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8 37. Die städtischen Unterbeamten sind, soweit nicht betreffs einzelner vom Stadtrate etwas anderes beschlossen worden ist, sämtlich unter der Bedingung eines beiden Teilen jederzeit freistehenden einvierteljährlichen Kündigungsrechts anzustellen. Es darf von diesem Kündigungsrechte jedoch Beamten gegenüber, die bereits zehn Jahre im Dienste der Stadtgemeinde stehen und wenigstens 35 Jahre alt sind, nur im Falle grober Dienstveruachläsfigung Gebrauch gemacht werden. 8 38. Die Gemeiudeunterbeamten werden vom Stadtrate angestellt. Von der Wahl der für die Vermögensverwaltung oder für die städtischen Ein nahmen anzustellenden Rechnungs- und Kassenbeamten hat der Stadtrat vor endgültiger Anstellung die Stadtverordneten in Kenntnis zu setzen, die das Recht haben, der Wahl zu widersprechen. 8 39. Für die Gehälter der vom Stadtrate anzustellenden Beamten sind die jeweiligen besonderen Bestimmungen über die Dienstbezüge der städtischen Angestellten maßgebend. Die Gehälter sind in monatlichen Raten zu bezahleu und am ersten Tage jedes Monats für den ganzen Monat verdient und zahlbar. IX. Bezirkseinteilung imv Bezirksvorsteher. Gemischte ständige Ausschüsse. 8 40. Zur Unterstützung des Stadtrats bei der städtischen Verwaltung wird die Stadt Wilsdruff in vier Bezirke eingeteilt. Für jeden Bezirk ist ein Bezirksvorsteher ernannt, der gleichzeitig als Armenpfleger zu fungieren hat. Diese Bezirksvorsteher, welche von den Stadtverordneten in der aus Z 4 Abs. 3 des Statuts für den Ortsarmenverband Wilsdruff ersichtlichen Weise auf je drei Jahre gewählt werden, sind Organe der städtischen Verwaltung und Polizei und erhalten für ihren Wirkungskreis eine von dein Stadtrate aufgestellte und, soweit solche polizeiliche Angelegenheiten anbelangt, von der Aufsichtsbehörde genehmigte Instruktion ausgehäudigt. 8 41. Weiter werden zu» Unterstützung des Stadtrats die folgenden ständigen Ausschüsse bestellt und jedes Jahr sofort nach der Einweisung der ueueintretenden Stadtverordneten gemäß 8 122 der revidierten Städteordnung neu gewählt: 1. der Rechts- und Verfassungsausschuß, bestehend aus dem Bürger meister, 2 weiteren Ratsmitgliedern und 4 Stadtverordneten, 2. der Finanzausschuß, bestehend aus 2 Ratsmitgliedern und 3 Stadt verordneten, 3. der Armenausschuß, dessen Zusammensetzung sich nach dem bestehenden Statute für den Ortsarmenverband Wilsdruff regelt, 4, der Bau- und Baupolizeiausschuß, bestehend aus 2 RatsAntgliedern, und 4 Stadtverordneten und einem Bausachverständigen, letzterem ohne be schließende Stimme, 5. der Krankenhausausschuß, bestehend aus dem Bürgermeister, 1 Rats- mitgliede und 3 Stadtverordneten, 6. der Schnlausschuß, bestehend aus dem Bürgermeister, 2 Ratsmitgliedern, 4 Stadtverordneten, 2 Bürgern, dem Ortspfarrer, dem Schuldirektor und 1 ständigen Lehrer, 7. der Sparkassenausschuß, der sich aus der in 8 4 des vom Königlichen Ministerium des Innern unter dem 10. März 1862 genehmigten Regulativs der Sparkasse zu Wilsdruff ersichtlichen Weise zusammensetzt, 8. der Marktausschuß, bestehend aus 1 Natsmitgliede und 2 Stadtverordneten, 9. der Einqartierungsausschuß, dessen Zusammensetznng aus der in 8 1 des Einquartierungsregulativs ersichtlichen Weise erfolgt, 10. der Feuerlöschausschuß, bestehend aus 2 Ratsmitgliedern, 3 Stadtver ordneten und dem Branddirektor, Wilsdruff, am 28. November 1912. (I.. 8.) 11. der Elektrizitätswerks- und Wasserleitungsausschuß, bestehend au 2 Ratsmitgliedern, 3 Stadtverordneten und dem Betriebsleiter des Elel trizitäts- und Wasserwerks, letzterem ohne beschließende Stimme, 12. der Ab sch ätzungs aus schuß, bestehend aus dem Bürgermeister, 1 Rats Mitglieds uud 3 Stadtverordneten (vgl. 8 21 des Anlagenregulativs), 13. der Wirtschafts-, Forst- und Anlagenausschuß, bestehend aus 2 Rats Mitgliedern und 3 Stadtverordneten, 14. der Wahlausschuß, bestehend aus 2 Natsmitgliedern (darunter der Bürger meister), 3 Stadtverordneten und 3 wahlberechtigten Bürgern, 15. der.Ausschuß für die Wohlfahrtspflege, bestehend aus 2 Ratsmit gliedern, 2 Stadtverordneten, 1 wahlberechtigten Bürger und dein Polizeiarzte, 16. der Ausschuß für den Kinderhort, bestehend aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, 1 Natsmitgliede, 2 Stadtver ordneten uud 1 auf Vorschlag des Schulausschuffes zu wählenden Mitglieds des hiesigen Lehrerkollegiums. Der Ausschuß ist berechtigt, sich uach seinem Ermessen durch Zuwahl von volljährigen Einwohnern beiderlei Geschlechts der Stadt als beratenden Mitgliedern zu ergänzen. 17. der Industrie- und Verkehrsausschuß, bestehend aus 2 Ratsmitgliedern und 3 Stadtve.rordneten. Der Ausschuß ist berechtigt, sich nach seinem Er messen durch Zuwahl von volljährigen Einwohnern der Stadt als beratenden Mitgliedern zu ergänzen. Der Wirkungskreis der einzelnen Ausschüsse wird durch die diesem Ortsgesetze als Anlage angefügte Geschäftsordnung bestimmt. Auch insoweit durch diese Geschäftsordnung einzelne Ausschüsse mit der Befugnis selbstständiger Beschlußfassung ausgestattst worden sind, bleiben sie dem Stadtrate unter geordnet. Die Niederschriften über die Verhandlungen dieser Ausschüsse sind dem Stadtrate spätestens ain zweiten Tage nach der Sitzung vorzulegen. Der Stadtrat übt das ihm zustehende Recht der Aufsicht in der Weise aus, daß er die Ausführung der gefaßten Beschlüsse geschehen läßt oder beanstandet. Die Entscheidung hierüber soll längstens innerhalb acht Tagen erfolgen. Verniöge seines Aussichtsrechts kann der Stadtrat auch selbständige Beschlüsse in den in Frage stehenden Verwaltungsangelegenheiten fassen; er hat jedoch vorher — von Dringlichkeitsfällen abgesehen — den zuständigen Ausschuß zu hören. X Uebergangsbestimmungen. 8 42. Die Durchführung der Erneuerung des Stadtverordnetenkollegiums nach vor stehendem Ortsstatute erfolgt allmählich. Im Dezember 1912 sind nur die nach dem bisherigen Ortsstatute mit Ende 1912 ausscheidenden Stadtverordneten zu ersetzen und zur Erreichung der in ß 8 vorgesehenen Zahl vier Stadtverordnete neu hinzuzuwählen. Für die zu ersetzenden und neu hinzu zuwählenden Stadtverordneten sind auch Ersatzmänner gemäß 8 14 flg. zu wählen. Hinsichtlich der Ersatzmänner für die im Kollegium verbleibenden nach dem bisherigen Ortsstatute gewählten Stadtverordneten verbleibt es bis zum Ausscheiden letzterer bei den bisherigen Bestimmungen. Die im Dezember 1912 insgesamt zu wählenden sieben Stadtverordneten verteilen sich mit vier auf die Ansässigen und mit drei auf die Unansässigen. Von ersteren sind je zwei von Gruppe und 8, von letzteren einer von Gruppe und zwei von Gruppe 8 zu wählen. Die von Gruppe /r der Ansässigen im Dezember 1912 gewählten Stadtverordneten scheiden mit Ende 1913 wieder aus. Von den von Gruppe 8 der Unansässigen im Dezember 1912 gewählten Stadt verordneten scheidet ein durch das Los gemäß 8 H Abs. 2 zu bestimmender Stadtver ordneter mit Ende 1914 aus. 8 43. Vorstehendes Ortsstatut tritt mit 88 8—20 und 42, mit 88 10 und 14 in den durch 8 42 vorgesehenen Abweichungen, sofort mit der Bekanntmachung, im übrigen am 1. Januar 1913 in Kraft. Der Stadtgemeinderat. Küntzel, Bürgermeister. °° " Genehmigt, zu Z 41 unter Befreiung von den entgegenstehenden Bestimmungen in tz 122 Abs. 1 der Revidierten Städteordnung. Dresden, den 6. Dezember 1912. WnMcrinm des Innern. Vitzthum. ^nlUM Leschäftsorllnung für die gemischten stündigen 8 1- Die Wahlen für die in 8 40 bezeichneten Ausschüsse erfolgen jedes Jahr sofort nach Einweisung der neugewählten Stadtverordneten. Bis zur Vornahme der Wahlen bleiben die Ausschüsse in ihrer bisherigen Zusammensetzung in Tätigkeit. 8 2. Den Vorsitz in den einzelnen Ausschüssen führt das von dein Stadtrate damit betraute Ratsmitglied und bei dessen Verhinderung der in gleicher Weise bestellte Stellvertreter. Ausschüsse des Ortsgesetzes. Soweit nicht durch Gesetz oder besondere ortsgssetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, ist zur Gültigkeit eines Beschlusses, der nicht nur ein Gutachten darstellt, erforderlich, daß wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat. Die Beschlüsse kommen durch Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die entscheidende Stimnre zu. 8 70 der Revidierten Städteordnung findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das beteiligte Mitglied bei der Beratung und Beschlußfassung abzu treten hat.