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n billig Snitz. - tv>e auch PMköpfe, 'genPrci- iruh. 7 Pf., 4 . 2 . 8 . 5 . 8 . eißenbor». Kirsch. er Zeidler. W-chcnvlatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verantwortlichen Redacteuren E. Förster in Pulsnik und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und LH. A. Hertel in Radeberg. IVO. 51. Freitag, den 1». December. 1851« Bekanntmachung. Von der Regierung des Fürstcnthums Echwarzburg-Rudolstadt ist unter dem 30. Mai d. I. das nachstehende Ge. setz wegen Einziehung der jetzt im Umlaufe befindlichen in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. November 1848 emittirten und Ausgabe neuer Cassen anweisun gen erlassen worden, was hierdurch wiederholt zur Kenntniß derBetheiligten gebracht wird» Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen §. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851, die Angelegenheiten der Presse betref fend, bezeichneten Zeitschriften in Gemäßheit der dort ertheilten Vorschrift abzudrucken. Dresden, am 8. December 1851. - Ministerium des Innern. v. Friesen. Demuth. Nr. XX». Gesetz wegen Einziehung der jetzt im Umlauf befindliche^, und Ausgabe neuer Cassenanweisungen, vom 30. Mai 1851. Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg rc., thun hiermit knnd und zu wissen: Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des Gesetzes vom 10. November 1848 in Umlauf gesetzten hierländischen Cassenbillets nachgemacht worden sind, so Hal es zur Abwendung des durch solche falsche CassenbilletS für den Verkehr entstehenden Nachthcils nöthig geschienen, neue Cassenanweisungen anfertigcn zu lassen, und verordnen Wir in dieser Beziehung unter der für diesen Fall im Voraus ertheilten Zustimmung des Landtags Nachstehendes. 1. Die in Gemäßheit dcö Gesetzes vom 10. November 1848 emittirten Cassenbillets sollen eingezogen werden, und eS bleibt den Inhabern überlassen, ob sie dafür baares Geld oder andere neue Cassenanweisungen entgegennehmen wollen, 2. Von Publikation dieses Gesetzes an darf von keiner Fürstlichen Casse das zeitherige Papiergeld zu Zahlungen mehr verwen det werden, vielmehr soll, was davon bereits bei den Cassen befindlich ist oder demnächst cingcht, sofort in geeigneter Weise für den Umlauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Com mission erfolgen. 3. Die Summe der auSzurcichenden neuen Cassenanweisungen soll derjenigen der außer Umkauf gesetzten alten entfirrcchen, so daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten und neuen Cassenanweisungen die Summe von 200,000 Thaler --- 350,000 Fl. nicht übersteigen darf. 4. Der Umtausch der alten Cassenanweisungen gegen neue oder Metallgeld findet bei der Hauptlandeöcasse hier statt, doch soll auch das Rent- und Steueramt in Frankenhausen durch Ueberlassung eines Aorrathö neuer Cassenanweisungen in den Stand gesetzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken. 5. Die Einlösungsfrist für die im Juhre 1848 emittirten Cassenbillets läuft bis zum Schlüsse d. I., und können daher Diesel- ben auch bis dahin zu allen Zahlungen an Fürstliche Cassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erste Januar des künftigen Jahres als Präclusiptermin unter der Verwarnung festgesetzt, das unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle Ansprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in Umlauf gesetzten hierlandischen Cassenbillets erlöschen und die letzteren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert, alles Werthes verlustig sind.