hi, in welche wählt w, Friesen a Herr Vi worden n Die zu Vcrwc rend je zn nur zwei Stimmen rach a. P mit absol Herr v. schon bei hentlich a tion der s und zum putation migung i die nächst erste öffc mit einer darüber EtaatSr, mit Kras den siche aus, ihn heit giebl Landes f fanden si Monats, abgehalh