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Wochenblatt fÜ^! Pulsnitz, Radeberg, Kvtt ?br«ck, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Rediqirt unter Verantwortlichkeit der Verleger E. Förster in Pulem«; und Th. A. Hertel in Radeberg. ^o. 8. Freitag, den 22. Februar. 1850. Diese Zeitschrift erscheint jede» Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. xraenuweranao. — Bestell ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Psennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radebnrg und Moritzburg bis MontagsNachtziitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die HerauS- sebör, in Königsbrück der Kausmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhain der Buchbinder Höhlfeldt, so wie alle Postämter an. Zeitereignisse. Dresden, 13. Febr. Sitzung dcr 2. Kammer. Auf der Registrande befand sich cm Gesuch vr. Braun's: von semcr Function alö Volksvertreter entlassen zu werden, da seine Ge- sundhcitsverhältnisse Dies erheischten, inmittelsi aber für sofortige Anberaumung einer Neuwahl Sorge zu tragen. Außerdem war noch ein wichtiger Antrag Cuno's (die Iusiizreform betreffend) bemerkenswert!), dcr in ciner dcr nächsten Sitzungen zur Bcrath- ung kommen soll. Hierauf erstatteten dcr vierte und fünfte Ausschuß ihre mo natlichen Geschäftsberichte. Beim vierten sind 4 Petitionen an andere Ausschüsse verwiesen, 13 erledigt, 10 liegen zur Be-ichts- erstattung vor, 12 harren noch dcr Resolution in der ersten Kam mer und 48 sind noch unerledigt. Dem fünften Ausschuß lagen 21 Beschwerden vor, von denen 6 erledigt sind, 5 zur Bcrichts- crsiattung vorliegen, 4 in dcr crstcn Kammcr sich befindcn und 3 noch uncrledigt sind. Man gelangte zu dem Bericht, die Beschwerde des vr. Schaffrath zu Neustadt betreffend. Nachdem mehre von Schaff rath angeführte Beschwerdegründe widerlegt morden sind, pflich tet ihm der Ausschuß wenigstens unbedingt darin bei, daß nach der Städteordnung die Regierung kein Recht gehabt, ihn als Rathmann zu suspendircn, weil ihr nur das Recht zustehc, städtische Wahlen zu genehmigen; nicht aber eine Entlastung rc. städtischer Beamter von ihr angcordnet werden könne, wenig stens nicht ohne daß deshalb ein Antrag der bctheiligtcn Person oder Gcmcindcvcrtretnng vorausgegangen sei. Dazu komme noch, daß in Neustadt das Amt eines RathmanneS mit dem eines CtadtricbterS verbunden sei, und daß daher Schaffrath nicht alö Rathmann habe suspendirt werden können, ohne es zugleich als Stadtrichtcr zu werde»; und endlich, daß Schaffrath schon meh rere.Tage vor seiner Suspension seine städtischen Acmtcr nicdcr- gelegt habe. Die Regierung hat nun buch Schaffraths Entlas sung, nach Ablauf der gesetzlichenKündigungsfrist genehmigt, und da diese Zeit inmittelst verstrichen ist, so erledigt sich Schaffraths Suspension von selbst nun mithin auch seine Beschwerde. Etwas Anderes ist cs abcr mit dcr damit zusammcnhängendcn Frage wegen seiner Wahl. In dieser Beziehung sagt dcr Ausschuß Fokgcndes: „Im vorlicgcndcn Fallc ist dem Suspendirtcn nicht blos überhaupt von zwei Acmtcrn nur das eine einstweilen entzogen und das an dere gelassen worden, sondern cs ist namentlich cin städtischcs Amt, nämlich das Stadtrichtcramt, welches (§. 76 dcr allgcmei- ncn Städtcordnung) vom Bcsitzc dcr bürgerlichen Ehrenrechte abhängig ist, dem Suspendirtcn gelasscn und somit dic fragliche Suspension als cinc Suspension von einem öffentlichen Amte, welche (§. 73) den Verlust dcr Ehrenrcchte mit sich bringt, nicht angesehen worden. Und nicht blos Das, sondern es ist diese Suspension einseitig und unter Verletzung ciner giftigen Orts- vcrfassung nur von einem von zwei verbundenen Aemtcrn gesche hen, von welchen der bctheiligte Beamte nur entweder gleichzeitig oder gar nicht enthoben werden durfte, und zwar nur von dem Nebcnamte, nickt von dem Hauptamte, dessen Uebertragung von selbst ric deö erstem bedingte." Dcr Ausschuß räth daher, und zwar einstimmi g, der Kammcr an: dcn übcr dic Wählbarkeit des im 36. Wahlbezirke zum Land- tagüabgeordneten ernannten vormaligen Stadtrichtcrs und Rathmanncs zu Ncustaot, vr. Wilhelm Michael Schaffrath, erhobenen Zweifel dahin zu entscheiden: daß in der über den Genannten verfügt gewesenen Suspension von der Rath- mannsfunction ein Grund zur Ausschließung desselben von der Wählbarkeit nach dcn Vorschriften in §. 5<1. und §. 6a. des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November 1848 nicht zu erkennen sei; sodann aber: von dieser Entscheidung, Behufs endlicher Einberufung Schaffrath's, das Gesammmünisterium in Kcnnmiß zu setzen. Nach geschlossener Debatte wird obiger Ausschuß antrag ge gen 18 Stimmen angenommen.