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von 14—18 Jahren, in die Fremdenlegion treiben, und berichtete über die Mittel, deren sich die Werber bedienen, um ihre Opfer zu umgarnen und sie in die zahlreichen Sammclstelleu, die die Fran zosen zwischen Basel und Duisburg errichtet haben, zu verschleppen. Der Vortragende, der allenthalben aus eigener Erfahrung schöpfte und seine Ausführungen durch eine große Menge vorzüglicher Licht bilder ergänzte, berichtete dann von dem Jammer und dem Elend, der Not und den Greueln, die der armen Opfer in Afrika warten, von denen Nur wenige die Heimat, dann aber körperlich und geistig siech und gebrochen, Wiedersehen. Die Menschheit hat das schwarze Sklaven tum in der Mitte des vorigen Jahrhunderts abgeschafft, das weiße aber blüht noch 1924 üppiger als zuvor. Die Beispiele von Grausam keit, die die Beauftragten des französischen Volkes in Algerien an deutschen Jünglingen und Männern täglich verüben, können den nicht überraschen, der über die Behandlung der deutschen Gefangenen im Kriege und der deutschen Bevölkerung im Rheinland, im Ruhrgedict und in der Pfalz unterrichtet ist. Ter Redner schloß mit einem ein dringlichen Warnungsrus an die versammelte buchhändlerische Ju gend, jemals aus Abenteurerlnst in Leichtsinn oder in Trunkenheit den Sirenenklängen französischer Werber zu folgen, unter denen sich, Gott sei cs geklagt, leider auch nicht wenige vaterlandslvsc Deutsche befinden. Metallmarktbcricht der Deutsche» Mctallhandel-A.-G., Bcrlin- Obcrschöncwcide, vom 2V. Februar 1924. — Die Steigerung der Welt marktpreise für Metalle nahm in der Berichtswochc zunächst ihren Fortgang. Sämtliche Metalle konnten binnen wenigen Tagen ihre Preise um mehrere Pfund Sterling erhöhen. Am Schluß der Woche trat jedoch auf allen Gebieten ein gewisser Rückschlag ein. Als Re aktion gegen die vorhergegangene starke Steigerung kam dieser Rück gang nicht unerwartet und läßt ans die weitere Entwicklung des Marktes im Augenblick noch keine Schlüsse zN. Blei, insbesondere Hartblei!, liegt jedenfalls nach wie vor fest und wurde auch von dem Rückgang am wenigsten betroffen. Der Markt schließt mit folgenden Kursen: Zinn L 272.—.—/276—.—, nach L 283.—.—, Blei L 34.-.—/3S.—.—, nach L 36-4, Antimon unverändert 1 54.—.—/55.—.—. Die Berliner Notierungen sind folgende: Nietallsorten: Preise per 1 Kilo am 14. 2. 15.2. 18. 2. 19. 2. 20.2. Weichblei 0,61- 0,62 OM 0,66 0,65 Bankazinn S,1S 5,30 5,65 5,65 5,35 dösiges Hüttenzinn 5,00 5,15 5,50 5,50 5,20 Werges Antimon 0,74 0,75 0,90 0,00 0,90 Raff. Kupfer 1,10 1,17 1,21 1,23 1,21 Stereotyp-Metall 0,60 0,61 0,62 0,64 0,63 Se tzma s chi neu-M etal l 0,59 0,60 6,61 0,63 0,62 Der Schutzverband deutscher Schriftsteller hat in seiner letzten Hauptversammlung den neuen Vorstand für das Jahr 1924 gewählt: 1. Vorsitzender: I)r. Alfred Döblin, 2. Vorsitzender: 11 r. Theodor Heuß, ferner: Karlernst Knatz, llr, Leon Zeitlin, Carl Bulckc, Rudolf Leonhard, Robert Breuer, 11r. Hugo Daffncr, llr, Monty Jacobs, Hermann Kienzl, Fedor von Zobeltitz. Zahlungsverkehr mit der Post. — Die kleinste ZalMmgseinhcit im Zahlungsverkehr mit der Post beträgt jetzt 10 Milliarden Papicrmark. Postauftrags-, Nachnahme- und Postanwcisnngsbeträge, soweit sie auf Papiermark lauten, müssen also durch 10 Milliarden teilbar sein. Die Wertangabe bei Wertbriefen und Wertpaketen muß fortan allgemein in Rentenmark erfolgen. Für unversiegelte Wertpakete ist die Wertgrenze auf 100 Rentcnmark festgesetzt worden. Die erste Rate der Vermögenssteuer. — Vom Reichsfinanzministe rium wird mitgetcilt: Diee r ste Ra t e d e r V e r in ö g enssteu e r i st am 29. Februar fällig. Mit Rücksicht darauf, daß wichtige Bewcrtungsfragen für die Veranlagung zur Vermögenssteuer ans den 31. Dezember 1923 in der erst jetzt verabschiedeten dritten Steucrnok- vcrordnnng geregelt find, können die Vermögeusstencrcrklärungen frü hestens in der zweiten Märzhälftc abgegeben werden. Eine entsprechende Hinausschiebung des ersten Zahlungstermins ist bei der Finanzlage des Reiches völlig ausgeschloffen. Danach bcmißt sich die Einzahl»»» der ersten Vermögenssteuerrate am 29. Februar nach Art. 2 8 13 Abs. 2 der zweiten Stemernotverordnung. Es haben zu entrichten: Erwerbs gesellschaften für die Stöperkurse oder Verkaufswerte ihre Anteile, Schuldverschreibungen oder Genußscheine, die bis zum 29. Februar er- VOrlcnblatt t. de» Deutschen Buchbandel. St. Sahrgau». mittelt sind, die Hälfte des Vermögenssteuerbetrages, der sich bei Zu grundelegung der Summe der Kurswerte ergibt. Der Steuerkurs- z c tl e l wird spätestens am 25. Februar erscheinen. Andere Erwerbs- gesellschasten haben das Sechsfache des zweiten Teilbetrages der Bror- versorgnngsabgabe zu entrichten. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen betrügt die Vermögenssteuerrate das Dreifache des zweiten Teilbetrages der B rotv e r so rgu-n gsa-b gabe. In den Fällen, in denen das Drei- bzw. Sechsfache des zweiten Teilbetrages der Brotvevsovgungsabgabe wesentlich über die Hälfte der nach dem Vermögen bemessenen mutmaßlichen Vermögenssteuer hinausgeht, kön nen die Steuerpflichtigen ihr Vermögen nach dem Stand vom 31. De zember 1923 gemäß Art. II 8 3 der zweiten Steuernotverordnung schätzen und die Hälfte der darauf entfallenden Vermögenssteuer bis zum 29. Februar zahlen. Dabei haben sie beim Finanzamt unter Dar legung der Grundlage ihrer Berechnung die Stundung eines etwaigen Unterschieösbetrages zwischen dem von ihnen eingezahlten Betrage und dem Drei- bzw. Sechsfachen der zweiten Brot- verforgungsrate zu beantragen. Bei der Schätzung des Ver mögens find Forderungen und SchiÄden, die auf Reichsmark lauten und bis zum 31. Dezember 1923 nicht aufgewertet sind, auch dann mkl dem Papiermark-Nennbetrage in Goldmark umzurechneu, wenn nach der dritten Steucrnotverordrmng die Aufwertung in Frage kommt. Keine Übereilung bei der Golbbilaiizicrung. — Die Verhandlungen über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Goldbilanzen nähern sich nunmehr dem Abschluß. Da die Neichs- regievung von der ihr durch 8 20 der Verordnung erteilten Ermäch tigung, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung zuzulassen und für besondere Fälle allgemeine Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Inhalts zu treffen, in Berücksichtigung! der von Industrie, Ba » kg e werbe, Groß- und Einzelhandel geäußerten Auffassungen in weitem Umfange Gebrauch machen dürfte, werden die Erwerbsgeselkschasten gut tun, Sie Umstellung auf Grund der Verordnung über Goldbilanzen nicht KN über eilen, sondern das Erscheinen der Durchführungsbestimmungen, die nunmehr in Kürze herauskommen werden, unter allen Umständen abzuwarten. Es könnte andernfalls eine Regelung getroffen werden, die den gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft und rückgängig gemacht werden müßte. Ausgabe der neuen Goldschatzanweisungen. — Die neuen Gold- schatzamveisungen, gegen die die englischen Rcparatiousgutscheiue gemäß der abgeänderten Verordnung vom 12. Februar eingelöst werden', ge langen voraussichtlich E n de de s M o n ats zur Ausgabe. Ihre Lom bardierung ist geplant, eine Einführung an der Börse vorläufig jedoch nicht beabsichtigt, da mit einer guten Aufnahme auch ohne Börsennotiz gerechnet wird. Der Umtausch ist nur zulässig für Verträge, die mit Ablauf des 16. November HEG zustandegekommen find und rechtzeitig der Friedensverdrags-Abrechuungsstelle G. m. b. H. gemeldet wurden. Eine etwa unterbliebene Meldung kann jetzt noch nachgeholt werden, weil für langfristige Werk- und Lieferungsverträge die Vorliegefrist der über die Reparationsabgabe ausgestellten Gutscheine bis zum 31. 12. 1924 verlängert wird und der Reichsfinanzminister ermächtigt ist, in besonderen Fällen auch für später vorgelegte Reparationsgutscheine Entschädigung zu gewähren. Anmeldung von Forderungen gegen Elsaß-Lothringer. — Durch ein Urteil des deutsch-französischen Gemischten Schiedsgerichtshofes ist der Grundsatz ausgestellt worben, daß die am 14. November 1918 bestehenden Verbindlichkeiten zwischen Deutschen und Elfaß-Lothringern, die während des Waffenstillstandes unmittelbar zwischen den Parteien beglichen worden find, trotzdem durch Vermittlung der Ausgleichsämter neu zu regeln seien. Da auf Grund- dieses Urteils zahlreiche Elsaß-Lothringer, die von ihren deutschen Schuldnern wäh rend des Waffenstillstandes bereits volle Zahlung erhalten hatten, ihre Forderungen bei dem französischen Ausgleichsamt in Straßburg nochmals voll angemeldet haben, ist nunmehr durch eine Verordnung des Neichsministers für Wiederaufbau auch die Anmeldung der entsprechenden deutschen Forderungen beim Reichs ausgleichsamt angeordnet worden. Mit Rücksicht aus die besondere Wichtigkeit dieser Angelegenheit wird das Neichsausg-leichsamt de» An meldern solcher Forderungen nach ihrer Gutschrift, soweit es erst durch die Anmeldung Kenntnis von der Forderung erlangt hat, als besondere Vergütung an Stelle von 5 v. T. des BorkriegSgoldwertcs der Gutschrift 2S Prozent des Goldmarkwertcs, den der von dem elsaß-lothringischen Ausgleichsamt für die Forderung g-utgeschriebene Frankenbetrag am Tage des .Eingangs der Gutschrift haben wird, auszahlen. Die Anmeldung, die im dringenden öffentlichen Interesse 265