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Ueber die Verhandlungen des Ausschusses ist eine geordnete Niederschrift zu führen, die von allen Anwesenden zu unterschreiben ist. 8 3. Der Vorsitzende hat den Ausschuß zusammenzuberufen, sobald der Stadtrat dies anordnet oder ausreichender Beratungsstoff vorliegt oder die Halste der Mitglieder dies schriftlich bei ihm unter Angabe des Grundes beantragt. Er bestimmt Ort und Zeit der Zusammenkunft und soll hierbei den Wünschen der Mehrzahl der Mitglieder tun lichst Rechnung tragen. Die Einladung hat — von dringlichen Fällen abgesehen — spätestens am Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der wesentlichen Beratungsgegenstände zu erfolgen. Der Bürgermeister hat das Recht, allen Ausschußfitzungen beizuwohnen. Es ist ihm daher stets die Einladung vorzulegen. Schriftlich oder mündlich vor oder in der Sitzung gestellte Anträge hat der Vor sitzende zur Beratung zu bringen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder damit einver standen ist. 8 4. Mitglieder, die' verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben sich tunlichst bald zu entschuldigen, damit, wenn Beschlußunfähigkeit zu erwarten steht, die Sitzung rechtzeitig abgesagt werden kann. 8 5. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied hat über die Verhand lungen Stillschweigen zu beobachten. 8 6. Der Vorsitzende kann die Berichterstattung über die einzelnen Beratungsgegenstände unter die Mitglieder verteilen. 8 7. Wenn mehrere Ausschüsse über eine Angelegenheit gemeinsam zu beraten haben, führt der Bürgermeister den Vorsitz. 8 8. Allgemeiner Wirkungskreis der Ausschüsse. Jedem ständigen Ausschüsse liegt es ob, innerhalb des ihm zugewiesenen Ge schäftskreises (vergl. Z 9) a) die Angelegenheiten, bei denen eine Mitentschließung der Stadtverordneten erforderlich ist, vorzuberaten und darüber den Stadtverordneten Vorschläge zu unterbreiten; b) auf Verlangen des Rates auch in anderen als den unter a genannten An gelegenheiten dem Rate Gutachten zu erstatten; c) nach Maßgabe der ihm vom Rate für den einzelnen Fall erteilten Aufträge die Ausführung von Beschlüssen zu veranlassen und zu überwachen; ä) darüber zu wachen, daß die durch den Haushaltplan oder besondere Be schlüsse der Stadtverordneten für bestimmte Zwecke bewilligten Beträge zur rechten Zeit verwendet und nicht überschritten werden; s) die Voranschläge über die seinen Geschäftskreis betreffenden Einnahmen und Ausgaben alljährlich für den Haushaltplan des folgenden Jahres zu ent werfen und dem Stadtrate rechtzeitig zugehen zu lassen. 8 9. Besonderer Geschästskreis der einzelnen Ausschüsse. 1. Der Rechts- und Versaffungsausschutz. Er hat die Errichtung oder Abänderung ortsgesetzlicher, polizeilicher oder den inneren Dienst bei der Stadtverwaltung ordnender Bestimmungen und die Entwürfe derartiger Bestimmungen in Vorberatung zu nehmen und zu begutachten, auf Verlangen des Stadtrates oder des Ratsvorstandes sich auch über die Eingehung von Prozessen und die Abschließung von Vergleichen und sonstigen Rechtsgeschäften für die Stadt gemeinde gutachtlich zu äußern. Der Ausschuß hat auch die den Stadtverordneten ob liegenden Wahlen durch Eröffnung entsprechender Vorschläge vorzubereiten. 2. Der Finanzausschuß hat 1. von Zeit zu Zeit, mindestens aber zweimal jährlich, in seiner Gesamtheit oder durch beauftragte Ausschußmitglieder unvermutet die städtischen Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen und dem Stadtrate hierüber Bericht zu erstatten; 2. das gesamte städtische Kaffen- und Rechnungswesen mit zu überwachen und die hinterlegten Bestände bisweilen nachzuprüfen; 3. den Haushaltplan der Stadtgemeinde zu entwerfen, soweit das nicht anderen Ausschüssen obliegt (vergl. H 8), die von den anderen Ausschüssen entworfenen Haushaltplanteile nachzuprüfen und den gesamten Haushaltplan bis spätestens Mitte Dezember dem Stadtrate zur weiteren Entschließung zu übergeben, 4. die Innehaltung der einzelnen Ausgabeansätze des Haushaltplanes im allge meinen und insbesondere insoweit zu überwachen, als nicht andere Ausschüsse damit beauftragt sind. 5. die Geschäfte der Wertzuwachssteuer, soweit es ihn angeht, zu erledigen. Er ist ferner auch 6. in allen wichtigeren Finanzfragen, insbesondere bei Aufnahmen von Anleihen, Gehalts- und Pensionsfragen städtischer Beamter, Gründung von neuen Beamtenstellen usw. gutachtlich zu'hören. Welche Angelegenheiten zu den wichtigeren Fragen gehören, bestimmt im Zweifel der Stadtrat. 3. Der Armenausschutz. Seine Tätigkeit regelt sich nach den hierüber bestehenden Bestimmungen des Orts statuts für den Ortsarmenverband Wilsdruff. 4. Der Bau- und Baupolizeiausschutz. Derselbe hat über alle für Rechnung städtischer Kassen auszuführenden Hoch- und Tiefbauten, sowie über deren Instandhaltung und über Herstellungen an denselben Auf sicht zu führen, die für die Stadt voraussichtlich notwendigen Bauten zu beantragen und die voin Bausachverständigen zu entwerfenden Bauanschläge zu prüfen, den Vor anschlag über die Gemeindebauten für die Haushaltpläne aufzustellen, Reparaturen, deren Kosten die Summe von 15 Mk. nicht übersteigen, nach vorgängiger Anzeige bei dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sofort ausführen zu lassen, in größeren Sachen aber unter Ueberreichung eines Kostenanschlags gutachtlichen Vortrag an den Stadtrat bezw. die Stadtverordneten zu erstatten, über Bauairgelegenheiten und Baugesuche, mit Ausnahme rein technischer Fragen, sich gutachtlich zu äußern. 5. Der Krankenhausausschutz führt die Aufsicht über die Verwaltung des Bezirkskrankenhauses und überwacht die Aufrechterhaltung der Krankenhausordnung. 6. Der Schulausschutz. Sein Wirkungskreis wird durch die Ortsschulordnung geregelt. 7. Der Sparkasseuausschutz. Sein Wirkungskreis wird durch das Regulativ für die Sparkasse zu Wilsdruff bestimmt. 8. Der Marktausschutz. Sein Wirkungskreis regelt sich durch die Marktordnung. s. Der Cinquartierungsausschutz. Seinen Wirkungskreis schreibt die Einquartierungsordnung vor. 10. Der Feuerlöschausschutz. Seinen Wirkungskreis bestimmt die Feuerlöschordnung. 11. Der Elektrizitätswerks- uud Wasserleitungsausschutz. Derselbe hat die unmittelbare Aufsicht über die städtische Wasserleitung, einschließlich Wasserwerk, und das Elektrizitätswerk und die aus der Verwaltung, Instandhaltung und Erweiterung dieser Anstalten sowie die aus der Versorgung der Stadt mit Wasser und Elektrizität sich ergebenden Arbeiten zu erledigen. 12. Der Abschätzungsausfchutz. Sein "Wirkungskreis wird durch das Anlagenregulativ für die Stadt Wilsdruff geregelt. 13. Der Wirtschafts-, Forst- und Aulagenausschutz hat die pflegliche Bewirtschaftung der der Stadtgemeinde gehörigen Haus-, Feld- und Wiesengrundstücke zu überwachen, für Aufrechterhaltung der Grundstücks- und Flurgrenzen zu sorgen, die über Gemeindegrundstücke führenden Feld- und Waldwege in Stand zu halten, die Vermietung bezw. Verpachtung der Hausgrundstücke, Felder und Wiesen vorzubereiten, die Erfüllung der Miet- und Pachtbedingungen zu überwachen, die Gras nutzung der nichtverpachteten Wiesengrundstücke an den Meistbietenden zu versteigern. Es liegt dem Ausschuß ferner ob, die der Stadtgemeinde gehörigen Waldungen zu beaufsichtigen, insbesondere auch darauf zu sehen, daß die aufzustellenden Wirtschafts- und Bepflanzungspläne genau innegehalten werden, ferner die geschlagenen Hölzer ab zuposten, ihre Preise zu bestimmen und sie zu versteigern. Weiter sorgt er für Instandhaltung der öffentlichen Anlagen und der Bauman pflanzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen und regt die Schaffung neuer Anlagen und Anpflanzungen an. 14. Der Wahlausschutz. Derselbe besorgt die Vorbereitung und Leitung der Stadtverordnetenwahlen. Er hat insbesondere bei Prüfung der Listen der stimmberechtigten und wählbaren Bürger sowie bei der Abgabe und Auszählung der Stimmen mit tätig zu sein. Die Mitglieder des Ausschusses haben zugleich als Wahlgehilfen zu fungieren. 15. Der Attsschutz für die Wohlfahrtspfleg hat die die öffentliche Gesundheitspflege betreffenden Maßnahmen anzuregen und ihr Durchführung zu überwachen. 16. Der Attsfchtttz für den Kinderhort. Sein Wirkungskreis regelt sich durch das Ortsgesetz, die Errichtung eines städtischen Kinderhortes in Wilsdruff betreffend. 17. Der Industrie- und Verkehrsausschutz soll die Förderung von Industrie und Verkehr in Wilsdruff im Auge behalten, darauf bezügliche Vorlagen vorberaten und selbst zweckdienliche Anregung geben. dem j der 1 saffun amge Minis §8 4L legiu Herre Für nur c dies Ehefr in be bis L 2200 bis l über schätz! «nsäs ehre gehör vier komm 2 Prinz-! zum 2c perlönl! kanzler Regent 2 an und sreihcit ginn dl Prinz-! zum Z- 2 Konsliki heißt, d der Ga Lreiscn In Wi Ssterreio 3 s »rderur werden. L Delegier